falsche uneidliche Aussage - Rechtsanwalt für Aussagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB (Falschaussage)
Jeder kennt - entweder aus dem Fernsehn oder weil er bereits selbst eine Zeugenaussage vor Gericht gemacht hat - den Satz, den ein Richter zu Beginn der Vernehmung sagt:
"Zunächst muss ich Sie belehren. Sie müssen als Zeuge vor Gericht sie Wahrheit sagen. Das bedeutet - man darf nichts dazu erfinden, aber auch nichts bewusst weglassen. Wenn Sie hier die Unwahrheit sagen, können Sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden."
Dieser Satz gibt den Inhalt des § 153 Strafgesetzbuch (Falsche uneidliche Aussage) im Wesentlichen wieder.
1. bestraft wird nur, wer vor Gericht falsch aussagt
Die Aussage muss "vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständige Stelle" (§ 153 StGB) gemacht werden. Mit großem Abstand den Hauptanwendungsfall bilden hier die Aussagen vor Gericht. Eine "andere zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stelle" kann beispielsweise auch ein Zivilgericht sein, wenn es in einem Verfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Zeugen vernimmt. Grundsätzlich muss man also vor Gericht die Wahrheit sagen.
Wer gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft falsche Angaben macht, kann demnach nicht wegen Falschaussage bestraft werden. Das bedeutet aber natürlich nicht, dann man hier als Zeuge die Unwahrheit sagen darf. Lenkt man hier den Verdacht bewusst auf eine andere Person, kann eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) in Betracht kommen. Versucht man durch seine Aussage, den Beschuldigten zu decken, kann man wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) verfolgt werden.
Achtung: werden in einem Zivilprozess von einem Zeugen falsche Angaben mit dem Ziel gemacht, dass eine Seite den Rechtsstreit gewinnen soll, kommt zusätzlich noch eine Strafbarkeit wegen Prozessbetruges (§ 263 StGB) in Betracht.
2. falsche Aussage
Eine Aussage ist dann falsch, wenn das wiedergegebene Geschehen nicht den tatsächlichen Wahrnehmungen entspricht. Hier kann sich prinzipiell jeder selbst erklären, wass darunter zu verstehen ist.
Achtung - in der Praxis kommt es relativ schnell zu einem Tatverdacht wegen Falschaussage; selbst dann wenn ein Zeuge angibt, von einem Geschehen gar nichts mitbekommen zu haben.
Ein Beispiel: Kürzlich wurde einem Angeklagten zu Last gelegt, eine andere Person bei einer Schlägerei schwer verletzt zu haben. Als (Belastungs-)Zeugin war die Freundin des Angeklagten geladen. Sie sollte Angaben dazu machen, wie die Schlägerei begonnen und sich dann entwickelt hatte. Die Zeugin sagte aus, sie habe sich zwar zu Beginn der Schlägerei noch in unmittelbarer Nähe des Geschehens befunden, sich dann aber sofort weggedreht und die Augen geschlossen, so dass sie zu dem Geschehen keine Angaben machen könne.
Hintergrund dieses Aussageverhaltens war natürlich der Wunsch, ihren Freund nicht zu belasten. Die Staatsanwaltschaft glaubt der Zeugin kein Wort und ließ die Angaben noch im Prozess wörtlich protokollieren. Wochen später bekan die Zeugin dann die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Falschaussage; nach Auffasung der Staatsanwaltschaft sei es "volkommen lebensfrend", dass sich eine unmittelbar am Ort der Geschehens anwesende Partnerin wegdrehe, wenn der Freund gerade in eine Schlägerei verwickelt sei. Einige Monate später erfolgte die Verurteilung der (bis dahin strafrechtlich völlig unbelasteten) Zeugin wegen Falschaussage - 2.000 € Strafe plus Gerichtskosten sowie 150 Arbeitsstunden.
Fazit: Gerichts und Staatsanwaltschaften verstehen beim Thema "Falschaussage" keinen Spaß und sind hier relativ hart bei der Verhängung von Strafen. Die Möglichkeit, einer aussergerichtlichen Einstellung ist gering.