Vorwurf: Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz
Gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Arbeitswelt stetig wandelt, benötigt das Thema ,,Mutterschutz‘‘ immer wieder Anpassungen und vor allem Aktualität. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurde das Mutterschutzgesetz im Laufe des Jahres 2016 reformiert. Diese Neufassung trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2018 sind weitere Neuerungen gültig.
Was ist unter ,,Mutterschutz’‘ zu verstehen?
Das Mutterschutzgesetz ist nicht das einzige Gesetz, welches den Mutterschutz zum Ziel hat. Ebenso gibt es nämlich ähnliche Bestimmungen und Regelungen, die auf europäischer Ebene gelten. Das Mutterschutzgesetz , um welches es hier insbesondere gehen soll, schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das schließt sowohl Beschäftigungsverbote, Entgeltersatzleistungen als auch einen besonderen Kündigungsschutz mit ein.
Welche Frauen werden geschützt?
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle schwangeren und stillenden Frauen (unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht), die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Wichtig ist jedoch, dass dieses Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland besteht, beziehungsweise, dass deutsches Recht auf dieses anwendbar ist. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden
- Praktikantinnen im Sinne von §26 des Berufsbildungsgesetzes
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
- Frauen, die als Freiwillige des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind
- Frauen, die als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonie oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
Gilt das Mutterschutzgesetz auch für Schülerinnen und Studentinnen?
Ja, seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutz auch für Schülerinnen oder Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauflauf der Ausbildungsverantstaltung verpflichtend vorgibt.
Für welche Frauen, gilt das Mutterschutzgesetz nicht?
Man glaubt es kaum aber ja - nicht alle Frauen werden vom Mutterschutzgesetz erfasst. Denn das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für Selbstständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaft sowie für Hausfrauen. Eine Ausnahme gilt für Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Adoptivmütter werden darüber hinaus auch nicht vom Mutterschutzgesetz erfasst, da diese nicht in den Schutzbereich fallen, der im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, Entbindung oder Stillzeit besteht.
Beschäftigungsverbote
Generelles Beschäftigungsverbot
Das generelle Beschäftigungsverbot gilt für alle werdenden oder stillenden Mütter unabhängig von ihrem persönlichen Gesundheitszustand. Diese gelten unmittelbar mit Bekanntgabe der Schwangerschaft. In Folge dessen dürfen Arbeitgeber schwangere Frauen nicht mit Arbeiten betrauen, bei denen sie schädliche Einwirkungen in Form von gesundheitsschädlichen Umständen ausgesetzt sind.
Außerdem wird die Beschäftigung insbesondere dann untersagt, wenn
- die auszuführende Arbeit es erfordert, regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm oder
gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
zu heben, zu bewegen oder zu befördern.
- die auszuführende Arbeit es erfordert, nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats täglich mehr als vier Stunden zu stehen.
- es für die auszuführende Arbeit erforderlich ist, sich häufig strecken oder beugen zu müssen oder ein dauerndes Hocken oder Bücken dafür vonnöten ist.
- die auszuführende Arbeit in Bezug auf die Bedienung von Geräten und Maschinen aller
Art einen Fußantrieb oder generell eine hohe Fußbeanspruchung erfordert.
- die auszuführende Arbeit das Schälen von Holz erfordert.
- solche Arbeiten auszuführen sind, die eine hohe Gefahr für die Schwangere darstellen, an
einer Berufskrankheit zu erkranken, oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer
Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für sie oder das werdende Kind besteht.
- die Schwangere nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats von Beförderungs-
mitteln abhängig ist, um ihre Arbeit fortzuführen.
- die auszuführende Arbeit erhöhte Unfallgefahren, besonders solche auszugleiten, zu
fallen oder abzustürzen, mit sich bringt
Individuelles Beschäftigungsverbot
Wie der Name schon sagt, berücksichtigt das individuelle Beschäftigungsverbot den individuellen Gesundheitszustand der Frau. Dieses wird jedoch nur im Verbindung mit einem ärztlichen Attest wirksam. Als Leitfaden gilt: sind Leben oder Gesundheit des Kindes oder der Mutter gefährdet, ist eine Beschäftigung untersagt.
Absolutes Beschäftigungsverbot
Das absolute Beschäftigungsverbot beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Entbindung. Richtwert ist der durch den Arzt errechnete Geburtstermin. Diese Schutzfrist verlängert sich nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt oder wenn innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung beim Neugeborenen eine Behinderung festgestellt wird.
Kündigungsverbot
In §17 Abs. 1 MuSchG heißt es:
,, (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
- während ihrer Schwangerschaft,
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.‘‘
Was geschieht bei einem Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz?
33 MuSchG
,, Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. ‘‘
- 33 MuSchG verweist auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Mutterschutzgesetzes und bedroht ausgewählte Handlungen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Im Folgenden finden Sie die relevanten Vorschriften des §32 MuschG
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt,
2.entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt,
3.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Frau tätig werden lässt,
4.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau nicht freistellt,
5.entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 Heimarbeit ausgibt,
8.entgegen § 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als die dort bezeichnete Tätigkeit ausüben lässt,
16.einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder
17.einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz?
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