Heilmittelwerbegesetz

Werden Sie beschuldigt, gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen zu haben?

Sofern Sie eine Vorladung wegen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz erhalten haben, sind Sie bei uns richtig.

Als eine der bundesweit größten und renommiertesten Strafverteidigerkanzleien verteidigen wir regelmäßig und erfolgreich Beschuldigte beim Tatvorwurf Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Nach Eingang der polizeilichen Vorladung als Beschuldigter sind unsere Mandanten erst einmal irritiert und können den Vorwurf nicht oder nur schwer einordnen. Nachdem man sich von dem ersten Schock erholt hat begibt man sich mit der polizeilichen Vorladung in der Hand in der Regel im Internet auf die Suche nach einem erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt zur Verteidigung gegen den Tatvorwurf Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Und sofern man sich ernsthaft gegen diese Vorwürfe verteidigen möchte, gelangt man schnell auf unsere Seite. Wie keine andere Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland verfügen wir über Erfahrung bei einer Verteidigung gegen genau diesen Tatvorwurf. Überlassen Sie Ihr juristisches Schicksal keinem auf diesem Gebiet unerfahrenen Rechtsanwalt. Machen Sie keine Kompromisse. Es geht um Sie, Ihr polizeiliches Führungszeugnis und Ihre Reputation. Vertrauen Sie Deutschlands Nummer 1 und wir werden ihr Vertrauen nicht enttäuschen.

Nachstehend habe ich einige Fragen aufgelistet, die mir meine Mandanten nach Eingang einer Vorladung wegen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz regelmäßig stellen. Entnehmen Sie den nachstehenden Ausführungen erste Antworten aber berücksichtigen Sie: ein Überblick im Internet kann eine persönliche Beratung oder gar eine Verteidigung auf Grundlage der Akten niemals ersetzen.

 

Schildern Sie mir Ihren Fall und lassen Sie sich umfassend beraten.

0201 / 747 188-0 oder über das folgende Kontaktformular

Bitte rechnen Sie 5 plus 4.

Anwendungsbereich

Vorladung bei Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz

Gemäß §1 Abs.1 HWG findet das Gesetz Anwendung auf Werbung für:

  • Arzneimittel im Sinne des §2 Arzneimittelgesetz
  • Medizinprodukte im Sinne des §3 Medizinproduktgesetz
  • andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe und Schwangerschaftsabbrüche, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.

Die Bezeichnung als ,, Heilmittelwerbegesetz‘‘ ist missverständlich, da es seit Juli 2022 auch Regelungen gegen irreführende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche enthält, obwohl eine Schwangerschaft keine Krankheit ist.

Was ist überhaupt Werbung?

Der Begriff Werbung ist im HWG sehr weit gefasst. Umfasst werden alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen, die darauf angelegt sind, den Absatz des beworbenen Arzneimittels zu fördern.

Pflichtangaben

§4 HWG fasst zusammen, welche Pflichtangaben gemacht werden müssen, wenn dafür Werbung gemacht werden soll. Dazu gehört:

  • Name der Firma
  • Sitz des Unternehmens
  • Arzneimittelbezeichnung
  • Zusammensetzung des Arzneimittels
  • Anwendungsgebiete
  • Gegenanzeigen
  • Nebenwirkungen
  • Warnhinweise (falls vorgeschrieben)
  • Hinweis, dass es sich um ein verschreibungspflichtiges Mittel handelt (falls dem so ist)

 

Welche Werbung ist denn dann überhaupt erlaubt?

Das HWG nennt eine Reihe von Werbemaßnahmen, die zulässig sind, aber nicht ,,missbräuchlich, abstoßend oder irreführend‘‘ sein dürfen:

Missbräuchlich: Gemeint ist hiermit eine übertriebene, unangemessene, unsachliche oder unausgewogene Darstellung. Das ist beispielsweise bei besonders atypischen Krankheitsverläufen der Fall.

Abstoßend: Abstoßend sind Werbemaßnahmen in der Regel dann, wenn sie dem Patienten übermäßig Angst machen. Ekelerregende oder unästhetische Werbung ist nach dem HWG also nur dann zulässig, wenn sie den Verbraucher nicht verängstigen oder beunruhigen.

Irreführend: Hier gilt der einfache Grundsatz: Man darf nichts behaupten, was nicht stimmt.

 

Was ist gemäß HWG verboten?

Anklage bei Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Strafrechtlich ist vor allem §3 HWG relevant. Hier wird deutlich, dass irreführende Werbung im Medizinrecht in jedem Fall unzulässig ist. Dort heißt es:

,,Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

  1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
    §14
  2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
    a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
    b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
    c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
  3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
    a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
    b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.”

Das Heilmittelwerbegesetz enthält einen Katalog von Werbeaussagen, -inhalten und -maßnahmen, die in der Werbung mit Arzneimittel außerhalb von Fachkreisen generell verboten sind. Die öffentliche Werbung für Arzneimittel ist unter anderem verboten, wenn

  • in der Packungsbeilage für andere medizinische Produkte oder Arzneimittel geworben wird.
  • sie sich auf Fernbehandlungen bezieht.
  • sie keinen wissenschaftlichen Zeugnissen oder Gutachten zugrunde liegt.
  • es sich um ein verschreibungspflichtiges Mittel handelt.
  • Aussagen getroffen werden, die den Eindruck vermitteln, der Körper würde geschädigt, wenn das Medikament nicht eingenommen wird.
  • Krankengeschichten missbräuchlich verwendet werden.
  • sie im Zuge von Werbevorträgen stattfindet, bei denen es sich um Verkaufsverhandlungen handelt.
  • versprochen wird, die Krankheit zu heilen.

Wichtig ist, dass das HWG dabei unterscheidet, ob man sich an ein Fach- oder ein Laienpublikum wendet. Wendet man sich an den einfachen Verbraucher, so ist das Gesetz deutlich strenger, als wenn man medizinisch vorgebildetes Fachpersonal anspricht.

 

info@ra-odebralski.de

Notfall: 015111632082

 

Gilt das Werbeverbot auch für vorher/nachher-Bilder?

Ja, aber mit einer Ausnahme, das hat der Oberlandesgericht Koblenz entschieden. In dem hier zugrunde liegenden Fall ist der Beklagte Eigentümer einer Schönheitsklinik. Auf seiner Internetseite präsentierte er Leistungen unter anderem durch eine Fotoreihe, die Patienten vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Beklagten dazu, dies in Zukunft zu unterlassen. Das Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an. Die Zusammenstellung von Bildern stellt einen Verstoß gegen §11 Abs.1 S.3 HWG dar.

Grundsätzlich ist es nach einer Reform das Gesetzes im Jahr 2012 erlaubt, Bilder von vor und nach der Behandlung gegenüberzustellen. Das Verbot gilt nämlich nur noch für plastisch-chirurgische Eingriffe.

 

Wie werden Verstöße gegen das HWG geahndet?

Verstößt man gegen eine Vorschrift des HWG, so begeht man in der Regel eine Ordnungswidrigkeit. §15 HWG zufolge kann eine solche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 bestraft werden.

In §14 HWG findet sich jedoch auch eine Strafvorschrift, die die irreführende Werbung nach §3 HWG unter Strafe stellt. Hier steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr im Raum.

Auch im Falle einer Vorladung wegen §14 HWG stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei bei einer Anklage wegen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG)