Einstellung des Verfahrens

Strafverteidigung: bundesweit

Ablauf des Strafverfahrens

Einstellung des Verfahrens

Ziel einer Zusammenarbeit zwischen uns und unseren Mandanten ist es in der Regel, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren außergerichtlich zur Einstellung zu bringen um unseren Mandanten die Belastungen einer Hauptverhandlung zu ersparen.

Dies für unsere Mandanten umzusetzen ist stets das erste Ziel bei der Bearbeitung unserer Mandate. Unsere Mandanten haben insbesondere bei Vorwürfen aus dem Bereich Sexualstrafrecht häufig nicht nur die Sorge vor einer Verurteilung sondern auch davor, dass die Vorwürfe bekannt werden und ihre Reputation nachhaltigen Schaden nehmen kann.

Die Einstellung des Verfahrens bzw. der außergerichtliche Abschluss eines Strafverfahrens ist insofern steht das erste Ziel, was von uns in den Blick genommen wird.

Seit über 15 Jahren arbeiten wir erfolgreich mit der Methode "Gerichtsverhandlung vermeiden" und haben diese Methode als einer der ersten Kanzleien bundesweit etabliert und geprägt. Hierbei waren wir bundesweit eine der ersten Kanzleien, die für ihre Mandanten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt die sprichwörtliche Flucht nach vorne angetreten ist und bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen von sehr umfangreichen und gut begründeten Schutzschriften die Ermittlungsakten analysiert, der Staatsanwaltschaft aufbereitet und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens beantragt hat. Unsere Erfahrung aus der Bearbeitung von heute weit über 10.000 Sexualstrafverfahren sowie unsere eorme Erfolgsquote bei der außergerichtlichen Erledigung bzw. Einstellung des Verfahrens spricht hierbei für sich.

Abhängig von der Art des Vorwurfes und insbesondere der Art, wie unsere Mandanten sich zu den Vorwürfen stellen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der außergerichtlichen Erledigung bzw. der Einstellung des Verfahrens.

Angefangen von der Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts, über eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflagen bis hin zur außergerichtlichen Erledigung von Vorwürfen im Wege eines Strafbefehls. Unser Interesse ist es im Sinne unserer Mandanten gerade bei sensiblen Vorwürfen, das Thema äußerst diskret zu behandeln und für unsere Mandanten eine Strafe, einen öffentlichen Strafprozess sowie eine Eintragung in das Führungszeugnis zu vermeiden.

 

Einstellung des Verfahrens: die Vorteile

Eine außergerichtliche Einstellung des Verfahrens wird von unseren Mandanten nicht nur gewünscht, sondern von uns auch zu Beginn einer Zusammenarbeit immer als Zielvorgabe ausgegeben.

Hierbei ist das in der Regel unerheblich, ob es sich um eine Einstellung mangels Tatverdacht oder eine Einstellung gegen Geldauflagen handelt, wichtig ist für unsere Mandanten, dass das Ermittlungsverfahren hiermit zum Abschluss gebracht werden kann. Und unabhängig von der Art der Einstellung, bringt diese Art der Erledigung für unsere Mandanten erhebliche Vorteile mit sich.

Der Ablauf in einem Strafverfahren ist in der Regel sehr ähnlich: Beschuldigte werden durch eine Vorladung als Beschuldigter oder eine Hausdurchsuchung von dem anhängigen Strafverfahren in Kenntnis gesetzt und entscheiden sich anschließend regelmäßig dazu, uns oder einen anderen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.

Während andere die Ermittlungsakte mit ihren Mandanten nur rudimentär besprechen bzw. diesen überhaupt nicht überreichen und dann in einem frühen Stadium lediglich unengagiert und über wenige Seiten allgemeine Ausführungen machen oder Erklärungen der Mandantschaft ungefiltert weiterreichen, beginnen wir an diesem Punkt bereits mit engagierter und überzeugender Strafverteidigung im außergerichtlichen Verfahren.

Mithilfe von umfangreichen und psychologisch ausgefeilten Schutzschriften gegenüber den zuständigen Staatsanwaltschaften, gegebenenfalls telefonischen oder gar persönlichen Terminen bei dem bearbeitenden Staatsanwalt ist es unser engagiertes Ziel, das Ermittlungsverfahren bereits frühzeitig in die Einstellung zu zwingen.

 

Einstellung des Verfahrens & die Methode "Gerichtsverhandlung vermeiden"

Die Methode Gerichtsverhendlung vermeiden wurde rechtsdogmatisch von Herrn Rechtsanwalt Odebralski entwickelt und geprägt.

