Strafverteidiger Odebralski Rechtsanwaltskanzlei Essen

Allgemeines

Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen

(Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei)

Natürlich ist nicht jede verurteilte Person ein – in Wirklichkeit unschuldiges - Justizopfer. Schon nach dem deutschen Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) sind Gerichte verpflichtet, einen Angeklagten im Zweifelsfall frei zu sprechen.

Und dennoch kommt es vereinzelt vor, dass Personen für Straftaten verurteilt werden, welche sie nicht begangen haben.

Die bundesweite Erfolgsquote von Wiederaufnahmeverfahren liegt derzeit bei etwa 3 %. Wem das wenig erscheint, liegt meiner Meinung nach nicht ganz richtig. Denn immerhin sind nach dieser Angabe etwa 3 % aller rechtskräftigen und im Wiederaufnahme­verfahren beanstandeten Urteile falsch. Eine Erfolgsquote von immerhin 3 % weckt Hoffnungen bei den Personen, welche von Fehlurteilen betroffen sind.

Der Wiederaufnahme eines rechtskräftig angeschlossenen Verfahrens sind enge Grenzen gesetzt. Eine solche ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, welche im Gesetz abschließend aufgeführt sind. Häufigster Wiederaufnahmegrund ist das Auftauchen von neuen, verfahrensrelevanten Tatsachen.

Im Wiederaufnahmeverfahren werden an das juristische Können des Sachbearbeiters höchste Anforderungen gestellt, denn bereits bei der Erstellung des entsprechenden Schriftsatzes sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Vielleicht mit ein Grund für die niedrige Erfolgsquote?

In einem Fachbuch heißt es hierzu:

"Ferner zeigt die richterliche Erfahrung, das Strafverteidiger mit dem Wiederaufnahmerecht, das sich in wesentlichen Strukturelementen vom sonstigen Strafverfahrensrecht unterscheidet, oft nicht genügend vertraut sind"

(Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2.Aufl., S.1).

Rechtsanwalt Nikolai Odebralski ist durch seine hervorragende Ausbildung bei einer bundesweit tätigen Strafverteidigerkanzlei mit den Besonderheiten des Wiederaufnahmeverfahrens vertraut. Bereits hier waren ihm unterschiedliche Wiederaufnahmeverfahren zur Bearbeitung übertragen, so dass er bei der anspruchsvollen Bearbeitung entsprechender Verfahren die Feinheiten kennt und seine Kenntnisse gezielt für Sie einsetzen kann.

Im Rahmen seiner eigenen selbstständigen Tätigkeit setzte er dann einen seiner Tätigkeitsschwerpunkte - offensichtlich als eine der bundesweit wenigen Kanzleien - im Bereich des Wiederaufnahmerechts. der Hintergrund dessen ist einfach: Nach der Kanzleipholosophie ist ein Jurist immer dann in einer besonderen Verpflichtung, wenn einer Person durch den Staat Unrecht angetan wird. Hier gilt es sich in einem besonderen Maße einzusetzen und für die Interessen der Betroffenen zu kämpfen.

Rechtsanwalt Nikolai Odebralski wird er regelmäßig mit der Durchführung von Wiederaufnahmeverfahren beauftragt und ist auf diesem Gebiet bundesweit erfolgreich tätig.

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0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Wiederaufnahmeverfahren betreue, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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