Strafrecht – Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht
Beschuldigter wegen Gewässerverunreinigung, § 324 StGB
Da es sich bei Straftaten gegen die Umwelt (auch innerhalb des Strafgesetzbuches) um eine recht komplexe Materie handelt, empfiehlt es sich bei einem derartigen Tatvorwurf unbedingt, einen Anwalt zu kontaktieren, welcher mit der Bearbeitung von entsprechenden Mandaten vertraut ist.
Die Strafnormen des § 324 StGB - Gewässerverunreinigung - lautet:
Abs.1: Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs.2: Der Versuch ist strafbar.
Abs.3: Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Tatobjekt der Norm sind zunächst Gewässer. Hierbei kommt es weder auf einen verwaltungsrechtlich erwünschten Zustand an, noch darauf ob das Wasser bereits verunreinigt ist. Dem Begriff des Gewässers unterfallen alle oberirdischen Gewässer, Grundwasser sowie das Meer in seiner Gesamtheit, d.h. ohne Differenzierung zwischen Küstengewässern oder dem offenen Meer. Wenn im Einzelfall kann die Begriffsbestimmung des oberirdischen Gewässers Probleme bereiten. Hierbei bietet das WHG - das so genannte Wasserhaushaltsgesetz - eine Orientierungshilfe.
Die Tathandlung besteht in dem unbefugten nachteiligen Veränderung der Eigenschaften des Gewässers, wobei hierfür die Begriffe des Verunreinigens bzw. des nachteiligen Veränderns benutzt werden.
Ein Verunreinigen ist hierbei die Verschlechterung der physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften durch einbringen von Stoffen. Hierbei ist in der gerichtlichen Praxis ein weiter Anwendungsbereich der Norm festzustellen. Strafbar macht sich demnach nicht nur, wer Schadstoffe unmittelbar in das Gewässer einbringt, sondern auch derjenige, der eine mittelbare Beeinflussung verursacht, beispielsweise durch einleiten von Altöl in die Kanalisation. Ebenso Strafmaß bereits, wer einen Öltank überlaufen oder Benzin aus einem Tankfahrzeug auslaufen lässt und hierdurch mittelbar über die Gemeindekanalisationsgewässern Schadstoffe zuführt.
Ob im Einzelfall ein verunreinigen gegeben ist, bedarf einer genauen Bestimmung. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass der Gesetzgeber keine festen Grenzen hierfür bestimmt hat.
Der Begriff des sonst nachteiliges Veränderns meint Beeinträchtigungen, die keine Verunreinigungen im engeren Sinne darstellen, sondern beispielsweise zu einer Beeinträchtigung des Gleichgewichts zwischen Pflanzen und Tieren im Gewässer führen. In sofern liegt dieser Begrifflichkeit - im Gegensatz zur alternativer das verunreinigens - ein eher ökologisches Verständnis zugrunde, während ein Verunreinigen vornehmlich wasserwirtschaftlich zu verstehen ist. Zusammenfassend meint ein 'sonst nachteiliges Verändern' ein Minus an biologischer Wassergüte. G
Letztlich muss der Täter zudem unbefugt handeln, was stets beim Fehlen einer behördlichen Genehmigung der Fall ist. Besonderheiten können auftreten, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig oder unwirksam ist.
Da der Straftatbestand in den meisten Fällen nicht von Privatpersonen, sondern von Unternehmen verwirklicht wird, stellt sich regelmäßig die interessante Frage, wer Täter der Norm ist. Nach dem von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien ist dies innerhalb einer Unternehmensstruktur stets die verantwortliche Person. Maßgeblich ist, wer die letzte Entscheidung über den Gewässerschutz trifft. Gegebenenfalls kann aber die formell zuständige Stelle ebenfalls durch unterlassen strafbar sein, wenn dieser eine Überwachungspflicht für bestimmte Teilbereiche obliegt.
Fazit:
Erfahrungsgemäß sind Gerichte und Staatsanwaltschaften im Umgang mit diesem Delikt oft nicht rutiniert und demnach recht unsicher. Folglich sind sie, bei strategisch richtigen Aufbau der Argumentationskette, den Vorschlägen und Argumenten der Verteidigung gegenüber stets aufgeschlossen. Dies ist damit zu erklären, dass es sich hier um ein spezielles Delikt handelt, über welches selbst das Wissen der Gerichte überschaubar ist. Demnach können im Bereich des § 324 StGB mit Kenntnissen der aktuellen Rechtsprechung und strukturellem Verständnis bei Gericht und Staatsanwaltschaft sehr gute Ergebnisse erzielt werden.
Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 747 188 0 oder über das Kontaktformular erreichen.
Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Gewässerverunreinigung" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.