Grundlage dieser Methode ist eine bereits frühzeitige und intensive Einarbeitung in die Akten und Aufbereitung der Akten gegenüber der Staatsanwaltschaft. Ursprünglich wurde das sogenannte außergerichtliche Verfahren er oberflächlich bearbeitet, eine intensive Aktenvorbereitung war einem Hauptverfahren vorbehalten und erfolgt in der Regel erst in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.

Durch die vor Verlagerung der intensiven Aktenarbeit in das Ermittlungsverfahren ist es Ansatz der Methode Gerichtsverhandlung zu vermeiden nun, die Staatsanwaltschaft bereits einen früheren Zeitpunkt von der Unrichtigkeit der Vorwürfe zu überzeugen. Dies gelingt durch persönliche Kontaktaufnahme oder in der Regel durch eine sogenannte Schutzschrift mit dem Ziel, der außergerichtlichen Einstellung des Verfahrens. Was unser Schutzschriften hierbei auszeichnet und für unsere Mandanten so überzeugend macht sind insbesondere:

  • das mit der Verteidigung durch unsere Kanzlei verbundene Renommee und die zum Ausdruck kommende Kompetenz, die der Verteidigung gerade im Bereich Sexualstrafrecht natürlich ein deutliches Gewicht verleiht
  • Detailversessenheit, Präzision und eine inhaltlich tiefergehende Auseinandersetzung mit Akten und belastenden Aussagen
  • Einarbeitung von rechtlichem Fachwissen in unsere Erklärungen
  • aufzeigen von Ermittlungsfehlern, Unzulänglichkeiten bei der polizeilichen Arbeit und entlastenden Umständen
  • selbstbewusste und kluge Argumentation gegen einen Tatverdacht
  • bei Aussage gegen Aussage: Kenntnisse der Aussagepsychologie und Einarbeitung Aussage psychologische Aspekte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit belastender Angaben

Hierbei liegt der Methode Gerichtsverhandlung vermeiden mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens auch die Annahme zugrunde, dass die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen einer umfangreichen Schutzschrift gegen die zahlreichen hier vorgetragenen Argumente erst einmal argumentieren und dagegen arbeiten muss, um Beschuldigte anzuklagen. In der Regel wirken unsere Schutzschriften insofern, dass die Staatsanwaltschaft von einer Anklage abgehalten wird.

 

Methode "Gerichtsverhandlung vermeiden" - und die Fachtagung 2014 in Heidelberg

Der durch Herrn Rechtsanwalt Odebralski im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung 2014 in Heidelberg geprägte Begriff einer "Schutzschrift" im Rahmen der dort ebenfalls vorgestellen "Methode Gerichtsverhandlung verhindern" bedeutet hierbei der Schutz des Beschuldigten vor einer Anklage, einer Strafe, einem öffentlichen Strafverfahren und einer Vorstrafe.

Mit der Zeit haben dann auch andere dieses Konzept übernommen und eine Vielzahl von Kollegen arbeiten bis heute erfolgreich mit der von uns erstmalig vorgestellten Idee der modernen "Methode Gerichtsverhandlung vermeiden".

Die Methode Gerichtsverhandlung vermeiden geht hierbei zurück auf moderne Ansätze der Strafverteidigung sowie den Gedanken, dass eine öffentliche Hauptverhandlung gerade für Beschuldigten Sexualstrafverfahren eine erhebliche psychische Belastung bedeutet und in Einzelfällen geeignet sein kann, die Reputation von Beschuldigten nachhaltig zu gefährden. Vor diesem Hintergrund und unserer Erfahrung was insofern bereits frühzeitig unser erklärtes Ziel, die von uns bearbeiteten Ermittlungsverfahren zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens zur Einstellung zu bringen. Hierbei bringt die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens eine Vielzahl von Vorteilen mit sich:

 

Kein Schaden für die Reputation

Gerichtsverfahren im deutschen Strafprozess sind nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zwingend öffentlich. bei der Vorschrift des § 169 GVG handelt es sich um eine Schutzvorschrift für Beschuldigte die darauf abzielt, eine öffentliche Kontrolle der Justiz durch die Anwesenheit von unbeteiligten Personen zu gewährleisten.

Gerade in Sexualstrafverfahren wird die Öffentlichkeit der Haupthandlung jedoch das Gegenteil: die Vorwürfe werden einem öffentlichen Personenkreis bekannt und auch im Falle eines Freispruchs bleibt bei unbeteiligten Zuschauern häufig ein Beigeschmack, ob nicht doch etwas passiert ist. Dies gilt sowohl in Verfahren über die in der Öffentlichkeit berichtet wird, als auch kleineren Strafprozessen. Insbesondere in dem von uns schwerpunktmäßig bearbeiteten Bereich des Sexualstrafrechts kann ein öffentlich geführter Strafprozess bei Tatvorwürfen wie sexueller Missbrauch von Kindern, Besitz von Kinderpornographie oder auch sexueller Übergriff schnell weit reichende Folgen im privaten und beruflichen Bereich haben und zu irreparablen Konsequenzen führen.

