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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

Strafrecht – einzelner Delikte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Delikt nach § 113 StGB

Der so genannte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Straftatbestand, dessen Ziel es ist, die staatliche Autorität dem Bürger gegenüber zu gewährleisten, indem er es unter Strafe stellt, sich gegen Vollstreckungsbeamte in deren Amtsausübung zur Wehr zu setzen.

Doch wer ist überhaupt Vollstreckungsbeamter?

Damit gemeint sind alle Amtsträger der Bundesrepublik Deutschland, aber auch ausländische Amtsträger, die dazu befugt sind, in Deutschland Hoheitsakte zu vollstrecken. In der Praxis handelt es sich dabei meist um Gerichtsvollzieher oder Polizisten, in seltenen Fällen auch um Soldaten der Bundeswehr.

Wichtig ist aber, dass eine dieser Personen auch gerade bei einer Vollstreckungshandlung behindert oder aufgehalten wird.

Aber was genau ist eine Vollstreckungshandlung?

Dabei handelt es sich um all solche Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine konkrete hoheitliche Maßnahme, also eine zum Beispiel polizeiliche oder gerichtliche Anordnungen, im Einzelfall durchzusetzen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Weisung eines Polizeibeamten, im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle anzuhalten. Wer dieser Weisung nicht nachkommt, sich ihr also widersetzt, widersetzt sich gleichermaßen der Vollstreckungshandlung selbst, wie auch dem sie ausführenden Vollstreckungsbeamten und erfüllt so den Tatbestand.

Umfasst sind aber auch solche Handlungen, die der Vorbereitung oder Absicherung einer solchen Maßnahme dienen. Dabei ist allerdings wichtig, dass die Vollstreckungshandlung, wenn sie nicht schon begonnen hat, zumindest unmittelbar bevorstehen muss. Das heißt, dass es etwa nicht im Wege des § 113 strafbar ist, morgens einen Gerichtsvollzieher auf dessen Weg zur Arbeit aufzuhalten, der nachmittags einen Vollzug durchzuführen hat. Sehrwohl unter den Widerstand gegen

Vollstreckungsbeamte fällt es jedoch, einen Gerichtsvollzieher aufzuhalten, wenn dieser sich gerade auf dem Weg zu einem Vollzug befindet, da die Fahrt dorthin eine Vorbereitungshandlung darstellt. Weiter wichtig ist, dass dem Beamten gerade bei einer auf die Vollstreckung einer Weisung gerichteten Handlung Widerstand geleistet wird. Hält man den sich auf dem Weg zum Vollzug befindenden Gerichtsvollzieher also davon ab, sich unterwegs ein Brötchen zu kaufen, so ist man vielleicht menschlich unsympathisch, aber kein Straftäter im Sinne dieses Gesetzes.

Also muss man jede Diensthandlung eines Vollstreckungsbeamten einfach hinnehmen?

Nein. Die Eigenschaft als Amtsträger allein reicht natürlich nicht aus, um jede vermeintliche Vollstreckungshandlung vollziehen zu dürfen. Vielmehr setzt Absatz 3 voraus, dass diese auch rechtmäßig ist. Rechtmäßig meint in diesem Fall, dass die Maßnahme formell rechtmäßig, also eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff gegeben sein muss. Das kann bei Polizeibeamten etwa eine strafprozessuale Regelung, aber auch eine solche zur Gefahrenabwehr sein. Häufig kommt es auch auf die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall an, beispielsweise wenn eine Hausdurchsuchung oder gar eine Leibesvisitation bei einem Nichtbeschuldigten durchgeführt werden soll, was selbstverständlich einen imensen Eingriff in die Privatsphäre darstellt und somit nicht ohne Grund als rechtmäßig zu betrachten ist. In solchen Fällen empfiehlt sich ein guter Anwalt, der es versteht, die Grenzen der Verhältnismäßigkeit zu Ihrem Schutz aufzuzeigen.

Weiter ist die Handlung eines Vollstreckungsbeamten nur dann zulässig, wenn dieser auch in seinem (sachlichen sowie örtlichen) Zuständigkeitsbereich handelt.

Was aber, wenn Sie Widerstand leisteten, weil Sie die Vollstreckungshandlung für unrechtmäßig hielten, diese aber tatsächlich rechtmäßig war?

In diesem Fall hängt die Strafbarkeit davon ab, ob Sie diesen Irrtum vermeiden konnten. Konnten Sie dies nicht, so ist die Strafbarkeit zu verneinen, konnten Sie den Irrtum vermeiden, so ist die Widerstandshandlung zwar strafbar, die Strafe kann jedoch gemildert werden.

Tathandlung

Zunächst ist zu beachten, dass es egal ist, ob die Vollstreckungshandlung sich gegen Sie selbst oder einen Ihnen möglicherweise sogar unbekannten Dritten richtete. Wichtig ist nur, dass von eben dieser abgehalten wird. Denkbar sind dabei zwei Varianten; 1. Das Widerstand leisten und 2. Der tätliche Angriff.

