Strafrecht – einzelner Delikte
Verwertung fremder Geheimnisse, § 204 StGB
Die Strafnorm des § 204 Absatz 1 StGB lautet:
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 StGB verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Täter kann also zunächst nur sein, wer zur Geheimhaltung eines fremden Geheimnisses verpflichtet ist. Das Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis wird nur aus dem Grunde extra aufgeführt, da es als praktisch wichtigster Fall gilt. Insgesamt werden nur solche Geheimnisse erfasst, die sich wirtschaftlich potentiell "verwerten" lassen.
Tathandlung ist das Verwerten. Hierunter versteht die Rechtsprechung "ein wirtschaftliches Ausnutzen zu Gewinnerzielung und zwar ohne Offenbarung des Geheimnisses selbst". Ein typisches Beispiel: ein Patentanwalt verwendet die Erfindung eines Mandanten für eine eigene Produktion. Weiterhin liegt eine Verwertung nach gegenwärtiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn hierdurch auch Vermögensinteressen des Rechtsgutinhabers berührt sind. Umstritten ist dabei, ob Geschäfte aufgrund von sog. Insider-Informationen vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sind. Demnach bieten sich hier gute Verteidigungsmöglichkeiten (Insiderhandel).
Nicht erfasst ist das das Verwerten des Geheimnisses für einen politischen Angriff oder Ähnliches.
Vollendet ist die Tat, wenn eine Handlung vorgenommen wird, die eine Gewinnerzielung bei dem Täter oder einem Dritten unmittelbar erwarten lassen, wobei deren Eintritt selbst nicht erforderlich ist.
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Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Verwertung fremder Geheimnisse" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.