Sexualdelikte - Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei
Vorladung wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB)
Die sexuelle Belästigung war rechtlich bislang nicht eindeutig geregelt, was zuweilen zu sehr ambivalenter Rechtsprechung führte: Teilweise wurden Handlungen wie ein Klaps auf den Po oder das Busengrabschen nicht verfolgt, da sie als unerheblich eingestuft wurden und damit unter die Erheblichkeitsgrenze des § 184h Nr. 1 StGB fielen.
Andererseits wurde – wenn man denn so wollte – § 185 StGB (Beleidigung) in diesen Fällen zur Hilfe genommen und eine Beleidigung auf sexueller Grundlage konstruiert. Darüber hinaus waren – und sind bis heute – das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Beschäftigtenschutzgesetz in diesem Kontext bedeutsam, denn sie eröffnen weitreichende arbeitsrechtliche Konsequenzen im Falle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Diese können von einer Ermahnung bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung (so etwa LArbG Schleswig-Holstein, 27.09.2006, 3 Sa 163/06) beinahe alles sein, was das Arbeitsrecht an Konsequenzen zu bieten hat, wobei die jeweilige rechtliche Zulässigkeit der Konsequenz von der Schwere der Belästigung abhängt (so ArbG Düsseldorf, 02.09.2008, 7 Ca 1837/08).
Diese vielfältige und zum Teil widersprüchliche Rechtsprechung führte zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit nicht nur bei Gerichten, sondern auch bei Strafverteidigern, Staats- sowie Rechtsanwälten.
Entsprechend konsequent war es vom Gesetzgeber, sich im Rahmen des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (BGBl. I 2016, 2460), durch welches vor allem das Sexualstrafrecht maßgebliche Änderungen erfahren hat, auch der sexuellen Belästigung anzunehmen. Der neu geschaffene § 184i StGB stellt die sexuelle Belästigung nunmehr unter – zum Teil sogar erhebliche – Strafe.
Damit ist klar: Wer andere Personen in sexueller Weise belästigt, kommt nicht mehr ungeschoren davon (bzw. im Falle einer Belästigung am Arbeitsplatz nicht mehr „nur“ mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen), sondern erfährt die volle Härte des Gesetzes. Damit geht auch eine eindeutige Wertung ebendieser Handlungen einher: Wenn das Strafrecht „solche Störungen, die für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich sind und deren Verhinderung daher besonders dringlich ist“ (BVerfGE 88, 203, 258; 96, 245, 249) verhindern soll, dann werden sexuelle Belästigungen vom Gesetzgeber offensichtlich als ebensolche besonders sozialschädlichen Handlungen eingestuft.
Dies stärkt die Position der Betroffenen (zumeist Frauen), wirft aber gerade in Anbetracht der hohen Strafandrohung (in besonders schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre) Fragen der Verhältnismäßigkeit auf, die wohlmöglich noch vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden sein werden.
Nichtsdestotrotz gilt es, bis dahin mit dem neu geschaffenen § 184i StGB - Sexuelle Belästigung - in seiner gegenwärtigen Form zu arbeiten, weshalb ich dieses im Folgenden für Sie verständlich machen möchte, damit Sie im Falle einer Vorladung wegen sexueller Belästigung von Anfang an möglichst aufgeklärt sind. Selbstverständlich kann ich hier nur allgemeine Informationen geben. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Fall vereinbaren Sie am besten umgehend einen Termin für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch unter der Telefonnummer (+49) 201 747 188 – 0.
- Sexuelle Belästigung: Was ist strafbar?
- Die Tathandlung der sexuellen Belästigung
- Der Taterfolg der sexuellen Belästigung
- Der Vorsatz bei einer sexuellen Belästigung
- Strafverfolgungsvoraussetzungen bei sexueller Belästigung
- Vorladung wegen sexueller Belästigung: Mögliche Strafen bei einer sexuellen Belästigung
- Vorladung wegen sexueller Belästigung: Schlusswort
Sexuelle Belästigung: Was ist strafbar?
Der § 184i StGB besagt:
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Während die Absätze 2 und 3 eine Strafschärfung für besonders schwere Fälle der sexuellen Belästigung (Abs. 2) bzw. eine Strafverfolgungsvoraussetzung (Abs. 3) beinhalten, ist der Tatbestand im ersten Absatz zu finden, welchen es ergo näher zu betrachten gilt.
