Strafverteidiger Odebralski Rechtsanwaltskanzlei Essen

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Strafrecht – Rechtsanwalt für Verkehrsdelikte

Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB

I. Allgemeines

§ 315c StGB stellt das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit (Nr. 1), sowie böswillige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (Nr. 2) unter Strafe.

Da viele dieser Verbote selbsterklärend sind und von Jedem, der einen Führerschein besitzt, bereits in der Fahrschule gelernt wurden, werde ich hier insbesondere auf die abstrakten Teile dieser Norm eingehen. Auch hierbei handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, weshalb mit Strafe erst dann zu rechnen ist, wenn die Tathandlung sich als konkrete Gefahr auf eines der bereits in § 315b genannten Rechtsgüter (Leib oder Leben, fremde Sachen von bedeutendem Wert) auswirkt.

Im Unterschied zu § 315b stellt diese Norm gerade nicht auf verkehrsfremde Eingriffe ab, sondern bezieht sich auf verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern.

II. Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit

Dieser Tatbestand wirft zunächst zwei Fragen auf: Ab wann „fährt“ bzw. „führt“, wie es im Gesetz heißt, man ein Fahrzeug überhaupt und wie genau muss sich die vermeidliche Fahruntüchtigkeit äußern?

1. Führen eines Fahrzeuges

Es mag zunächst abstrakt erscheinen, sich zu fragen, ab wann man ein Fahrzeug führt. Jedoch ist diese Frage in der Praxis häufig entscheidend. Man stelle sich etwa folgenden Fall vor: Eine Person steigt alkoholisiert in ihr Auto und lässt den Motor an, um alsbald loszufahren. Als sie einen herannahenden Streifenwagen erblickt, schaltet sie den Motor nun wieder ab. Bei dem darauf folgenden – positiv ausfallenden – Alkoholtest stellt sich nun die Frage: wurde das Fahrzeug bereits geführt? Entgegen der älteren Rechtsprechung ist die Antwort hier – zum Glück für den „Fahrer“ – Nein. Heutzutage wird als Führen im Sinne des § 315c das in Bewegung setzen des Fahrzeuges oder das Lenken während der Fahrtbewegung verstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Motorkraft aufgewandt wird; Bereits das Anschieben gilt als in Bewegung setzen. Folgerichtig ist auch das Lenken eines ohne Motorkraft rollenden Fahrzeuges vom Tatbestand umfasst. Ebenso führt ein Beifahrer das Fahrzeug, wenn der Fahrer nur Kupplung und Gashebel bedient; In diesem Sonderfall führen sogar beide.

2. Fahruntüchtigkeit

Per Definition ist die Fahruntüchtigkeit dann gegeben, wenn der Führer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, auch bei plötzlich auftretenden Gefahren, so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Freilich muss die Fahruntüchtigkeit die Folge geistiger oder körperlicher Mängel sein und darf nicht bloß auf Ungeschicktheit oder mangelnder Beherrschung der technischen Einrichtungen beruhen. Als geistige oder körperliche Mängel gelten etwa Anfallsleiden, altersbedingte psychofunktionale Leistungsdefizite oder auch Übermüdung. Zudem gilt als Fahruntüchtig, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Der Grenzwert für die so genannte „absolute“ Fahruntüchtigkeit liegt bei Autofahrern bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille, bei Radfahrern bei 1,6 Promille.

Jedoch beginnt bereits bei einer BAK von 0,3 Promille die „relative“ Fahruntüchtigkeit, welche beim Auftreten offenkundiger, alkoholbedingter Steuerungsdefizite wie zum Beispiel das Fahren in Schlangenlinien ebenso tatbestandsmäßig ist. Für andere Drogen gibt es keine festgelegten Grenzwerte, vielmehr kommt es in solchen Fällen auf die tatsächliche Fahrtüchtigkeit – ähnlich der „relativen“ Fahruntüchtigkeit – an.

III. Böswillige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung

Die Nr. 2 des § 315c führt eine Reihe von Verkehrsverstößen auf, welche sodann unter Strafe gestellt werden, sofern sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden. Da es verfehlt wäre, an dieser Stelle fahrschulmäßig Verstöße gegen die Verkehrsordnung zu erläutern, wird hier insbesondere auf die Merkmale grob verkehrswidrig und rücksichtslos eingegangen.

1. Grobe Verkehrswidrigkeit

Also grob verkehrswidrig werden besonders schwere Verstöße gegen Verkehrsvorschriften eingestuft, wie beispielsweise die doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Kolonnenspringen, Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht, zu schnelles Heranfahren an Fußgängerüberwege oder Rechtsüberholen mit anschließendem „schneidenden“ Linksabbiegen.

2. Rücksichtslosigkeit

Rücksichtslos ist dagegen das eigensüchtige oder gleichgültige Hinwegsetzen über Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Zu bejahen ist dieses Merkmal bei bewusster grober Verkehrswidrigkeit, aber auch im Falle unbewusst fahrlässigen Verhaltens nicht ausgeschlossen, sofern dies gleichgültig geschieht.

Zur Feststellung von Rücksichtslosigkeit ist eine bloße Erfassung des äußeren Tatvorgangs nicht ausreichend, sondern nach den Motiven des vermeidlichen Täters zu fragen. Folglich ist es von entscheidender Wichtigkeit, seine Aussage vor einer polizeilichen Vernehmung mit seinem Anwalt zu besprechen oder die polizeiliche Vernehmung gegebenenfalls gänzlich zu verweigern, da dort durch gezielte Fragestellungen häufig „Geständnisse“ ungewollt erzwungen werden. Hier können Sie voll und ganz auf meine Fähigkeiten vertrauen.

 

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