Beschuldigter wegen Jagdwilderei?
Als Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht verteidigen wir regelmäßig Beschuldigte gegen den Tatvorwurf der Jagdwilderei.
Hier handelt es sich um ein Tatvorwurf der sicherlich den wenigsten Strafverteidigern ein fester Begriff ist, dennoch handelt es sich hierbei häufig um einen und schätzten Tatvorwurf. Denn gerade im Falle einer Verurteilung droht Jägern hier die Entziehung des Jagdscheins.
Insofern ist im Falle einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wegen Jagdwilderei dringend dazu zu raten, einen erfahrenen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.
Sie sind Beschuldigter wegen Jagdwilderei nach §292 StGB?
Das Bundesjagdgesetz regelt seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 die rechtlichen Bedingungen des Jagens. Zusätzlich gibt es in allen Bundesländern spezifische Landesjagdgesetze. Im Jahr 2016 kam es erstmals nach 2005 zu einem neuen Höchstwert an Fällen von Jagdwilderei in Deutschland. 1.052 Fälle wurden polizeilich erfasst. Ein Teil der Beschuldigten wurde durch unsere Kanzlei betreten und sämtliche Verfahren zur außergerichtlichen Erledigung gebracht.
Nachstehend haben wir einige Fragen und Aspekte ausgeführt, welche uns unsere Mandanten nach einer Vorladung als Beschuldigte wegen Jagdwilderei regelmäßig stellen. Informieren Sie sich zuerst über die wichtigsten Fragen betreffend den Tatvorwurf der Jagdwilderei:
Schutzfunktion des §292 StGB
Das Wesen der Jagdwilderei besteht vornehmlich in der Verletzung fremden Aneignungsrechts an Gegenständen, die dem Jagdrecht unterliegen. Der Schutzzweck erschöpft sich jedoch nicht in der reinen Wahrung des Aneignungsrechts. Zusätzlich geht es auch um den Schutz von in einem bestimmten Revier durch Hege gehaltenen Wildbestandes.
Tatobjekte der Jagdwilderei
Der Tatbestand des §292 I enthält zwei Alternativen:
Beim Tatobjekt der ersten Alternative muss es sich ausschließlich um wildlebendes Tier handeln.
Die zweite Alternative betrifft herrenlose Sachen, also solche die dem Jagdrecht unterliegen und keinen Eigentümer haben.
Tathandlungen bei der Jagdwilderei
Gemäß §292 Abs.1 Nr.1 StGB wird bestraft, wer einem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet.
Das Nachstellen erfasst sämtliche Handlungen, die darauf gerichtet sind das Wild zu fangen, erledigen oder sich das Wild anzueignen. Dazu gehört beispielsweise schon Auflaufern und Durchstreifen des Jagdgebiets.
Die weiteren Tathandlungen der ersten Alternative des §292 I gewinnen nur dann an Bedeutung, wenn der Nachstellungsakt fehlt.
Unter Fangen versteht man das in Gewaltnehmen eines lebendigen Tieres. Dabei genügt es, wenn der Täter das gefangene Wild nur vorübergehend in seinem Gewahrsam hält.
Erlegen ist jede auch die nicht weidmännische, also fachgerechte Art, des Tötens.
Das Merkmal des Zueignen verlangt zusätzlich den sogenannten Zueignungswillen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Täter diesen objektiv erkennbar manifestiert und betätigt. Umstritten ist hierbei wie sich die Manifestation bestimmen lässt. Nach überwiegender Ansicht wird die Manifestation bejaht, sofern für einen beliebigen Beobachter erkennbar ist, dass der Täter die Sache behalten möchte.
- 292 Abs.1 Nr.2 StGB stellt die Zueignung, Beschädigung oder Zerstörung der dem Jagdrecht unterliegenden Sachen unter Strafe.
Beschädigen ist jede Substanzverletzung mit der die nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benutzung einhergeht.
Zerstören ist eine so gravierende Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig unmöglich macht.
Stelle ich schon nach, wenn ich lediglich auf dem Ansitz stehe?
Ja, die Rechtsprechung legt den Tatbeginn der Nachstellung ziemlich weit aus. Demnach genügt schon, dass der Täter bereits auf dem Anstand steht, obwohl noch kein Wild in Sicht ist. Dass die Waffe zu dem Zeitpunkt noch ungeladen ist, ist dabei unerheblich.
Mit welcher Strafe kann ich rechnen?
Der Gesetzgeber sieht für die Jagdwilderei eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Praktisch ist die genaue Bestrafung von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Eine pauschale Antwort auf diese Fragen gibt es deshalb leider nicht.
Besonders schwere Fälle der Jagdwilderei
Den in den §292 II StGB genannten besonders schweren Fällen der Wilderei liegt die Regelbeispielsmethode zu Grunde. Das bedeutet, dass trotz Vorliegens eines Merkmals der in den §292 II StGB genannten Erschwerungsgründen der besonders schwere Fall verneint und umgekehrt trotz Nichtvorliegens ein atypischer besonders schwerer Fall bejaht werden kann.
Für denjenigen, der gewerbs- oder gewohnheitsmäßig wildert, sieht §292 II 2 Nr.1 eine abgemilderte Strafschärfung vor. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholtes Begehen der Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen
Wird die Wilderei zur Nachzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingel oder in anderer nicht weidmännischer Art begangen, so liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des §292 I Nr.1 vor nur in der Regel vor. Auch die Tat, die von mehreren Beteiligten mit Schusswaffen begangen wird, ist ein in der Regel besonders schwerer Fall.
Ändert sich die Strafe bei einem besonders schweren Fall der Jagdwilderei?
Ja, die besonders schweren Fälle sind mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
Bei einer Vorladung wegen Jagdwilderei in einem besonders schweren Fall muss jedoch die Regelbeispielsmethode berücksichtigt werden. Im Einzelfall kommen immer unterschiedliche Milderungsoder Strafschärfungsgründe in Betracht, sodass die Frage nach dem Strafrahmen nicht abschließend beantwortet werden kann.
Vorladung wegen Jagdwilderei I Rechtsanwalt
Sofern auch Sie einer Vorladung als Beschuldigter wegen Jagdwilderei erhalten haben, helfen wir Ihnen in dieser sensiblen Situation natürlich gerne weiter.
Zur Kontaktaufnahme nutzen Sie bitte das Kontaktformular der Homepage. Bei Anfragen per E-Mail können Sie mir die Vorladung als Beschuldigter auch gerne schon vorab zur Kenntnisnahme zukommen lassen, ich melde mich dann in der Regel innerhalb weniger Stunden per E-Mail oder telefonisch zurück um alles weitere zu besprechen.