Der Tatbestand der sexuellen Belästigung lässt sich neben dem für Straftaten stets erforderlichen Vorsatz (ausgenommen Fahrlässigkeitsdelikte) in drei Tatbestandsmerkmale unterteilen, wobei zwei der Tathandlung zuzurechnen sind und das dritte den Taterfolg darstellt:
- Das Berühren einer anderen Person (Tathandlung)
- In sexuell bestimmter Weise (Tathandlung)
- Belästigung des Opfers durch die Berührung (Taterfolg)
Bei jedem dieser Merkmale gibt es bestimmte Feinheiten, die zu beachten sind und die in einem konkreten Fall über Strafe oder Freispruch entscheiden können. Daher lohnt es sich, einen genauen Blick auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal der sexuellen Belästigung zu werfen.
Die Tathandlung der sexuellen Belästigung
Die Tathandlung der sexuellen Belästigung besteht im Berühren einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise.
Zunächst muss es sich um eine körperliche Berührung handeln. Gemeint ist also nicht, dass jemand etwas zu einer anderen Person sagt, wodurch diese sich dann „berührt“ fühlt. Ein physischer Kontakt ist zwingend erforderlich. Dabei muss es kein direkter und unmittelbarer Körperkontakt sein, sondern es genügt, wenn der Täter das Tatopfer oberhalb seiner Bekleidung berührt. Dies ist nachvollziehbar, denn in den allermeisten Fällen der sexuellen Belästigung wird das Opfer nicht vollständig unbekleidet sein.
Ferner ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Täter das Opfer unmittelbar mit dem eigenen Körper berührt. Auch die Berührung mittels eines Gegenstands ist vom Tatbestand gedeckt. Man stelle sich etwa den Fall vor, dass eine Person eine andere mit einem Stift in den Busen oder das Gesäß sticht. Jedoch muss die Berührung unmittelbar am (bekleideten) Körper des Opfers erfolgen. Eine Berührung zweier Gegenstände als sexuelle Belästigung zu werten wäre lebensfern und würde den Tatbestand ad absurdum führen.
Diese Berührung muss aber auch in sexuell bestimmter Weise vorgenommen werden. Möglich sind sowohl eine objektive als auch eine subjektive sexuelle Bestimmung.
Eine objektive sexuelle Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung zu § 184h StGB, welche bei der Auslegung des § 184i StGB herangezogen werden wird, vor, wenn bereits das äußere Erscheinungsbild der Handlung nach allgemeinem Verständnis den sexuellen Bezug erkennen lässt (etwa NStZ 85, 24; NJW 92, 325; NStZ 09, 29; StV 12, 146).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Berührung der (bekleideten) Geschlechtsmerkmale oder eine Berührung mittels der (bekleideten) Geschlechtsteile erfolgt. Dies gilt selbstverständlich dann nicht, wenn diese Berührungen im Rahmen sozialadäquater Alltagshandlungen wie ärztlicher Untersuchungen oder körperlicher Hilfestellungen geschehen. Derartige Berührungen erfolgen nur dann in sexuell bestimmter Weise, wenn sie gerade nicht für die Alltagshandlung erforderlich sind, sondern subjektiv sexualisiert sind.
Beispielsweise sollten Sie ins Grübeln kommen, wenn Ihr Gynäkologe bei einer Gebärmutterhalskrebs-Vorsorgeuntersuchung intensiv Ihre Brüste abtastet oder wenn der nette junge Mann, der Ihnen über die Straße hilft, Sie nicht am Arm, sondern am Gesäß hält. In diesen Fällen wird in aller Regel eine sexuelle Belästigung vorliegen. Dies führt uns zu der zweiten Variante, der subjektiven sexuellen Bestimmung.
Eine subjektive sexuelle Bestimmung liegt vor, wenn eine in der Regel objektiv nicht sexuelle Handlung mit sexueller Motivation ausgeführt wird. Hier kommt es also mehr auf die Intention des Täters als auf den objektiven Wert seiner Handlung an. Insofern spricht man von einem Tatbestandsmerkmal mit überschießender Innentendenz. Eine subjektive sexuelle Bestimmung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Täter durch die Handlung sein körperliches Interesse am Opfer zum Ausdruck bringen will.
Beispiele sind etwa spontane Küsse, Streicheln oder die Berührung des Knies oder Oberschenkels mit der Hand.
