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Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz?
Wird eine Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt, ohne dass zuvor eine Erlaubnis eingeholt wurde, handeln der Verleiher, wie auch der Entleiher illegal.
Was versteht man überhaupt unter Arbeitnehmerüberlassung?
Arbeitnehmerunterlassung ist das zeitlich begrenzte Ausleihen von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher). Der Arbeitnehmer wird in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen. Außerdem überwacht der Entleiher die Arbeitsqualität und legt die täglichen Arbeitszeiten und Pausen fest. Häufig spricht man hierbei auch von Zeitarbeit oder Leiharbeit.
Die Beteiligten
- Leiharbeitnehmer
Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag. Mit dem Verleiher abgeschlossen und dieser beinhaltet dieselben Regelungen, wie der andere auch. Der einzige Unterschied ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bei dem Unternehmen verrichtet, welches Personalbedarf hat, aber keine längere vertragliche Bindung mit diesem eingehen möchte.
- b) Verleiher
Der Verleiher ist üblicherweise das Unternehmen, das mit dem Leiharbeiter den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Hierbei ist der Verleiher nicht für die Qualität der verrichteten Arbeit verantwortlich, sondern lediglich dafür, dass der Leiharbeitnehmer gewissenhaft ausgewählt wird. Für diese sogenannte Verleihung verdichtet der Verleiher dem Entleiher eine Gebühr, die unterschiedlich hoch ausfallen kann.
- c) Entleiher
Der Entleiher profitiert von der Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers, ohne sich vertraglich an diesen binden zu müssen. Hierbei umgeht er typische arbeitsrechtliche Pflichten, die ein Arbeitnehmer grundsätzlich hätte. Vorteilhaft für den Entleiher ist es außerdem, dass Tarifverträge für Zeitarbeit häufig ein geringeres Entgelt vorsehen als Tarifverträge der jeweiligen Branche.
Die AÜG Reform 2017
- Höchstüberlassungsdauer
Die Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz legt fest, dass ein Leiharbeiter nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher beschäftigt sein dürfen. Jedoch kann ein Leiharbeitnehmer insgesamt länger an denselben Entleiher ausgestiegen werden, wenn die Überlassung für mindestens drei Monate und einen Tag unterbrochen wird. Eine solche Unterbrechung darf lediglich durch die Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
- b) Pflichten zur Dokumentation und Kennzeichnung
Geändert hat sich außerdem, dass der vertrag zwischen Entleiher und Verleiher in Zukunft ausschließlich schriftlich festgehalten und nach §1 Abs.1 S.5 AÜG auch so benannt werden muss. Gemäß §1 Absatz 1 S.6 muss der Name des jeweiligen Leiharbeitnehmers konkret bezeichnet werden.
- c) Verbot der ,,Fallschirmlösung‘‘
Die sogenannte Fallschirmlösung bezeichnet die Vereinbarung eines als Werkvertrag bezeichneten Vertrages anstelle eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Dies wurde häufig praktiziert, um für den Fall vorzusorgen, dass sich der sogenannte Werkvertrag in Wahrheit als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung herausstellte. Ein solches Handeln ist nun nicht mehr möglich, der Gesetzgeber für entsprechende Pflichten zur Kennzeichnung gesorgt hat.
- d) Equal Pay
Die Equal-Pay-Regelung sieht vor, dass Leiharbeitnehmern nach neun
Monaten ununterbrochenem Einsatz grundsätzlich das gleiche Gehalt wie Stammarbeitskräften gezahlt werden muss. Der Tarifvertrag darf lediglich in den ersten neun Monaten abweichende Regelungen beinhalten. Als unterbrochen gilt ein Einsatz, wenn der Leiharbeiter für einen Zeitraum von über drei Monaten nicht mehr beim Entleiher im Einsatz war. Unter Equal Pay fallen z.B Entgeltfortzahlungen, Sonderzahlungen, Zuschläge, Zulagen etc.
- e) Betriebsverfassungsgesetz
Zukünftig muss der Betriebsrat in Hinblick auf den zeitlichen Umfang, die konkrete Aufgabe und den Einsatzort des Zeitarbeiters umfassend informiert werden. Dies sieht die Erweiterung des §80 Abs.2 BetrVF vor. Außerdem sind Leiharbeiter nach §14 AÜG bezüglich der Rechte zur Mitbestimmung des Betriebsrates zu berücksichtigen.
- f) Streik
Der Leiharbeitnehmer darf gemäß §11 Absatz 5 AÜG nicht mehr im Unternehmen tätig werden, wenn der Entleiher direkt von einem Streik betroffen ist. Ausnahmsweise darf ein Leiharbeiter dann jedoch beschäftigt werden, wenn er für eine Tätigkeit zuständig ist, die die streikenden Arbeitnehmer nicht ausgeführt haben.
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - was kommt auf Sie zu?
Eine illegale Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland eine Straftat!
Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ohne Verleih Erlaubnis an einen Dritten überlässt, kann das verheerende Konsequenzen nach sich ziehen.
Gemäß §15 AÜG ist der Verleih ohne Erlaubnis strafbar, wenn ausländische Arbeitnehmer überlassen werden, die die Tätigkeit nicht ausüben dürfen. Es droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In schweren Fällen kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht.
Wurden Sie beschuldigt einen Ausländer ohne Genehmigung entliehen zu haben? Auch bei diesem Vorwurf stehen wir Ihnen zur Seite!