Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht: Bodenverunreinigung
Vorladung wegen Bodenverunreinigung, § 324a StGB
Da es sich bei Straftaten gegen die Umwelt wie hier der Bodenverunreinigung auch innerhalb des Strafgestzbuches um eine recht komplexe Angelegenheit handelt, empfiehlt es sich unbedingt, einen Anwalt zu kontaktieren, welcher mit der Bearbeitung von entsprechenden Mandaten vertraut ist.
Die Strafnormen des § 324a StGB - Bodenverunreinigung - lautet:
Abs.1: Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch,
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen oder
2. in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs.2: Der Versuch ist strafbar.
Abs.3: Handelt der Täter fahrlässig, so ist die zu erwartende Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Erforderlich ist zunächst die Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht, wobei sich diese Pflichten entweder aus Verwaltungsakten oder auch aus allgemeinen Rechtsvorschriften ergeben können. Erforderlich ist jedoch, dass die Vorschrift einen erkennbaren Bodenbezug aufweist und dessen Schutz - zumindest mittelbar - bezweckt.
Vorausgesetzt wird weiterhin, dass der Täter Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt. Diese Einwirkungen können direkt (beispielsweise durch Ablagern von festen oder flüssigen Abfall) oder indirekt (z.B. durch Abgase) geschehen. Nicht erfasst werden andere Formen der Bodenverunreinigung oder nachteiligen Veränderung, wie beispielsweise Grundwasserabsenkung oder Rodungen.
Vorausgesetzt wird weiterhin ein Schädigung erfolgt. Dieser kann zunächst in einer Gesundheitsschädigung einer anderen Person bestehen. Dieser Begriff - welcher sich an den Gesundheitsbegriffe des § 223 StGB (Körperverletzung) anlehnt - meint das hervorrufen einer Abweichung vom körperlichen Normalzustand, was bereits durch Hustenreiz oder Übelkeit gegeben sein kann.
Alternativ hierzu kann die Schädigung von Tieren, Pflanzen oder anderen Sachen von bedeutendem Wert den Tatbestand erfüllen. Das Merkmal des besonderen Wertes meint hierbei, dass die Schädigung nicht bloß unerheblich sein darf. Eine bloße Verdrängung von Tieren aus dem Lebensraum recht hier regelmäßig nicht aus. Weiterhin ist auch ein Gewässer taugliches Schädigungsobjekt, wobei sich Überschneidungen mit § 324 StGB gegeben.
Des weiteren kann eine tatbestandliche Schädigungshandlung auch dann vorhanden sein, wenn die Verunreinigung in bedeutendem Umfang geschieht, wobei sich über die nähere Begriffsausfüllung unterschiedliche Ansichten entwickelt haben.
Fazit:
Meiner Erfahrung nach sind Gerichte und Staatsanwaltschaften im Umgang mit dem Delikt Bodenverunreinigung unsicher und oft - bei strategisch richtigen Aufbau der Argumentationskette – den Vorschlägen und Argumenten der Verteidigung gegenüber stets aufgeschlossen. Dieses Delikt ist sehr speziell, über welches auch das Wissen der Gerichte nicht fundiert ist. Demnach können im Bereich des § 324a StGB mit Kenntnissen der aktuellen Rechtsprechung und strukturellem Verständnis bei Gericht und Staatsanwaltschaft sehr gute Ergebnisse erzielt werden.