Dennoch kommt es hier auf eine subjektive Absicht an, welche Ihnen zu Ihrem Nachteil vom Gericht zugeschrieben wird. In der Strafrechtspraxis ist gerade dann, wenn Sie auf einer solchen Grundlage eine Vorladung als Beschuldigter wegen sexueller Belästigung erhalten haben, ein bedächtiges und rationales Verhalten von großer Bedeutung, wobei es auch auf die Erfahrung Ihres Anwalts ankommt. Ein unerfahrener Anwalt würde Ihnen etwa raten, die Handlung zu leugnen. Dies kann nicht nur zu einer Falschaussage (und somit einer weiteren Straftat) führen, sondern ist auch prozesstaktisch unklug: Bezugspunkt der Verteidigung sollte es in solchen Fällen sein, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Handlung zwar vorgenommen wurde, gerade aber nicht sexuell bestimmt war, denn damit wäre der Tatbestand nicht erfüllt. Anwaltliche Erfahrung ist damit selbst bei neu geschaffenen Tatbeständen äußerst entscheidend für Ihren Erfolg vor Gericht.
Der Taterfolg der sexuellen Belästigung
Der Taterfolg der sexuellen Belästigung liegt darin, dass das Opfer sich durch die Berührung belästigt fühlt. Es geht also nicht um einen objektiven Zustand, sondern um die konkrete, subjektive Empfindung des Opfers. Entscheidend ist also nicht, ob der Täter das Opfer belästigen will oder ob ein Dritter die Handlung als belästigend wertet, sondern nur, ob das Opfer sich tatsächlich belästigt fühlt (vorausgesetzt natürlich, dass eine tatbestandsmäßige Tathandlung vorliegt).
Definieren lässt sich das „Gefühl der Belästigung“ in Anlehnung an § 183 StGB, welcher diesen Begriff ebenfalls verwendet, wie folgt: „Eine Belästigung liegt vor bei einer dem Belästigten unangenehmen, ungewollten, längerfristigen und nicht nur zufälligen Beeinträchtigung des Wohlbefindens (vgl. Fischer BKK § 184i, Rn. 6). Dabei muss die Tathandlung, also die Berührung, der unmittelbare Auslöser dieser Empfindung sein.
Es genügt nicht, dass sie erst deutlich später eintritt, weil sich die Beziehung zwischen Opfer und Täter beispielsweise geändert hat. Genauso wenig genügt es, wenn das Gefühl der Belästigung erst durch Dritte hervorgerufen wird, welche auf das Opfer einwirken („Das geht doch gar nicht, der darf dich doch nicht so anfassen!“). Entscheidend ist, ob sich das konkrete Opfer durch die konkrete Handlung in der konkreten Tatsituation belästigt, also in seinem Wohlbefinden oder sexuellen Autonomiegefühl eingeschränkt fühlt.
Der Vorsatz bei einer sexuellen Belästigung
Vorsatz setzt stets voraus, dass der Täter die Tathandlung sowie den Taterfolg zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, es ihm also mindestens gleichgültig ist, dass der Erfolg durch seine Handlung eintreten könnte. Dies ist zwar eine allgemeine Regel des Strafrechts, an dieser Stelle aufgrund einiger Besonderheiten der sexuellen Belästigung aber dennoch erwähnenswert.
Zunächst sind all jene Handlungen nicht erfasst, die der Täter in der wahrheitswidrigen Annahme vornimmt, das Opfer stimme der Handlung zu. Dies ist etwa der Fall, wenn der Täter fälschlich davon ausgeht, das Opfer erwidere sein sexuelles Werben und fasse dieses daher als Kompliment oder Zeichen der Wertschätzung auf. Wer denkt, dem Gegenüber gefallen seine Handlungen, der hält es für nahezu ausgeschlossen, dass das Gegenüber sich durch diese belästigt fühlen könnte.
Häufig treten derartige Situationen zum Beispiel – nicht selten unter Einfluss von Alkohol und anderen Drogen - in der Partyszene auf: Wenn ein junger Mann eine junge Frau „antanzt“, dann tut er dies in aller Regel in der Hoffnung beziehungsweise Annahme, sie würde dies erwidern. Würde der junge Mann es für möglich halten, dass die Dame sich belästigt fühlt, so würde er in Anbetracht seiner Absicht, Kontakt zu ihr aufzunehmen, wohl einen anderen Weg suchen, um sein Ziel zu erreichen.
Ähnliches gilt für nahezu jeden ernsthaften Versuch, sexuellen Kontakt zu einer anderen Person aufzunehmen: Man muss kein Psychologe oder Sozialwissenschaftler sein, um zu unterstellen, dass ein (körperlicher) Flirtversuch regelmäßig in der Hoffnung auf Erfolg unternommen wird, wodurch dieser stets in einer Weise ausgeführt wird, bei der der aktive Part nicht davon ausgeht, er könnte den anderen belästigen.
