Strafrecht –
Übersicht einzelner Delikte aus dem Strafgesetzbuch
hier finden Sie Informationen zu einzelnen Delikten aus dem Strafgesetzbuch in alphabetischen Sortierung:
Sexueller Missbrauch von Kindern
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Kindern wird von den Betroffenen als besonders schwerer und nachhaliger Tatvorwurf erlebt. In den meisten Fällen, behauptet die anzeigende Person hier, dass jemand anderes vor gewisser Zeit eine solche Tat zu ihrem Nachteil begangen habe, wobei der angebliche Vorfall nicht selten schon viele Jahre zurück liegen soll. Der Tatvorwurf wird von den Beschuldigten, zumeist Personen aus dem sozialen Nahbereich der Anzeigeerstatterin, meist energisch bestritten. Viel nützt dies indes nicht - in vielen Fällen bedeutet bereits der Verdacht einer solchen Tat das soziale Aus der Betroffenen.
Unerlaubte Veranstaltung (Lotterie)
Geschützt werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers drei verschiedene Dinge: die Vermögensinteressen der Spieler, ordnungsrechtliche Interessen der Allgemeinheit und finanzielle Interessen des Staates (Glücksspielsteuer).
Anwendbar ist die Norm bereits, wenn der Veranstalter bereits das Geschehen in der Form vorbereitet hat, damit der Spielbetrieb beginnen kann. Nicht erforderlich ist der faktische Beginn, beispielsweise in Form des Verkaufes von Losen oder Gewinnscheinen.
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
Bereits im ersten Beratungsgespräch taucht in den meisten Fällen die Frage auf, was für eine Strafe der Mandant im Falle des Verstoßes gegen den Straftatbestand des § 326 StGB konkret zu erwarten hat. Bei einer guten Beratung und Betreuung kommt es hier in den meisten Fällen zur Verhängung einer Geldstrafe; Freiheitsstrafen stellen in diesem Bereich eher eine Ausnahme dar (soweit es sich nicht um einen sog. 'besonders schweren Fall' nach § 330 StGB handelt, hier liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei 6 Monaten pro Fall).
Verändern von amtlichen Ausweisen
Die Tathandlung besteht regelmäßig in einer Veränderungshandlung, beispielsweise dem Löschen von Eintragungen durch Entfernen, unkenntlichmachen, überdecken oder Entfernen einzelner Seiten.
Vereiteln der Zwangsvollstreckung
Die Strafnorm des § 288 StGB lautet:
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vergewaltigung
Im Gegensatz zu Wirtschaftsstraftaten, die auch im Falle einer Verurteilung keine sozialen Nachteile für die Betroffenen nach sich ziehen, bedeutet hier bereits das Erheben einer einschlägigen Anschuldigung - auch ohne jeglichen handfesten Nachweis - oft das soziale Aus für die Betroffenen.
Verwertung fremder Geheimnisse
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 StGB verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei Fragen zu einem dieser Delikte können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer
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Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich Strafrecht bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.