Gelingt uns durch frühzeitiges Engagement jedoch eine Einstellung des Verfahrens, ob mangels Tatverdachts oder gegen eine geringe Geldauflage, endet das Strafverfahren hiermit ohne öffentliche Beteiligung und somit auch für den Beschuldigten diskret und geräuschlos.

 

Führungszeugnis bleibt sauber

Häufig haben Beschuldigte die Sorge, dass am Ende eines Verfahrens eine mögliche Strafe in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen wird und diese dann weit reichende Konsequenzen für die berufliche oder private Zukunft hat. Denn mit einer Eintragung in das Führungszeugnis können bestimmte Berufe nicht mehr ausgeübt werden, in privater Hinsicht kann eine solche Eintragung Probleme bei der Einreise in die vereinigten Staaten oder andere Länder bedeuten. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens erfolgt eine solche Eintragung nicht: die berufliche Zukunft bleibt gesichert und das Privatleben flexibel.

 

unnötige Kosten vermeiden

Durch eine frühzeitige engagierte Strafverteidigung und Intervention im sogenannten Ermittlungsverfahren lassen sich ferner unnötige Kosten vermeiden, die mit einer Gerichtsverhandlung verbunden sind. Denn eine gerichtliche Hauptverhandlung in einer Strafsache über mehrere Verhandlungstage ist für Beschuldigte eine erhebliche wirtschaftliche Belastung. Auch im Falle eines Freispruchs werden nur die Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung erstattet, somit bleiben Beschuldigte die sich einen guten Strafverteidiger suchen häufig auf einem nicht unerheblichen Anteil ihrer Anwaltskosten sitzen. Wird der Beschuldigte sogar verurteilt, trägt er in der Regel nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die Kosten von Gutachtern, von Nebenklägern, Gerichtskosten und im schlimmsten Fall kommt hinzu ein Schmerzensgeld für Geschädigte.

Derartige Kosten lassen sich durch eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren vermeiden.

 

Keine Mitteilung an Arbeitgeber oder sonstige Konsequenzen

Gelingt uns eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren hat dies auch gerade für Beamte, Ärzte, Rechtsanwälte oder sonstige Beschuldigte die einem kammergebundenen Beruf Angel gehören erhebliche Vorteile. Denn in diesem Fall erfolgt keine Mitteilung an den Arbeitgeber und das Verfahren wird durch die Einstellung diskret erledigt.

Insofern hat das Verfahren für die Beschuldigten keinerlei berufliche Konsequenzen. Solche können beispielsweise sein:

  • Entzug der Zulassung bei Ärzten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern
  • Unzuverlässigkeit für Piloten oder sonstiges Flughafenpersonal nach dem Luftsicherheitsgesetz
  • Widerruf eines Bootsführerschein bei Sportbooten
  • Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
  • Widerruf eines Waffenscheins
  • Widerruf eines Jagdscheins

Gelingt es uns, die zuständige Staatsanwaltschaft durch Engagement auf dem schriftlichen Wege oder durch persönliche Interaktion von einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu überzeugen und diese durchzusetzen, drohen derartige Konsequenzen nicht.

Insofern ist eine Einstellung des Verfahrens für die Beschuldigten aus unterschiedlichen Gründen ein erheblicher Vorteil im Vergleich zur Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung. Die von uns etablierte Verteidigungsstrategie Gerichtsverhandlung vermeiden durch die frühzeitig engagierte Arbeit mit Schutzschriften sowie die gegebenenfalls persönliche Überzeugungsarbeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ist eine nun über viele Jahre bewährte und überlegene Methode der modernen Strafverteidigung.

 

Letztlich: Nerven schonen

Ein Ermittlungsverfahren in einer Strafsache und insbesondere einem Sexualstrafverfahren bedeutet eine erhebliche psychische Belastung für Beschuldigte. Nicht selten sprechen wir mit Betroffenen, bei denen das Ermittlungsverfahren auch in der Freizeit und im privaten Bereich gedanklich großen Raum einnimmt und uns unsere Mandanten dankbar und massiv erleichtert sind wenn es uns wieder einmal gelungen ist, ein Ermittlungsverfahren außergerichtlich zur Einstellung zu bringen.

Gelingt uns eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht oder gegen eine Auflage, bleibt unsere Mandanten die psychische Belastung wie im Falle einer Hauptverhandlung droht, erspart.

 

Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts

Der ideale Abschluss eines Strafverfahrens ist für unsere Mandanten die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Eine Einstellung nach dieser Vorschrift wird bezeichnet als Freispruch im Ermittlungsverfahren, da der Prozess vergleichbar mit einem Freispruch zum Abschluss gebracht wird, da die Staatsanwaltschaft eine Strafbarkeit als nicht gegeben ansieht.

