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Strafrecht –
Übersicht einzelner Delikte aus dem Strafgesetzbuch
hier finden Sie Informationen zu einzelnen Delikten aus dem Strafgesetzbuch in alphabetischen Sortierung:
Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Tathandlung des § 202a StGB ist das Sich- oder einem anderen Verschaffen der Daten. Dies ist wiederum auf zwei verschiedene Arten denkbar; einerseits durch Kopieren der Programmdiskette, wobei es auf die inhaltliche Kenntnisnahme von den gespeicherten Daten nicht ankommt. Andererseits genügte es aber schon, von den Daten inhaltlich Kenntnis zu nehmen, ohne diese zu kopieren oder sonst Besitz hieran zu begründen.
Beleidigung auf sexueller Grundlage
Eine „klassische“ Beleidigung im Sinne des § 185 StGB setzt eine vorsätzliche Kundgabe von Missachtung oder Nichtbeachtung einer anderen Person voraus. Die Beleidigungshandlung kann hierbei entweder verbal oder durch eine beleidigende Handlung (z.B.: zeigen des Mittelfingers) vorgenommen werden.
Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie
Wird ein Verfahren gegen einen Beschuldigten wegen Besitzes (und regelmäßig auch Verbreitung) von Kinderpornografie nach § 184b geführt, kann dies nach hiesiger Erfahrung nur zwei Ursachen haben....
Bodenverunreinigung
Da es sich bei Straftaten gegen die Umwelt wie hier der Bodenverunreinigung auch innerhalb des Strafgestzbuches um eine recht komplexe Angelegenheit handelt, empfiehlt es sich unbedingt, einen Anwalt zu kontaktieren, welcher mit der Bearbeitung von entsprechenden Mandaten vertraut ist.
Einschleusen von Ausländern
Unter dem Begriff des „Einschleusens“ versteht man das bewusste Fördern der unerlaubten Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik. Der Helfer wird hier als Schleuser bezeichnet.
Exhibitionistische Handlungen
In der Rechtsliteratur ist umstritten, was die Vorschrift überhaupt bezwecken soll; diese Auseinandersetzung kann und soll aber an dieser Stelle nicht ausgebreitet werden.
Falsche uneidliche Aussage
Jeder kennt - entweder aus dem Fernsehn oder weil er bereits selbst eine Zeugenaussage vor Gericht gemacht hat - den Satz, den ein Richter zu Beginn der Vernehmung sagt:
"Zunächst muss ich Sie belehren. Sie müssen als Zeuge vor Gericht sie Wahrheit sagen. Das bedeutet - man darf nichts dazu erfinden, aber auch nichts bewusst weglassen. Wenn Sie hier die Unwahrheit sagen, können Sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden."
Dieser Satz gibt den Inhalt des § 153 Strafgesetzbuch (Falsche uneidliche Aussage) im Wesentlichen wieder.
Bei Fragen zu einem dieser Delikte können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer
0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.
Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich Strafrecht bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.