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Vorladung oder Anzeige: Verstoß gegen das Bundesstatistikgesetz
Das Bundesstatistikgesetz befasst sich mit den Grundlagen des Organisations- und Verfahrensrechts, als auch mit dem materielle Recht der Bundesstatistik in Deutschland. Als Rahmengesetz formuliert es die Aufgaben und die Organisation der Bundesstatistik sowie die Grundlagen von Datenbeschaffung, Veröffentlichungen und Dienstleistungen.
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Inhalt des BStatG
§1 Statistik für Bundeszwecke
§1 BStatG regelt die Aufgaben und Zwecke der Bundesstatistik in allgemeiner Form. Hiernach hat die Bundesstatistik die Aufgabe, im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Maßgeblich sind hier die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Zweck der Bundesstatistik ist die Unterstützung von Bund, Ländern Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung durch die Bereitstellung der Ergebnisse der Bundesstatistik.
§2 Statistisches Bundesamt
Die Stellung und Zusammensetzung des Statistischen Bundesamtes und dessen Aufgaben werden in §§2 und 3 BStatG beschrieben. Demnach ist das Statistische Bundesamt eine selbständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Der Präsident oder die Präsidentin wird gemäß §2 Abs.2 BStatG vom Bundespräsidenten oder von der Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
§10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
In §10 BStatG werden Erhebungs- und Hilfsmerkmale definiert. In §10 Absatz 1 BStatG heißt es:
,, Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen.‘‘
Für andere Zwecke dürfen Sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder sonstige Gesetze es zulassen.
§15 Auskunftspflicht
Gemäß §15 BStatG hat die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festzulegen, ob und in welchem Umfang die Ergebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Durch die statistische Auskunftspflicht besteht die Verpflichtung die geforderten Auskünfte zu erteilen. Dies gilt für alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie für Gemeinden und Gemeindeverbände.
§16 Geheimhaltung
Außerdem wird die amtliche Statistik durch §16 BStatG zur Geheimhaltung von Einzelangaben, die für die Bundesstatistik gemacht werden, verpflichtet, Zweck des Statistikgeheimnisses ist der Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse und damit der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Befragten und den statistischen Ämtern.
Was verbietet das Bundesstatistikgesetz?
In §21 BStatG heißt es:
,, Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.‘‘
Welche Strafe steht im Raum?
Wer entgegen §21 BstatG Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.