Strafverteidiger Nikolai Odebralski Website ra-odebralski.de

Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

Strafrecht – Anzeige wegen falscher Verdächtigung bekommen?

Falsche Verdächtigung nach § 164 StGB

Um zu verstehen, warum gegen Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB eingeleitet werden kann, muss man sich zunächst kurz verdeutlichen, warum es diese Vorschrift überhaupt gibt: geschützt werden soll einerseits die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden vor unberechtigter Inanspruchnahme; andererseits aber auch der Unschuldige gegen - irrtumsbedingte - behördliche Eingriffe in seine Rechte (beispielsweise durch eine unberechtigte Hausdurchsuchung, dem Abhören des Telefons oder ähnlichem).

Was genau ist strafbar?

Verboten ist es zunächst, eine andere Person zu “verdächtigen”. Dies setzt das Behaupten einer Tatsache voraus, die geeignet ist, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr der behördlichen Verfolgung auszusetzen.

Hierbei ist es egal, ob ein Verdacht durch die Tatsachenbehauptung (Beispielsweise: "ich habe gesehen, dass mein Nachbar eine Marihuana-Plantage im Keller hat") hervorgerufen, verstärkt oder auch nur umgelenkt wird.

Nicht verboten ist die Mitteilung von Meinungen oder Werturteilen, auch nicht das Vorbringen von Schlussfolgerungen aus richtigen Tatsachen (zum Beispiel: "mein Nachbar hat sich" - was auch richtig ist - "einen Porsche gekauft, obwohl er arbeitslos ist; ich kann mir vorstellen das ihm das nur möglich ist, weil er mit Betäubungsmitteln handelt").

Strafbar macht man sich aber dann wiederum, wenn der Nachbar sich gar keinen Porsche gekauft - in diesem Falle sprechen wir Juristen von einem Vorbringen sog. falscher Beweisanzeichen.

Interessant ist die Frage, was ein ohnehin schon Beschuldigter darf, also eine Person, die von der Polizei bereits einer Straftat verdächtigt wird: Das aktive Leugnen einer Tat ist - bekanntlich - nicht verboten, auch dann nicht, wenn durch das Leugnen zugleich aktiv der Verdacht auf jemand anderen gelenkt wird (Beispiel: “ich habe das Opfer nicht geschlagen, das müsste der Thomas gewesen sein - Thomas hatte an dem Abend die gleichen Sachen an wie ich und es war dunkel, wahrscheinlich verwechselt man uns”). Nicht erlaubt wäre aber die Aussage dann aber wiederum mit - wahrheitswidrigen - dem Zusatz "..., ich habe auch gesehen, wie Thomas das Opfer geschlagen hat".

Noch etwas komplizierter: Alleine die Behauptung eines Beschuldigten, eine ihn belastende Zeugenaussage sei falsch (“ich handele nicht mit Drogen, wenn Markus das sagt, dann ist er ein Lügner”), enthält nicht zugleich die Erklärung, die belastende Aussage - also hier die Aussage von Markus - ist ihrerseits eine (strafbare) falsche Verdächtigung. Also: man darf die Tat aktiv bestreiten und leugnen.

Was man aber nicht darf und auch nicht machen sollte: den Belastungszeugen - hier: Markus - bewusst wahrheitswidrig wegen Falschaussage und falscher Verdächtigung bei der Polizei anzeigen und hierfür auch noch unwahre Tatsachen behaupten.

Das bedeutet im Klartext: man darf sich mit Lügen verteidigen, beispielsweise durch die unrichtige Behauptung “wenn Markus sagt, ich hätte gestern dem Nachbarsjungen Marihuana verkauft dann lügt Markus, weil ich gestern gar nicht zu hause war”. Man darf aber nicht aktiv zum Gegenangriff über gehen, indem man selbst eine Anzeige bei der Polizei erstattet und hierzu auch noch unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt (“Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Markus wegen falscher Verdächtigung und Falschaussage zu meinem Nachteil, denn er hat vor Gericht behauptet, ich hätte am 1.1.2012 dem Nachbarsjungen Gras verkauft. Dabei war ich am 1.1.2012 gar nicht zu hause”).

Das letzte wäre dann eine falsche Verdächtigung des Markus und somit strafbar.

Alles verstanden? Wenn nicht, dann kontaktieren Sie mich einfach kurz unter den oben genannten Kontaktdaten; das erste Gespräch ist immer kostenlos und unverbindlich.

Durch welche Äußerungen genau kann ich mich strafbar machen?

In der Regel wird eine falsche Verdächtigung durch eine falsche Anzeige bei der Polizei oder eine falsche Aussage vor Gericht begangen.

Hierbei kann man eine falsche Verdächtigung sogar durch Schweigen begehen, wenn man in der Verpflichtung ist, einen gegen einen anderen bestehenden verdacht zu widerlegen (beispielsweise das bewusste Verschweigen eines Alibis).

Ein in der Praxis wichtiges Beispiel: wer gutgläubig eine Strafanzeige erstattet und nachträglich erfährt, dass diese falsch war ist verpflichtet, sich bei der Polizei zu melden und die Sache richtig zu stellen. in dem Beispiel des Porsche fahrenden arbeitslosen Nachbarn bedeutet das: wenn man nachträglich erfährt, dass das Geld aus einer Erbschaft stammt, ist man in der Verpflichtung, dies der Polizei mitzuteilen, damit diese die Ermittlungen einstellt. Andernfalls macht man sich strafbar wegen falscher Verdächtigung, dann durch Unterlassen.

Verboten ist auch die Erstattung einer - im Übrigen richtigen - Strafanzeige, wenn hierbei bewusst entlastende Umstände verschwiegen werden (Beispiel: die Anzeige des Nachbarn wegen Waffenbesitz, wenn hierbei aber bewusst verschwiegen wird, dass der Nachbar eine Erlaubnis zum Besitz von Waffen hat).

Eine Falsche Verdächtigung kann auch durch schlüssiges Handeln begangen werden, beispielsweise - der Klassiker - durch das Verstecken von Drogen in der Wohnung eines anderen um diesen zu belasten. Hierbei ist es auch nicht erforderlich, dann man seine eigene Identität offenbart (“Herr Markus, wohnhaft in der Hauptstraße 1 in Essen hortet Drogen in seiner Wohnung, gezeichnet: Mr. X”), eine falsche Verdächtigung liegt sogar dann vor, wenn Spuren bewusst so gelegt werden, dass sie in einem Strafverfahren münden (beispielsweise eine Zeitungsannonce mit dem Inhalt “Ich verkaufe Drogen, heute Sonderpreise, kommen Sie zu Markus in die Hauptstraße 1”).

Weiterhin muss die unwahre Tatsachenbehauptung sich auf ein bereits abgeschlossenes Ereignis beziehen und die Behauptung muss geeignet sein, überhaupt einen Anfangsverdacht einzuleiten. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die Tatsachenschilderung schon aus sich heraus ganz offenkundig nicht geeignet ist, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (“Mein Nachbar Markus verkauft Drogen an Marsmenschen”).

Welche Behauptungen sind verboten?

Verboten ist die Behauptung von objektiv falschen Tatsachen, in Kenntnis der Unrichtigkeit. Hieraus folgt, dass die Frage nach der Richtigkeit der Behauptung nicht offen bleiben darf; eine falsche Verdächtigung liegt nicht vor, wenn das Verfahren gegen den Verdächtigten alleine aus Mangel an Beweisen eingestellt wird oder dieser von dem Vorwurf lediglich infolge des Rechtsgrundsatzes “im Zweifel für den Angeklagten freigesprochen wird.

Auch keine Falsche Verdächtigung ist gegeben, wenn ein - im Kern richtiges Geschehen - übertrieben dramatisch dargestellt wird.

Nicht geklärt - aber sehr interessant - ist die Frage, ob eine falsche Verdächtigung auch dann vorliegt, wenn objektiv eine falsche Tatsache behauptet wird, der Verdächtigte aber im Ergebnis trotzdem der Straftat, derer er verdächtigt wird, schuldig ist. Man die falsche Behauptung also nur als Mittel zur Erreichung eines - an sich aber richtigen - Zieles einsetzt.

Letztlich muss sich die falsche Verdächtigung auch gegen eine bestimmte und individualisierbar Person richten. Wird zu unrecht eine “Anzeige gegen Unbekannt” erstattet, liegt keine falsche Verdächtigung vor - dann aber wohl eine Strafbarkeit wegen "Vortäuschen einer Straftat” nach § 145d StGB.

Wie werde ich bestraft, wenn sich der Verdacht bewahrheitet?

Nach dem Gesetz sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen möglich. In der Regel werden hier Geldstrafen verhängt, deren Höhe ist natürlich abhängig von dem konkreten Umstand des Einzelfalles. Möglich ist auch eine sog. Einstellung gegen Auflagen; diese hat den Vorteil, dass sie nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen wird.

Regelmäßig kommt es hier nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung, es handelt sich in fast alles Fällen um ein schriftliches Verfahren. Sofern man Sie einer falschen Verdächtigung beschuldigt, dann rufen Sie mich an oder schreiben einfach und unverbindlich eine Mail an die genannte Adresse.

Abschließend sei zu bemerken: je früher man einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, desto besser sind die Chancen auf einen guten und interessengerechten Ausgang des Verfahrens. Denn je eher der Anwalt tätig werden kann, desto besser kann er das Verfahren mitgestalten und dieses in eine für den Mandanten günstige Richtung lenken.

 

Vorladung wegen falscher Verdächtigung

Anklage wegen falscher Verdächtigung

Anzeige wegen falscher Verdächtigung

- bundesweite Strafverteidigung -