1. Widerstand leisten

Gemeint ist die aktive Bemühung, den Vollstreckungsbeamten zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung zu nötigen, oder ihm diese zu erschweren. Ob diese Bemühung dabei erfolgreich ist, oder gar von Anfang an untauglich war, spielt keine Rolle. Möglich sind erneut zwei Arten der Begehung und zwar (a) die Anwendung von Gewalt und (b) die Drohung mit Gewalt.

(a) Gewaltanwendung

Gemeint sind alle Versuche, den Beamten im Wege körperlicher Kraftanwendung von der Vollstreckungshandlung abzuhalten, oder ihm diese zu erschweren. Dabei reicht es aus, Kraft gegen Sachen aufzuwenden, sofern dies mittelbar dazu geeignet ist, den Beamten zu beeinträchtigen. Ein gutes Beispiel dafür ist es, auf einen Polizeibeamten mit einem Kraftfahrzeug zuzufahren, oder dieses unmittelbar vor ihm abzustellen. Die bloße Flucht mit einem Kraftfahrzeug dagegen lässt sich nicht als Gewalt im Sinne des § 113 verstehen. Umfasst ist weiter nicht der passive Widerstand, wie etwa das Sitzenbleiben bei einem Sitzstreik. Es sei jedoch darauf Hingewiesen, dass Gewalt in diesem Zusammenhang meist sehr weit gefasst wird, weshalb erneut auf die Erforderlichkeit eines guten Anwalts hinzuweisen ist, der herausstellen kann, weshalb es sich in Ihrem Fall gerade nicht um Gewaltanwendung handelt. Um die enge Auslegung zu verdeutlichen ein weiteres Beispiel: Keine Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist das Nichtöffnen einer Tür, während das Verriegeln einer Tür von der Rechtsprechung sehrwohl als Gewalt ausgelegt wird.

(b) Drohung mit Gewalt

Eine Drohung ist gegeben, wenn dem Bedrohten ein (hier zwangsläufig körperliches) Übel in Aussicht gestellt wird, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Oder einfacher: Dem Bedrohten muss die Anwendung von Gewalt gegen seine Person angedroht werden, sofern er den Vollzug nicht unterlässt.

Es muss zudem mit einer solchen Gewalt gedroht werden, die den Vollzug der Vollstreckungshandlung be- oder verhindern sollen. Umfasst sind also keine Drohungen, die beispielsweise auf Gewaltanwendung nach der Vollstreckung gerichtet sind.

Ob die Drohung ausdrücklich erfolgt, oder sich aus den Umständen ergibt, ist jedoch egal.

Für die angedrohte Gewalt gilt das oben gesagte.

2. Tätlicher Angriff

Mit einem tätlichen Angriff ist eben das gemeint, was im Volksmund als Gewalt bekannt ist; eine auf den Körper des Beamten zielende Gewaltanwendung, wobei es zur tatsächlichen Verletzung nicht kommen muss. Eine versuchte Körperverletzung genügt also. Dabei ist es egal, ob der Angriff gerade auf die Verhinderung oder Erschwerung der Vollstreckungshandlung abzielt. Wichtig ist nur, dass überhaupt ein Zusammenhang zu dieser besteht und der Beamte nicht etwa nur "bei Gelegenheit" der Vollstreckung aus persönlichen Motiven angegriffen wird.

Welche Strafe wird verhängt?

Gewöhnlich liegt der Strafrahmen bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe, wobei sowohl das Gewicht der Vollstreckungsmaßnahme, als auch die Art des Widerstandes berücksichtigt werden.

In besonders schweren Fällen dagegen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren möglich.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?

Die Möglichkeiten sind recht vielfältig; Ein besonders schwerer Fall wird so beispielsweise angenommen, wenn das Tatmittel grob unverhältnismäßig zur Vollstreckungshandlung ist. Wenn ein Polizist Sie etwa auffordert, 10 Euro Bußgeld zu zahlen und Sie ihn daraufhin mit einer Waffe bedrohen, so wäre dies grob unverhältnismäßig. Auch erhebliche Körperverletzungen sprechen für einen besonders schweren Fall, genauso wie eine massive gemeinschaftliche Gewaltanwendung.

Vom besonders schweren Fall ist dagegen abzusehen, wenn der Täter betrunken war, oder der Amtsträger die Eskalation selbst verursachte.

Weiter liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug dabei hatte, gerade um dieses gegen den Beamten anzuwenden. Ob er dies letztlich auch getan hat, ist unbeachtlich.

Letztlich wird auch dann ein besonders schwerer Fall angenommen, wenn der angegriffene Amtsträger durch Gewaltanwendung in die Gefahr des Todes gebracht wurde.

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