Gentechnikgesetz

Gentechnikgesetz

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Das deutsche Gentechnikgesetz ist im Juni 1990 erlassen worden, um die Öffentlichkeit vor Missbrauch und Gefährdung durch Nutzung von Gentechnik zu schützen.

Das Gentechnikgesetz regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und zusätzlich die Bedingungen für das Betreiben von gentechnischen Anlagen, für die Durchführung gentechnischer Arbeiten, sowie für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen.

Zweck des Gesetzes ist, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere und Pflanzen vor potentiell schädigenden Einflüssen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen oder daraus hergestellten Produkten zu schützen. Gleichzeitig soll die Nutzung dieser jedoch der Forschung und Landwirtschaft dienen. Dies gilt es gesetzlich zu regeln.

 

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Was ist die Summe aus 3 und 2?

Begriffe des GenTG

Strafverteidiger bei Vorladung oder Verstoss gegen das Gentechnikgesetz (GenTG)

Gentechnisch veränderter Organismus (GVO): Ein GVO ist ein Organismus dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommt. Ausnahme ist der Organismus des Menschen.

Gentechnische Anlage: Eine gentechnische Anlage ist eine Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden.

Freisetzung: Freisetzung ist die kontrollierte und gezielte Abgabe von GVO in die Umwelt.

Komme ich als Privatperson überhaupt mit dem Gentechnikgesetz in Berührung?

Nein, in der Regel bietet die Gentechnik wenig Anknüpfungspunkte für einen Privathaushalt. In erster Linie ist das Gesetz relevant für Personen die GVO herstellen, nutzen, lagern oder weiterverarbeiten. Dazu gehören beispielsweise Pharmaunternehmen, medizinische Institute oder teilweise auch Hochschulen.

Was beinhaltet das Gentechnikgesetz?

anklage bei Verstoss gegen das Gentechnikgesetz

Kernpunkt des GenTG ist das Verbot jeglicher Arbeit mit GVO außerhalb gentechnischer Anlagen oder die unzulässige Ausbringung, Einfuhr und Verarbeitung von gv-Erzeugnissen ohne vorherige Genehmigung. Das GenTG lässt sich in sieben Abschnitte einordnen, die im Folgenden detaillierter beschrieben werden.

  1. Allgemeine Vorschriften
    Der erste Abschnitt des GenTG beinhaltet allgemeine Vorschriften, die beispielsweise Angaben zum Geltungsbereich oder auch zu Definitionen machen.
  2. Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
    Hier findet eine Risikobewertung der verwendeten Organismen statt. Außerdem geht es um verschiedene Genehmigungsverfahren.
  3. Freisetzung und Inverkehrbringung
    Der dritte Abschnitt des Gentechnikgesetzes beinhaltet die Voraussetzungen, unter denen GVO außerhalb von geschlossenen Versuchsanlagen ausgebracht werden dürfen. Das gilt in erster Linie für Nutzpflanzen aber auch die Verwendung von GVO in Lebens-und Futtermitteln ist hier geregelt.
  4. Gemeinsame Vorschriften
    Formuliert sind im vierten Abschnitt Anweisungen zur Bereithaltung von Unterlagen, Auskunftspflichten und zur Kennzeichnung von Produkten. Um sicherzustellen, dass keine unzulässigen GVO den Verbraucher in Deutschland erreichen, enthält jedes gv-Produkt einen individuellen Code, der die Rückverfolgbarkeit dessen gewährleistet.
  5. Haftungsvorschriften
    Außerdem wird im Gentechnikgesetz geregelt, wer im Falle eines Schadens durch GVO haftet. Verantwortung trägt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag meist der offizielle Betreiber der gentechnischen Anlage oder der Projektleiter.

 

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Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Gentechnikgesetz erhalten? Dann wird es jetzt für Sie interessant!

Im sechsten Abschnitt sind nämlich die Straf- und Bußgeldvorschriften normiert. Wegen des enormen Gefährdungspotentials fordert das Gentechnikgesetz den Unternehmen einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab ab. Dieser kommt insbesondere in der Strafvorschrift des Gentechnikgesetzes zum Ausdruck.

In §39 GenTG heißt es:

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
  2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder
    2. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 eine gentechnische Anlage betreibt.
  3. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 2 oder eine in § 38 Abs. 1 Nr. 2, 8, 9 oder 12 bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung gefährdet.
  4. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
  5. Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  6. Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  7. Wer in den Fällen des Absatzes 3 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Verstoße ich auch bei Unkenntnis gegen das Gentechnikgesetz?

Auch hier gilt: Ignorantia legis non excusat - Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Anbau gentechnischer Pflanzen auch dann zu beenden ist, wenn die Verunreinigung des Saatguts nicht bekannt war. Ein Landwirt hatte zuvor ohne Genehmigung gentechnisch verändertes Staatgut auf seinen Feldern freigesetzt. Das  Tatbestandsmerkmal ,,gezielte Ausbringen in die Umwelt‘‘ setzt nicht voraus, dass dem Landwirt die Verunreinigung bekannt ist. Infolgedessen ordnete das Bundesverwaltungsgericht die unverzügliche Vernichtung des Saatsguts an. Auch wenn dies ein kostspieliges Verfahren für den Landwirt ist.

 

Bewertung des Gentechnikgesetzes

Das Gentechnikgesetz beinhaltet strenge Kontrollpunkte für die gentechnische Arbeit. Wie wichtig ein enger Rahmen für das Vorgehen mit GVO ist, zeigen die rasanten Entwicklungen in Ländern, die einen weniger strengen Umgang mit Gentechnik verfolgen. Insbesondere Viren oder Bakterien bieten ein enormes Gefährdungspotential für die Gesundheit des Menschen. Verbreiten sich solche unkontrolliert auf anderen Organismen, so könnten diese die Umwelt kontaminieren und im schlimmsten Fall das Prinzip der Koexistenz auslöschen. Um dem vorzubeugen ist es unerlässlich einen klaren Handlungsrahmen mit insbesondere genauen Vorgehensweisen festzulegen. Gentechnik kann sehr nutzbringend sein, solange sie kontrolliert und auch unter Berücksichtigung von ethisch-moralischen Grundsätzen stattfindet.

Wie Sie sehen ist das Gentechnikgesetz schon allein in seinen Begrifflichkeiten ziemlich komplex. Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz erhalten, sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden

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