Jugendschutzgesetz

Vorladung oder Anzeige erhalten: Verstoß gegen das Jugenschutzgesetz?

 

Das Jugendschutzgesetz existiert bereits seit 1952. Nicht jedoch in seiner ursprünglichen Fassung: immer wieder werden die Gesetze dem Geist der Zeit angepasst, sodass neue Änderungen und Aktualisierungen hinzukommen. Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen der Öffentlichkeit.

 

Was regelt das Jugendschutzgesetz?

Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen der Öffentlichkeit. Das betrifft:

 

  • den Aufenthalt in Gaststätten, Diskotheken oder anderen Veranstaltungsräumen.
  • den Zutritt zu Spielhallen und die Teilnahme an Gewinnspielen
  • Alkohol- und Tabakkonsum
  • problematische Medieninhalte und öffentliche Filmvorführungen

 

Deshalb beinhaltet das Jugendschutzgesetz?

  • Aufenthaltsbeschränkungen und -verbote
  • Abgabebeschränkungen
  • Alters- und Zeitgrenzen

 

Für wen gilt das Jugendschutzgesetz?

 

Das Jugendschutzgesetz gilt für Kinder und Jugendliche. Ein Kind im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist eine Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist. Jungendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

 

Wer gilt laut Jugendschutzgesetz als "Aufsichtsperson"?

 

Die Grenzen des Jugendschutzgesetzes können eingeschränkt werden, sodass sie , unter Umständen, gar keine Gültigkeit mehr besitzen. Dazu müssen sie entweder von einer personensorgeberechtigten Person oder von einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.

 

  1. Personensorgeberechtigte Person: zu dieser Gruppe gehören alle Personen, die das Sorgerecht für ein Kind oder einen Jugendlichen haben. Dies sind im Regelfall die Eltern. Keine personensorgeberechtigten Personen sind Verwandte, Geschwister oder Lebenspartner.

 

  1. Erziehungsbeauftrage Person: haben personensorgeberechtigte Personen die Beaufsichtigung ihrer Kinder einer anderen Person übertragen, dann obliegt diesen die Aufsichtspflicht für den besprochenen Zeitraum.

 

Wie lange und wann dürfen Kinder und Jugendliche ausgehen?

 

Zunächst einmal unterscheidet das Jugendschutzgesetz zwischen Gaststätten und Nachtclubs.

 

Was ist eine Gaststätte?

 

Gaststätten sind Örtlichkeiten, an denen Speisen und Getränke zum Verzehr angeboten werden. Dazu gehören auch Bars, Trinkhallen, Imbisse sowie Hotels und Pensionen. Als Grundsatz gilt:

 

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung nicht in einer Gaststätte aufhalten. Mindestens 16-Jährige Jugendliche können sich in der Zeit von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends  ohne Begleitung von Mutter, Vater oder einer erziehungsbeauftragten Person in einer Gaststätte aufhalten. In der Zeit von 24 Uhr abends bis 5 Uhr morgens ist dies ohne Begleitung nicht erlaubt.

 

Was gilt für Tanzverantstaltungen?

 

Allgemein gilt, dass der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden darf. Jugendliche über 16 Jahren dürfen eine Tanzveranstaltung hingegen nur bis 24 Uhr besuchen.

 

No Go: Nachtclubs und andere jugendgefährdende Orte

 

Sind Kinder oder Jugendliche einer potentiellen Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl ausgesetzt, sind sie von der Polizei oder der nach Landesrecht zuständigen Ordnungsbehörde aus dieser Gefahrenlage zu bringen. Dabei kommt es immer auf die konkrete Sachlage an.

 

Verboten ist der Aufenthalt in Stripteasebars, Swingerclub etc. zu jeder Tageszeit. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Begleitung dabei ist.

 

Alkohol - wer darf wann was trinken?

 

 

Alleine

In Begleitung der Eltern

In Begleitung einer erziehungsbeauftragten

Person

Unter 14 Jahren

keine alkoholhaltigen Lebensmittel oder Getränke

keine alkoholhaltigen Lebensmittel oder Getränke

keine alkoholhaltigen Lebensmittel oder Getränke

Über 14 Jahren, aber unter 16 Jahren

keine alkoholhaltigen Lebensmittel oder Getränke

Sekt, Wein, Bier, Radler

keine alkoholhaltigen Lebensmittel oder Getränke

über 16 Jahre

Sekt, Wein, Bier, Radler

Sekt, Wein, Bier, Radler

Sekt, Wein, Bier, Radler

 

 

Beachte: in Deutschland regelt das Jugendschutzgesetz ausschließlich den Umgang mit Alkohol in der Öffentlichkeit. Was im privaten Bereich geschieht, obliegt der Fürsorgepflicht der Eltern.

 

Zigaretten, Tabak und Co. - was sagt das Jugendschutzgesetz?

 

Hier ist das Jugendschutzgesetz eindeutig und sieht für das Thema ,,Rauchen‘‘ strikte Verbote vor. Für Minderjährige ist der Umgang mit Zigaretten, Tabak und Wasserpfeifen mit Tabak absolut tabu. Das gilt auch, wenn die Eltern der minderjährigen Person anwesend sind.

 

Was gilt für Filme, Videos oder Computerspiele?

 

Zweck des Jugendschutzgesetzes ist es, dass Jugendliche nicht jeder Zeit Zugriff auf jegliche Medien haben. Das Jugendschutzgesetz unterscheidet dabei zwischen Inhalten in Medien, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können und solche, die die Entwicklung gefährden können.

 

Das geht gar nicht: jugendgefährdende Medien

 

In §18 JuSchG heißt, dass Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in der Liste für jugendgefährdende Medien aufzunehmen sind. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird.

 

Gemäß §15 Abs.1 JuschG dürfen Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Inhalte bekannt gemacht ist nicht:

 

  • einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden
  • an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
  • im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
  • im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
  • im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
  • öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
  • hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

 

Den Beschränkungen des Absatz 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung darf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die

 

  • einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
  • den Krieg verherrlichen
  • Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt
  • besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
  • Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
  • offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

 

Konsequenzen bei Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz?

 

Das Jugendschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen die Vorschriften Konsequenzen, vor allem in Form von Strafverfolgung oder der Erteilung von Bußgeldern vor. Zentrale Normen sind dabei §27 und §28 JuschG

 

Verstöße gegen die Verbreitungsverbote der in §15 JuschG genannten jugendgefährdenden Medien werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Erfasst ist auch fahrlässiges Handeln. Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender eine in §28 JuSchG genannten Handlungen begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistlichen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.