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Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz?
Das Vereinsgesetz beinhaltet die öffentlich- rechtlichen Regelungen des grundsätzlich privatrechtlich geregelten Vereinsrechts.
Was ist überhaupt ein Verein?
- 2 VereinsG bestimmt den Begriff des Vereins. Demnach ist ein Verein im Sinne des Gesetzes ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Vereine im Sinne des Vereinsgesetztes sind jedoch keine politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes. Auch Fraktionen des Deutschen Bundestages und Parlamente sind keine Vereine im Sinne des §2 VereinsG.
Regelungsgehalt Vereinsgesetz
Der Regelungsgehalt beschränkt sich in erster Linie auf das Verbot von Vereinen. Mit dem Vereinsverbot werden das Vermögen des Vereins, im beschränkten Umfang die Forderungen Dritter, Sachen (d.h Eigentum) Dritter, soweit diese zur Förderungen der feindlichen Bestrebungen dienen, beschlagnahmt und eingezogen.
Wer kann Täter sein?
Täter kann zum einen jede mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch eingebundene Person sein. Dessen Verhalten muss sich jedoch auf die verbotene Tätigkeit beziehen und zumindest dafür geeignet sein. Des Weiteren ist es erforderlich, dass ihr Handeln eine Außenwirkung zugunsten des mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins entfaltet.
Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz erhalten?
Gemäß §20 VereinsG wird bestraft, wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach §14 Abs.3 Satz 1 VereinsG oder nach §18 Satz 2 VereinsG zuwiderhandelt.
Gemäß §20 Abs.1 Nr.1 VereinsG macht sich strafbar, wer den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt.
Auch strafbar macht sich gemäß §20 Abs.1 Nr.2 VereinsG, wer den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind, aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt.
Die Tathandlung des §20 Abs.1 Nr.3 VereinsG stellt unter Strafe, wer den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt.
- 20 Abs.1 Nr.4 VereinsG umfasst alle Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sein können.
Gemäß §20 Abs.1 Nr.5 VereinsG macht sich derjenige strafbar, der Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach §15 Abs.1VereinsG in Verbindung mit §14 Abs.3 Satz 1 VereinsG betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich in einer Versammlung verwendet.
Verstoß Verinsgesetz: Strafen
Der Strafrahmen bei einer Zuwiderhandlung gegen Verbote liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.