Strafrecht
Jugendstrafrecht und Jugendkriminalität
Von allen bundesweit begangenen Straftaten sind etwa ein Viertel dem Bereich der "Jugendkriminalität" zuzuordnen. Dieser Begriff bezeichnet hierbei Taten, die von Personen in einer Altersspanne zwischen 8 und 21 Jahren verübt werden, wobei man zwischen 18 und 21 Jahren als 'Heranwachsender' gilt.
Das Thema Jugendkriminalität ist hierbei regelmäßig Gegenstand von Expertenrunden. Die Ursachen werden gesehen in problematischen Anlagefaktoren, Sozialisationsdefiziten, gruppenbedingten Aufschaukelungseffekten, der Entstrukturierung des Freizeitbereiches oder der zunehmenden Konsumorientierung unserer Gesellschaft.
Auf jugendliche und heranwachsende Straftäter findet das sog. Jugendstrafrecht anwendung. Dieses unterscheidet sich von dem klassischen Erwachsenentrafrecht in einem wesentlichen Punkt: Während der Sinn der Strafe bei erwachsenen Straftätern reglmäßig in der Vergeltung des begangenen Unrechts besteht (klassische Strafe), steht bei Jugendlichen stets die pädagogische Zielsetzungen im Vordergrund. Man spricht daher insoweit auch von einem 'Erziehungsstrafrecht'.
Was ist am Jugendstrafrecht besonders?
Es verwundert also kaum, dass sich sowohl der Verfahrensablauf also auch die zu verhängenden Strafen in Jugendstrafrecht von denen des Erwachsenenstrafrechts unterscheiden. So findet beispielseise die Verhandlung in Jugendsachen nicht öffentlich statt und es ist nicht möglich, das Verfahren auf schriftlichem Weg abzuschließen (Strafbefehl). Außerdem ist bei Verfahren gegen Jugendliche stets ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend und gibt eine Einschätzung zu der Person des Betroffenen ab. Zudem wird ein jugendlicher Täter - zumindest bei leichten bis mittelschweren Taten - regenlmäßig zur Ableistung von Sozialstunden verurteilt, ein Erwachsener hingenen zahlt eine Geldstrafe.
In einem Verfahren gegen Jugendliche ist es insbesondere wichtig, sensibel vorzugehen, und sein Vorgehen am Wohl des Jugendlichen auszurichten. Rechtsanwalt Odebralski verfügt über gute - theoretische wie praktische - Kenntnisse im Bereich des Jugendstrafrechts. Bereits an der Universität begeisterte er sich für die Jugendstrafrechtspflege. In der Praxis ist er im Umgang mit Jugendlichen erfahren und durch seine regelmäßige Arbeit in dem Bereich mit den Besonderheiten des Jugendstrafrechts bestens vertraut.
Fragen zu diesem Bereich sind jederzeit willkommen und werden umgehend beantwortet.