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Sachbeschädigung

Strafrecht – einzelner Delikte

Sachbeschädigung, § 303 StGB

Einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.

Eine Beschädigung ist - neben der Verletzung der Substanz - auch die Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung der Sache, durch welche deren Brauchbarkeit in ihrem Zwecke beeinträchtigt wird. Demnach ist eine Sachbeschädigung nicht nur gegeben bei einer tatsächlichen Beschädigung, sondern auch beispielsweise beim Anbringen von Plakaten an Brückenpfeilern oder Schaltkästen.

Einschränkungen werden gemacht bei dem äußeren Verunstalten von Sachen, wobei die Sache selbst nicht beeinträchtigt wird, beispielsweise durch Aufbringen von Graffiti. In diesem Bereich ist die Rechtsprechung unstetig, tendiert aber in letzter Zeit zu einer strengeren Handhabung des Tatbestandes.

Bei zusammengesetzten Sachen ist eine Sachbeschädigung schon gegeben durch Beseitigung des einzelnen Zusammenhanges, beispielsweise wenn Uhr in ihre Einzelteile zerlegt und dadurch in ihrer Funktionsweise eingeschränkt wird.

Insgesamt stellt die Sachbeschädigung mit eines der am häufigsten vorkommenden Delikte dar. Insgesamt tritt dieses Delikt jedoch zumeist in Verbindung mit anderen - schwereren - Taten auf, und wird somit zumeist von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiterverfolgt. Häufig kommt es auch vor, dass die geschädigte Person eine Sachbeschädigung zur Anzeige bringt, um im Rahmen das Strafverfahrens ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer

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Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Sachbeschädigung" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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