Strafrecht – einzelner Delikte
Beschuldigter wegen Luftverunreinigung, § 325 StGB
Die Norm des § 325 StGB lautet zunächst:
Abs.1:
für den Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereiches die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Abs.2:
Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs.3:
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Abs.4:
Schadstoffe im Sinne des Abs. 2 sind Stoffe, die geeignet sind
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
Abs. 5:
die Absätze 1-3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Waserfahrzeuge.
Das Wichtigste vorweg:
Meistens taucht bereits im ersten Gespräch die Frage auf, mit was für einer Strafe der Mandant im Falle des Verstoßes gegen den Straftatbestand des § 325 StGB konkret rechnen muss. Bei einer guten juristischen Beratung und Betreuung kommt es hier in den meisten Fällen zur einer Geldstrafe; Freiheitsstrafen stellen in diesem Bereich eher eine Ausnahme dar (soweit es sich nicht um einen sog. 'besonders schweren Fall' nach § 330 StGB handelt, hier liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei 6 Monaten pro Fall).
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist die Gesundheit von Menschen, daneben aber auch die Umwelt, namentlich Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem ökologischen oder wirtschaftlichem Wert.
Abs. 1 knüpft hierbei an die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten an, womit auch hier der Grundsatz der Akzessorietät zum Verwaltungsrecht zu Tage tritt. Maßgeblich hierbei sind beispielsweise auch unmittelbar verbindliche verwaltungsrechtliche Vorschriften zur Luftreinhaltung (z.B. das ImmissionsschutzG, ChemieG oder das AbfallG, aber nur soweit sie dem Schutz der Luftreinheit dienen). Zu beachten ist hierbei, dass die Rechtsvorschriften bzw. die Verwaltungsakte dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG genügen müssen. Keine rechtliche Verpflichtung begründen beispielsweise lediglich allgemeine Regeln über die Grundpflichten für Anlagenbetreiber, zu nennen ist hier die TA Luft.
Des weiteren muss die Handlung beim Betrieb der Anlage begangen werden, wobei der Begriff der Anlage weit gefasst wird. Eine Anlage ist hierbein "eine auf gewisse Dauer vorgesehene, als Funktionseinheit organisierte Einrichtung von nicht ganz unerheblichen Ausmaßen, die der Verwirklichung beliebiger Zwecke dient". Zu beachten ist hierbei, dass nach dieser Definition somit auch solche gewerblichen Betriebe erfassen, die nicht formell genehmigungspflichtig sind.
Allgemein fallen unter den strafrechtlichen Anlagenbegriff beipielsweise: Abfallbeseitigungsanlagen, Feuerungsanlagen, Flugplätze, Autofriedhöfe (ebenso wie Gebiete, auf denen Autowracks gewerblich gelagert werden), chemische Reinigungsanlagen, Anlagen zum Betrieb von Hoch- und Trockenöfen. Wegen der weiten Auslegung des Anlagenbegriffs sind ferner erfasst Maschinen und technische Geräte aller Art, soweit sie dem Begriffsverständnis nach der Verkehrsanschauung als Anlage angesehen werden können, z.B.: große Rasenmäher, Baumaschinen einer gewissen Größe, Bagger, Drucklufthämmer und gegebenenfalls auch Musikinstrumente.
Tathandlung ist dann die vorsätzliche Veränderung der Luft, die geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereiches die genannten Rechtsgüter zu schädigen.
Insgesamt sind im Bereich der Umweltdelikte viele Details umstritten, so dass eine vollständige Darstellung hier leider nicht erfolgen kann. Insgesamt ist aber festzustellen, dass gerade in diesem Bereich die genaue Kenntnis der Strafvorschrift sowie der hierzu einschlägigen Rechtsprechung unablässige Voraussetzung einer effektiven Strafverteidigung ist.
Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnumme 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.
Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Luftverunreinigung" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.