Die Überzeugungsarbeit dahingehend, dass sich die Staatsanwaltschaft eine derartige Meinung bildet bzw. von der Schuld der Beschuldigten nicht überzeugt ist, leisten wir durch frühzeitig engagierte Verteidigung und ein offensives Auftreten im schriftlichen Ermittlungsverfahren in Form von umfangreichen Schriftsätzen oder im Einzelfall persönlichen Gesprächen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft. Eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts ist insbesondere in Fällen, in denen angesichts der Schwere des Tatvorwurfs wie Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch von Kindern eine Einstellung gegen eine Geldauflage nicht in Betracht kommt.

Wenngleich eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts für Beschuldigte als Beweis der Unschuld empfunden wird, ist es dies letztlich aber nicht. Denn festgestellt wird in einem Strafverfahren nie aktiv die Unschuld eines Betroffenen, eine Einstellung eines Verfahrens erfolgt immer mit der Maßgabe, dass ein Tatvorwurf nicht hinreichend nachgewiesen oder eine Täterschaft nicht bewiesen werden kann. Dies ist jedoch letztlich für Beschuldigte egal, da mit der Einstellung des Verfahrens das Ermittlungsverfahren für die Beschuldigten endet.

Sonderformen der Begründung für eine Einstellung des Verfahrens können zudem prozessuale Gründe sein, wie beispielsweise das ein Beschuldigter bei einer eigentlich strafbaren Handlung durch Notwehr gerechtfertigt war, eine mögliche Straftat verjährt ist oder es an Verfahrensvoraussetzungen wie einem Strafantrag oder ähnlichem fehlt. In Sexualstrafverfahren erfolgt eine Einstellung des Verfahrens, wenn eine belastende Aussage nicht hinreichend glaubhaft ist und die Staatsanwaltschaft dies aufgrund eigener Kompetenz oder nach Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens feststellt.

 

Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit

Sofern eine Einstellung mangels Tatverdacht nicht in Betracht kommt da ein hinreichender Tatverdacht besteht oder jedenfalls von der Staatsanwaltschaft behauptet wird, bedeutet dies nicht zwingend eine öffentliche Hauptverhandlung.

Denn auch in einer solchen Situation kann eine Einstellung des Strafverfahrens in Absprache mit der Staatsanwaltschaft erreicht werden wobei es sich hierbei um eine Einstellung entweder mit Auflagen oder ohne Auflagen handeln kann. Der Vorteil einer solchen Lösung ist, dass im Falle einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit einerseits die Unschuldsvermutung uneingeschränkt gilt da keine offizielle Verurteilung erfolgt, andererseits aber auch das polizeiliche Führungszeugnis und das Bundeszentralregister sauber bleiben da hier eine solche Einstellung des Verfahrens nicht eingetragen wird.

Entscheidend bei der Frage ob eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit in Betracht kommt, ist die Überzeugungsarbeit und das Verhandlungsgeschick des zuständigen Rechtsanwalts. Nach unserer Methode sinnvoll ist es häufig, zunächst das vorliegen eines Tatverdachts als solchen anzuzweifeln und dann hilfsweise eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage zu beantragen. Aufgrund unserer Erfahrung gelingt es uns insofern häufig, durch eine Einstellung gegen Auflagen eine Verurteilung und eine öffentliche Hauptverhandlung für unsere Mandanten zu erreichen.

 

außergerichtlicher Abschluss des Verfahrens durch Strafbefehl

Ein Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl ist keine klassische Form der Einstellung des Verfahrens. Denn eine Einstellung bedeutet, dass die Schuldfrage offen bleibt, also die Frage ob der Beschuldigte die Straftat begangen hat, oder nicht. Durch einen Strafbefehl wird eine bestehende Schuld festgestellt, ein Strafbefehl steht hier bei einem Strafurteil gleich.

Dennoch bietet der Strafbefehl für Betroffene die Gelegenheit, ein Ermittlungsverfahren außergerichtlich und ohne die Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung zum Abschluss zu bringen. sofern bei bestimmten Tatvorwürfen eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nicht erreicht werden kann muss insofern immer auch die Möglichkeit des außergerichtlichen Abschlusses durch einen Strafbefehl in den Blick genommen, geprüft und besprochen werden.

 

Sonderformen der Einstellung des Verfahrens

Sonderformen der Einstellung neben einer Einstellung eines Tatverdachts bzw. Einstellung wegen Geringfügigkeit können die Einstellungen des Verfahrens nach Jugendstrafrecht oder einzelnen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sein. Denkweise alternativ auch eine Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf eine bereits in anderer Sache erfolgte Verurteilung.

 

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