Insbesondere verdienen hier auch Menschen nicht-deutschen Ursprungs eine Erwähnung, welche statistisch deutlich häufiger als Deutsche wegen vermeintlicher Belästigungen auffallen, dabei aber oft aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds und eines unterschiedlichen Verständnisses von Geschlechterrollen gerade nicht erkennen oder es für möglich halten, dass ihre Handlungen als belästigend gewertet werden könnten (vgl. Fischer BKK § 184i, Rn. 8 ff.).
Strafverfolgungsvoraussetzungen bei sexueller Belästigung
Laut Absatz 3 wird die sexuelle Belästigung nur auf Antrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt. Es handelt sich also um ein sogenanntes relatives Strafantragsdelikt.
Ein Strafantrag muss gemäß § 77 StGB vom Opfer gestellt werden und ist nicht mit der Strafanzeige zu verwechseln, welche von Jedermann gestellt werden kann. Er beinhaltet das Verlangen des Geschädigten, die Tat strafrechtlich verfolgen zu lassen.
Das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses dagegen ist im Einzelfall zu prüfen und wird in der Regel abzulehnen sein. Es liegt etwa vor bei Taten, die großes öffentliches oder mediales Aufsehen auf sich ziehen und so schwer sind, dass eine Nichtverfolgung nicht mit dem öffentlichen Gerechtigkeitsgefühl vereinbar wäre.
Vorladung wegen sexueller Belästigung: Mögliche Strafen bei einer sexuellen Belästigung
Die einfache sexuelle Belästigung nach Absatz 1 sieht einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Besonders schwere Fälle sind dagegen nach Absatz 2 mit einer Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall wird dabei die gemeinschaftliche Begehung, also die sexuelle Belästigung durch mehrere Täter genannt. Führt man sich vor Augen, dass § 184i StGB Taten unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB erfassen soll (vgl. BT-Drs. 18/9097, 30), so ist extrem fraglich, wie eine nicht erhebliche Tat eine Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen soll.
Noch absurder wird dies, wenn man bedenkt, dass der Gesetzgeber für einen besonders schweren Fall einer nicht erheblichen Tat – man erahnt die Widersprüchlichkeit - einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren bereithält. Dies widerspricht meinem Gerechtigkeitsempfinden in einem Maße, welches mich behaupten lässt, dass ich eine Verteidigung im Falle einer Vorladung als Beschuldigter wegen sexueller Belästigung nicht nur für Sie als meinen Mandaten betreibe, sondern als Anwalt auch persönlich daran interessiert bin, dass derart maßlose Strafen in unserem Rechtsstaat nicht verhangen werden. Dafür werde ich mich jetzt und in Zukunft besonders einsetzen.
Vorladung wegen sexueller Belästigung: Schlusswort & Kontakt
Sollten Sie weitere Fragen haben oder bereits eine Vorladung wegen sexueller Belästigung erhalten haben und einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung vereinbaren wollen, kontaktieren Sie mich per Mail an info@ra-odebralski.de, telefonisch unter (+49) 201 747 188 – 0 oder direkt über unser Kontaktformular.
Gerne vertreten wir Sie in ganz Deutschland, wie etwa in Frankfurt, Solingen, Hamburg, Berlin, München, Münster, Essen, Dortmund, Lippstadt, Würzburg, Leipzig, Dresden, Köln, Hagen, Altena, Koblenz, Cottbus, Gelsenkirchen, Hamm, Herne, Arnsberg, Krefeld, Leverkusen, Moers, Darmstadt, Ingolstadt, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Lüdenscheid, Iserlohn und Wolfsburg.
Im August 2020 erschien im größten deutschen Wissenschaftsverlag "Springer-Verlag" ein Fachbuch von Herrn Odebralski zum Thema "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren".
Rechtsanwalt beim Vorwurf der sexuellen Belästigung:
Berlin – Hamburg – München – Frankfurt – Stuttgart – Leipzig – Bremen – Dresden – Hannover – Nürnberg – Mannheim – Wiesbaden – Augsburg – Oldenburg – Osnabrück – Braunschweig – Göttingen – Kiel – Magdeburg – Freiburg – Lübeck – Erfurt – Kassel- Rostock – Saarbrücken – Potsdam – Ludwigshafen – Heidelberg – Regensburg - Aachen – Bergisch Gladbach – Bielefeld – Bochum – Bonn- Bottrop – Dortmund – Düsseldorf – Duisburg – Essen – Gelsenkirchen – Hagen – Hamm- Herne – Köln – Krefeld – Leverkusen – Mönchengladbach – Moers – Münster – Neuss – Paderborn – Recklinghausen – Remscheid – Siegen – Solingen – Witten - Wuppertal
Was passiert bei Anzeige wegen sexueller Belästigung?
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- bundesweite Strafverteidigung -
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