Adoptionsvermittlungsgesetz

Vorladung oder Anzeige wegen Verstoßes gegen das Adoptionsvermittlungsgesetz ?

 

Wird Ihnen vorgeworfen sich wegen Ersatzmuttervermittlung strafbar gemacht zu haben?

Vorladung oder Anzeige erhalten: Strafbare Ersatzmuttervermittlung nach §14b AdVermiG

 

Das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) regelt die Adoptionsvermittlung und das Verbot der Ersatzmutterschaft in Deutschland.

 

Adoptionsvermittlung

 

Was ist überhaupt Adoptionsvermittlung?

Gemäß §1 AdVermiG ist die Adoptionsvermittlung das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.

 

Wer kümmert sich um die Adoptionsvermittlung?

Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Des Weiteren sind im Inland auch die örtlichen und zentralen Stellen zur Adoptionsvermittlung befugt. Dazu gehören:

 

  • die Diakonie Deutschland
  • der Deutsche Caritasverband
  • die Arbeiterwohlfahrt
  • die Fachverbände, die den ersten drei Verbänden angeschlossen sind, sowie sonstige Organisationen mit Sitz im Inland

 

Ersatzmutterschaft

Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt (vgl. §13c AdVermiG)

 

Was ist eine Ersatzmutter?

Eine Ersatzmutter (auch: Leihmutter) ist eine Frau, die aufgrund einer Vereinbarung bereit ist, sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.

 

Was ist noch verboten?

Gemäß §13d AdVermiG ist es untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.

 

Wie macht man sich strafbar?

In §14b AdVermiG heißt es:

,,(1) Wer entgegen §13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) In Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.‘‘