Anwalt Sexualstrafrecht

Anwalt für Sexualstrafrecht

bundesweite Strafverteidigung

Sexualstrafrecht: Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei

Selbstanzeige erstatten

Vereinzelt kommt es im Zusammenhang mit Sexualstraftaten dazu, dass Menschen eine Selbstanzeige erstatten wollen. Auch auf diesem Weg begleiten wir Sie.

Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein: manche Betroffene tragen bereits seit Jahren ein schlechtes Gewissen mit sich herum und wollen dieses durch die Selbstanzeige erleichtern. Andere Beschuldigte leiden unter einer Angst dahingehend, die Straftat könne entdeckt werden, und sie könnten infolge der Entdeckung Beschuldigter in einem Sexualstrafverfahren sein, verbunden mit einer Hausdurchsuchung und weiteren Maßnahmen. Dem möchte man durch die Selbstanzeige zuvorkommen. Noch anderen Beschuldigten wird nach einer familieninternen Aufdeckung einer Sexualstraftat die Wahl gelassen, entweder eine Selbstanzeige wegen der Sexualstraftat zu erstatten, andernfalls würde von Seiten der Geschädigten oder den Eltern Strafanzeige erstattet. Noch andere Beschuldigte werden von vermeintlich Geschädigten damit bedroht oder unter Druck gesetzt, dass eine Strafanzeige erstattet wird, wenn Irgendetwas nicht passiert. Betroffene in einer solchen Situation möchten die Situation insofern geklärt haben, gegebenenfalls auch mit dem Ergebnis, dass die Selbstanzeige und das hiermit verbundene Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis führt, dass die Straftat nicht begangen wurde. Die Gründe für eine Selbstanzeige im Sexualstrafrecht können insofern höchst unterschiedlich sein.

Wir bearbeiten Sexualstrafverfahren seit 15 Jahren schwerpunktmäßig und natürlich ist die Erstattung einer Selbstanzeige im Hinblick auf ein Sexualdelikt, eher ein Ausnahmefall.

Dennoch haben wir im Laufe unserer Tätigkeit für einzelne Mandanten Strafanzeigen in eigener Sache erstattet und diese anschließend durch das Ermittlungsverfahren infolge der Selbstanzeige begleitet.

Im Hinblick auf eine Selbstanzeige mit sexualstrafrechtlichem Bezug gilt es, besonders sorgsam zwischen Nutzen und Risiko abzuwägen und Betroffene auf mögliche Konsequenzen der Selbstanzeuge, bestehende Alternativen zu der Selbstanzeige und insbesondere die möglichen Strafen, die infolge der Selbstanzeige verhängt werden können, hinzuweisen.

Wir verstehen uns bei der Begleitung eines Ermittlungsverfahrens, infolge einer Selbstanzeige, weder als moralischer Ratgeber noch versuchen wir unseren Mandanten, eine Selbstanzeige auszureden. Die Beratung besteht bei uns daraus, die Gründe für die Selbstanzeige zu hinterfragen, alternative Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, unser Mandanten über Nutzen und Risiken einer Selbstanzeige zu informieren und diese inmsgedsamt durch das Verfahren zu begleiten.

Formal erfolgt die Erstattung einer Selbstanzeige schriftlich gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft.