Vorladung erhalten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen?
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Anzeige erhalten?
In Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art.2 Abs.1 GG i.V.m Art.1 Abs.1 GG enthält auch das Strafgesetzbuch eine Norm, die die Persönlichkeit einer Person schützen.
Gerade die Weiterentwicklung der Technik, sowie die Verbreitung der Massenmedien im Zeitalter von Smartphones, Webcams führt dazu, dass fast alles zu jeder Zeit aufgenommen und mit einem unbestimmten Personenkreis geteilt werden kann. Aufnahmen mancher Lebenssituationen sind jedoch nur für den privaten Bereich bestimmt. Gelangen solche privaten Aufnahmen in die Hände Dritter, so greift der §201a StGB.
Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Tatobjekt des §201a StGB ist in allen Fällen die Bildaufnahme einer Person. Absatz 1 behandelt die Aufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Darunter fallen nicht per se alle Handlungen, sondern nur diese die definitiv dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. So würde beispielsweise die Aufnahme einer anderen Person bei der Zubereitung eines Mittagessens im Gegensatz zur Aufnahme einer Person, die sich gerade umzieht, nicht unter den höchstpersönlichen Lebensbereich fallen.
Räumliche Beschränkung
In der ersten Variante des §201a StGB muss sich die abgelichtete Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, wie beispielsweise eine Umkleidekabine oder Toilette befinden.
Aufnahmen Hilfloser
Explizit nennt §201a Abs.1 Nr.2 StGB die Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich dabei zunächst keine Definition des Merkmals der Hilflosigkeit entnehmen. Als hilflos werden jedoch regelmäßig allenfalls betrunkene Personen verstanden. Zusätzlich muss diese Hilflosigkeit ,,zur Schau gestellt’‘, das heißt besonders hervorgehoben werden.
Aber was ist denn nun die strafbare Handlung?
Strafbar ist das Herstellen der oben genannten Aufnahmen, beziehungsweise die Übertragung einer solchen. Hergestellt ist diese, wenn sie auf einem Bild- oder Datenträger gespeichert wird. Unter Übertragung fällt die Echtzeitübertragung, wie es beispielsweise bei einer Webcam der Fall ist.
Auch das Gebrauchen oder Verbreiten ist strafbar.
Aufnahmen die dem Ansehen schaden
Gemäß §201a Abs.2 StGB wird derjenige bestraft, der Aufnahmen von einer Person, welche geeignet sind, dem Ansehen der Person erheblich zu schaden, unbefugt anderen Personen zugänglich macht. Dazu kommt es regelmäßig in den sogenannten Cybermobbing Fällen, in denen Aufnahmen getätigt werden, die geeignet sind das Opfer verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Nacktaufnahmen Minderjähriger
In Absatz drei wird letztlich noch das Herstellen, Anbieten, einer dritten Person verschaffen oder sich von einer dritten Person verschaffen von Nacktbildern Minderjähriger gegen Entgelt unter Strafe gestellt.
Maßgeblich ist hierbei die Entgeldlichkeit der genannten Handlungen. Diese ist jedoch sehr weit gefasst, sodass auch das Tauschgeschäft hierunter fällt.
Strafe
Die Straftat wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet. Zu dem handelt es sich hierbei um ein Antragsdelikt. Eine Strafverfolgung erfolgt also nur, wenn der Verletzte Anzeige erstattet oder die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes Interesse an der Strafverfolgung hat.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs: Anklageschrift oder Vorladung erhalten?
Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige erhalten? Als kompetenter Ansprechpartner werde ich mit Ihnen die Sachlage umfassend erörtern und das konkrete weitere Vorgehen abstimmen. Mit einer richtigen Verteidigungsstrategie könnte eine eintragungspflichtige Vorstrafe gegebenenfalls verhindert werden.