Sexualdelikte - Tätigkeitsscherpunkt der Kanzlei (rechtsanwalt)
Die typischen Zeugen in Sexualstrafverfahren
I. Grundlagen
Vorangestellt ist, dass es zu einer kritischen Befragung von Zeugen nur in den Fällen kommt, in denen die Tatvorwürfe bestritten werden. Andernfalls - also bei einem Geständnis - bleibt es bei der Aussage des Beschuldigten, die dann zur Grundlage des Urteils gemacht wird.
Der Umgang mit Zeugen sollte zunächst einmal eines sein: höflich und respektvoll; in der Sache aber zugleich konsequent und an den Verteidigunszielen ausgerichtet.
In streitigen Sexualstrafverfahren sind - meiner bisherigen Erfahrung nach - in der Regel immer die gleiche Art von Zeugen zu vernehmen. Nachstend finden Sie eine kleine Aufstellung mit Anregungen für Befragungen durch die Verteidigung:
(bitte beachten Sie aber auch hier, dass es sich nachstehend nur um eine schematische Übersicht handelt. Diese kann eine individuell ausgearbeitete Verteidigungsstrategie nicht ersetzen, sondern soll lediglich als grober Abriss verstanden werden, welcher erste Ansatzpunkte bietet):
1. Das vermeintliche Opfer
Die vermeintlichen Opfer sind in der Regel die wichtigsten Zeugen. Sie werden daher in der Reihenfolge auch zuerst vernommen (als erste Zeugen, jedoch nach dem Beschuldigten).
Nach der Aussage des vermeintlich Geschädigten - der zumeist auch als Nebenkläger auftritt - steht regelmäßig schon fest, in welche Richting das Verfahren sich entwickelt. Denn soweit hier glaubhafte und überzeugende Angaben gemacht werden, festigt dies die Überzeugung des Gerichts recht schnell, insbeondere die Überzeugung der Schöffen.
Daher sollte man hier schon möglichst früh versuchen, mögliche Widersprüche aufzudecken und das vermeintliche Opfer - natürlich in höflicher und angemessener Form - zur Erklärung der Widersprüche auffordern.
Anschließend sollte im Rahmen einer Stellungnahme nach § 257 StPO noch einmal auf diese Widersprüche hingewiesen werden.
2. Der Erstaussageempfänger
Hierbei handelt es sich um die Person, welcher gegenüber erstmalig überhaupt von dem vermeintlichen Geschehen berichtet wurde. Dies ist meist nicht der Polizeibeamte, bei dem die Aussage erstmalig aufgenommen wird; im Regelfall wird gegenüber der besten Freundin, Mutter oder einer anderen Person erstmalig berichtet.
In der wissenschaftlichen Forschung ist unbestritten, dass der Erstaussage bei deren Untersuchung auf die Richtigkeit hin eine entscheidende Bedeutung zukommt. Es ist also genau zu hinterfragen, in welchem Zusammanhang diese erfolgt ist, was genau gesagt wurde und welches gespräch vorausgegangen ist.
Da der sog. "Erstaussageempfänger" oft eine sehr enge Bezugsperson des vermeintlichen Opfers ist, ist die Aussage besonders kritisch zu würdigen.
3. Der erste Polizeibeamte (Aufnahme der Anzeige)
Hierbei handelt es sich um die Person, welche die Anzeige bei der Polizei erstmalig aufnimmt.
Hier werden oft nur recht kurze Informationn festgehalten, die aber dennoch wichtig sein können. Sodann wird aber ein Vernehmungstermin vereinbart in welchem die vollständige Vernehmung durchgeführt wird (s.nachstehend).
4. Der vernehmende Polizeibeamte (meist aus dem Sonderdezernat)
Neben der Aussage des/der Geschädigten ist auch die Vernehmung des ersten vernehmenden Polizeibeamten von entscheidender Bedeutung.
Auch hier gilt es, dass die Befragung durch die Verteidigung besonders Gründlich vorbereitet werden muss. Zu befragen ist der Vernehmungsbeamte (m/w) nicht nur nach seiner persönlichen Quaifikation bzw. Erfahrung, sondern auch zur Vorbereitung und Durchführung der Vernehmung, sowie der Dokumentation der Angaben.
Die Durchführung einer solchen Befragung kann in Einzelfällen sehr umfangreich sein, so dass hier davon abgesehen werden soll, komplette Fragenkataloge widerzugeben. Fakt ist jedenfalls, dass man durch die richtigen Fragen hier einiges bewirken kann, insbesondere im Hinblick auf die Überzeugungsbildung des Gerichts.
5. Die erste soziale Bezugsperson (Mutter, Freund oder Ehepartner)
Oft ist die erste soziale Bezugsperson auch der Erstaussageempfänger; daher kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Ist dies aber nicht der Fall, sollte das Verhältnis aber Beachtung finde, da auch hierin - möglicherweie - die Ursache einer falschen Beschuldigung liegen kann.
II.
Wie deutlich wird, läuft ein entsprechendes Verfahren immer sehr ähnlich ab. Aber nur wer den Ablauf kennt und mit den typischen Fehlerquellen vertaut ist, kann auch sein Augenmerk hierauf richten.
Wenn Ihnen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird, dann zögern Sie nicht und rufen mich am besten noch heute an.
Das erste Gespräch ist immer kostenlos und (für beide Seiten) unverbindlich.
Bei Fragen zu Ihrem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer