Passgesetz

Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Passgesetz (PassG)?

 

Vorwurf: Verstoß gegen das Passgesetz

 

Wird Ihnen vorgeworfen gegen das Passgesetz verstoßen zu haben?

Das am 1. Januar 1988 in Kraft getretene Passgesetz regelt die Passpflicht für alle deutschen Staatsbürger, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausreichen oder in diese einreisen wollen.

 

Für wen gilt die Passpflicht?

Verpflichtet einen gültigen Pass mit sich zu führen und sich damit über ihre Person auszuweisen sind insbesondere Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 Grundgesetz.

 

Was ist ein Pass im Sinne des PassG?

Als Pass im Sinne das Passgesetzes gelten:

  • Reisepass
  • Kinderreisepass
  • vorläufiger Reisepass
  • amtlicher Pass
  • Dienstpass
  • Diplomatenpass
  • vorläufiger Dienstpass
  • vorläufiger Diplomatenpass

 

Darf man auch mehrere Pässe besitzen?

Jaein. Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich darf niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Eine Ausnahme besteht jedoch, sofern ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.

 

Kann man von der Passpflicht befreit sein?

Ja, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Passpflicht befreien oder andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.

 

Wie lange ist ein Pass gültig?

5 PassG bestimmt die Gültigkeitsdauer des Reisepasses. Demnach sind der Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass zehn Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind sie sechs Jahre gültig. Der Kinderreisepass ist grundsätzlich ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Alle vorläufigen Pässe sind höchstens ein Jahr gültig.

 

Passversagung

Gemäß §7 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber

 

  • die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
  • sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der    Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will.
  • einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will.
  • sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will.
  • sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will.
  • sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will.
  • als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will.
  • als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder § 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will.
  • als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will.
  • eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird.
  • eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird.

 

Kann ein Pass entzogen werden?

Ja, ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen würden.

 

Kann einem die Ausreise untersagt werden?

Ja, gemäß §10 PassG haben die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden einem Deutschen, dem nach 37 Abs.1 ein Pass versagt oder nach §8 ein Pass entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach §6 Abs.7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, die Ausreise in das Ausland zu untersagen.

 

Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Passgesetz erhalten? Welche Strafe steht im Raum?

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes

 

  1. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Pass versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach §7 Abs.2 dieses Gesetzes oder nach §6 Abs.7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist oder
  2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde nach §10 Abs.1 Satz 2 oder 3 die Ausreise versagt worden ist.