Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Apothekengesetz?
Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Apothekengesetz (ApoG) erhalten?
Wird Ihnen vorgeworfen gegen eine Vorschrift des ApoG verstoßen zu haben?
Das Apothekenrecht ist als Teil des Medizinrechts im Apothekengesetz normiert und regelt die Grundlagen des Betriebs von Apotheken in Deutschland um die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten sicherstellen zu können.
Was ist die Aufgabe von Apotheken?
Direkt zu Beginn des Gesetzes wird der gesetzliche Auftrag der Apotheken benannt. Diesen obliegt gemäß §1 Abs.1 ApoG die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.
Was sind Arzneimittel?
Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind und Tierarzneimittel.
Darf jeder eine Apotheke betreiben?
Nein, in §1 Abs.2 ApoG wird deutlich, dass es einer Erlaubnis einer zuständigen Behörde bedarf, eine Apotheke oder bis zu drei Filialapotheken zu betreiben. In §2 folgen Kriterien, die für das Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke zu erfüllen sind. Dazu gehört unter anderem, dass der Antragsteller die deutsche Approbation als Apotheker besitzt. Des Weiteren muss er die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Welche Voraussetzungen noch für den Betrieb einer Apotheke notwendig sind, lässt sich im nachfolgenden Auszug nachlesen:
- Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- (weggefallen)
- voll geschäftsfähig ist;
- die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;
- die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat;
- die eidesstattliche Versicherung abgibt, daß er keine Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, und den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorlegt;
- nachweist, daß er im Falle der Erteilung der Erlaubnis über die nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 21) vorgeschriebenen Räume verfügen wird;
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten;
- mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreibt.
Gilt die Erlaubnis für immer?
Nein, die Erlaubnis erlischt gemäß §3 ApoG:
- durch Tod
- durch Verzicht
- durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach §2 Abs.2 der Bundes-Apothekerordnung
- wenn ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.
Wann darf die Apotheke öffnen?
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Was regelt das Apothekengesetz sonst noch?
Im zweiten Abschnitt des ApoG werden die Grundlagen für den Betrieb von Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken sowie, bei Notstand in der Arzneimittelversorgung, Zweigapotheken und Notapotheken definiert. Der dritte Abschnitt befasst sich mit der Notdienstpauschale, Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelungen für Bundes- und Bereitschaftspolizei.
Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen §23 ApoG erhalten?
Gem. §23 ApoG macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung einer Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet.
Welche Strafe kommt in Betracht?
Im Raum steht eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten.