bundesweite Strafverteidigung
Sexualdelikte - Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei
Verteidigungsansätze beim Vorwurf: Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern
I. Grundsätzliches
Wird der Vorwurf einer Sexualstraftat wie zum beispiel sexuellem Missbrauch von Kindern erhoben, hängt die Verteidigungsstrategie stets von der individuellen Fallgestaltung ab. Insofern können und sollen an dieser Stelle keine schematischen Anweisungen für eine Verteidigung im Einzelfall gegeben werden, dies ist schon naturgemäß nicht möglich.
Grundsätzlich lässt sich aber zwischen zwei unterscheidlichen Verteidigungsstrategien unterscheiden: der Strategie, die erhobenen Vorwürfe einzuräumen und so eine möglichst milde Strafe zu erhalten einenseits, und andererseits die Strategie des Bestreitens des Tatvorwurfes.
Beide Verteidigungslinien stehen sich gegensätzlich gegenüber, eine Entscheidung will wohl überlegt sein.
II. Strategie: Geständnis
Sind die Tatvorwürfe zutreffend, und kommt man nach einer Durchsicht der Ermittlungsakte zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung wahrscheinlich zu erwarten ist, dann ist ernsthaft in Erwägung zu ziehen, Farbe zu bekennen und die vorgebrachten Anschuldigungen bereits frühzeitig einzuräumen.
Gerade in Fällen einer eindeutigen Beweislage (wenn beispielsweise ein Zeuge oder DNA-Spuren vorhanden sind) ist es oft besser, ein frühes Geständnis abzulegen, als zu Kämpfen und hierbei der Illusion nachzulaufen, das Verfahren könnte am Ende doch noch mit einem Freispruch enden.
In sochen Fällen teile ich zumeist schon früh gegenüber den zuständigen Stellen mit, dass die Vorwürfe eingeräumt werden. Zugleich nehme ich Kontakt zu dem Opfer - oder desser Anwältin - auf und teile auch hier mit, dass beabsichtigt ist, ein Geständnis abzulegen und es somit naturgemäß nicht zu einer konfrontativen Befragung im Verfahren kommen wird. Hierdurch nimmt man den Betroffenen schon frühzeitig Ängste, was sich natürlich auch für den Beschuldigten positiv auswirkt.
Zuglich ist immer zu überlegen, ob ein sog. Täter-Opfer-Ausgleich möglich ist; zu näheren Informationen diesbezüglich lesen Sie bitte den ausführlichen Beitrag: Täter-Opfer-Ausgleich.
III. Strategie: Bestreiten
Sind die Vorwürfe nicht zutreffend, ist es eine besondere Herausforderung, diese auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu bestreiten. Hierbei werden an das Können und die Kompetenz des Verteidigers hohe Anforderungen gestellt.
Denn häufig tritt in diesem Deliktsbereich der Fall ein, dass außer den Angaben der vermeintlich Geschädigten Person keine weiteren Beweismittel vorhanden sind. Es fehlt als an den klassischen Zeugen, oder dem Nachweis von DNA-Anhaftungen auf den Textilien des Beschuldigten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Vorwurf erhoben wird, bei dem das Geschehen schon lange zurückliegen soll; insbesondere zu nennen ist hier der Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Kindern (z.B.: die heute 25-jährige Zeugin beschuldigt den Lebensgefährten der Mutter, sie im Alter zwischen 8 und 14 Jahren mehrfach sexuell missbraucht zu haben).
In einer solchen Situation, also wenn der Beschuldigte wirklich vollkommen von dem Vorwurf überrascht wird, ist zunächst einmal dazu zu raten, zu den Vorwürfen zu schweigen. Man sollte daran denken, dass es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes ist, einen Tatnachweis zu erbringen. Es ist nicht die Aufgabe des Beschuldigten das Gericht oder die Staatsanwaltschaft durch eigene Äußerungen von der Unrichtigkeit der Anschuldigungen zu überzeugen.
Man sollte sich als davor hüten, nun eine Verteidigungsstrategie aufzubauen, welche sich alleine darin erschöpft zu sagen "Ich habe nichts getan und weiß auch nicht, warum das jetzt gesagt wird" und anschließend die Zeugin zu diskreditieren ("sie hat schon damals viel gelogen", etc.). So etwas führt in der Sache nicht weiter, wenn man nichts anderes zu sagen hat außer "ich kann eigentlich gar nichts dazu sagen", dann sollte man es auch lieber lassen.
In derartigen Fällen ist der Verteidiger des Beschuldigten umso mehr gefragt. Er sollte seinen Mandanten schweigen lassen und die Verteidigung sodann auf die Zeugin konzentrieren und Widersprüche herausarbeiten. Im Idealfall gelingt es, Teile ihrer Angaben als unrichtig zu entlarven; sodann sollte man versuchen über einschlägige Entscheidungen - um nur eine zu nennen: BGHSt 44, 153ff. - einen Fuß in die Tür zu bekommen und dann bei dem Gericht möglichst frühzeitig entsprechende Gedanken zu implementieren. Ein Mittel hierzu kann das Recht nach § 257 StPO sein.
Da in derartigen Fällen auch häufig aussagepsychologische Gutachten erstellt werden, muss sich die Verteidigung hiermit intensiv auseinandersetzen und versuchen, Fehler in den Gutachten aufzuspüren. Meiner Erfahrung nach lassen sich hier immer Ansatzpunkte finden, alleine mir ist es schon mehrfach gelungen, aussagepsychologische Gutachter in der Verhandlung dazu zu bringen, von den Ergebnissen ihrer bisherigen Gutachten abzurücken und dann letztlich doch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der vermeintlich Geschädigten zu äußern - woraufhin das Gericht dann faktisch zu einem Freispruch gezwungen wurde.
Sobald der aktuelle Anwalt dem - tatsächlich unschuldigen - Beschuldigten pauschal zu einem Geständnis rät, mit dem Hinweis auf das Ergebis des aussagepsychologischen Gutachtens (was natürlich in Einzelfällen auch Sinn machen kann), dann sollte man ihn ehrlich fragen, auf welche Fehler er das Gutachten überprüft hat und welche Erfahrung er in diesem Bereich besitzt. Gegebenenfalls kann es hier Sinn machen, die Notbremse zu ziehen und einen anderen - auf diesem Gebiet spezialisierten - Anwalt zu beauftragen (hier zu Thema: Anwaltswechsel).
IV. Vergewaltigung
Bei Vorwurf der Vergewaltigung haben sich zwei klassische Verteidigungsansätze herausgebildet:
Die erste Möglichkeit besteht darin, den Geschlechtsverkehr (bzw. der Verkehr) als solchen zu bestreiten oder zu dem Vorwurf vollumfänglich zu schweigen.Dies kann sich anbieten, wenn die Zeugin hierzu im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen unterschiedliche und/oder widersprüchliche Angaben gemacht hat.
Soweit aber beispielsweise weitere Beweismittel hierfür vorhanden sind, ist diese Strategie nicht zielführend.
Hier ist es dann sinnvoller, sich möglichst frühzeitig aus der Deckung zu wagen und den Verkehr einzuräumen, hierbei aber zu bestreiten, dass dieser nicht einvernehmlich erfolgt sei. Soweit es dem Beschuldigten möglich ist, sollte gleich eine Erklärungsmöglichkeit für die Angaben der Zeugin angeboten werden. Möglich ist hier, dass eine - bewusste oder unbewusste - retrospektive Verzerrung vorliegt, oder die Zeugin die Einvernehmlichkeit abstreitet, da sie sich selbst in einer Beziehung befindet. Gegebenenfalls erlaubt es auch ihre kulturelle Herkunft nicht, vorehelichen Geschlechtsverkehr einzugestehen.
Welche Strategie im Einzelfall zu wählen ist, hängt aber stark vom Einzelfall ab, dies bedarf der individuellen Abstimmung, hier sollte man sich in jedem Fall persönlich und kompetent beraten lassen.
V. Kontakt
Die Rechtsanwaltskanzlei Odebralski ist mit der Bearbeitung von Sexualstrafverfahren vertraut, entscheiden Sie sich in dem jeweiligen Fall für die richtige Verteidigungsstrategie.
Im August 2020 erschien im größten deutschen Wissenschaftsverlag "Springer-Verlag" ein Fachbuch von Herrn Odebralski zum Thema "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren".