Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen (Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei)
Welche "neue Tatsachen" sind relevant?
Ist ein Strafverfahren einmal durch ein rechtskräftiges Endurteil zum Abschluss gebracht worden, verliert der unschuldig Verurteilte neben seinem Vertrauen in den Rechtsstaat zumeist auch seine Freiheit. Oft wird den Personen dann vermittelt, dass man das Beste für sie getan habe, die rechtlichen Möglichkeiten aber nun ausgeschöpft sind und man sich dem Urteil besser beugen solle.
Richtig ist dies indes nicht, denn das deutsche Strafverfahrensrecht gibt dem Verurteilten die Möglichkeit, gegen ein Fehlurteil auch noch im Falle der Rechtskraft vorzugehen. Letzteres kann durch die Waffe der §§ 359ff. StPO erreicht werden, denn es ist möglich das fehlerhaft verlaufene Verfahren durch ein Wiederaufnahmeverfahren anzugreifen, um den Bestand des fehlerhaften Urteils zu erschüttern.
Welche Tatsachen sind relevant?
Die Voraussetzungen, unter welchen ein solches Verfahren geführt werden kann, lassen sich in § 359 StPO finden. Zumeist wird hier von den Betroffenen von der Möglichkeit des § 359 Nr. 5 StPO Gebrauch gemacht. Nach dieser Norm ist „die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten (…) zu begründen geeignet sind.“
Erforderlich sind also neue Tatsachen oder neue Beweismittel. Sicherlich kennt jeder die klassischen Beispiele, wie das noch lebende Mordopfer oder das glaubwürdige Geständnis einer anderen Person. In der Praxis lassen sich solche eindeutigen Fälle jedoch nur sehr selten finden. Hier ist es in der Regel erforderlich, eine verhältnismäßig schwache Hilfstatsache - soweit ein solches überhaupt vorhanden ist - derart überzeugend aufzubauen und in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen zu würdigen, dass dem Wiederaufnahmegericht letztlich wirklich Zweifel daran kommen, ob die Verurteilung im Ergebnis rechtmäßig war.
Doch was ist zu tun, wenn der Verurteilte seine Unschuld behauptet und hierbei keine neuen Beweismittel - wie beispielsweise das Geständnis einer anderen Person - beibringt? In einem solchen Fall, ist es mit einer vertieften Kenntnis des Wiederaufnahmerechts und einer guten Argumentation teilweise möglich, aus einer bereits aktenkundigen Tatsache, eine „neue“ Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO zu machen.
Grundsätzlich sind Tatsachen neue, die dem Gericht bei der Urteilsfindung nicht bekannt gewesen sind. Hierbei ist Unkenntnis vor allem dann anzunehmen, wenn die Tatsachen nicht aktenkundig waren bzw. in der Hauptverhandlung nicht angesprochen wurden. Doch bedeutete dies anders herum, dass alle aktenkundigen und gegebenenfalls in der Hauptverhandlung besprochenen Umstände nicht „neu“ sein können?
Die Antwort hierauf ist ebenso eindeutig wie für so manchen verblüffend: Aktenkundigkeit oder die Erörterung von Umständen im Rahmen der Verhandlung, schließen die „Neuheit“ einer Tatsache - im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO - nicht zwingend aus (Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Aufl. Rn. 182). Der Grund: Kenntnis setzt stets Wahrnehmung voraus (vgl.auch: LG Kiel, StV 2003, 235, 236).
Demnach kann im Wiederaufnahmeverfahren beispielsweise vorgetragen werden, dass dem Gericht eine Tatsache - insbesondere dann, wenn sich die Hauptverhandlung über viele Tage erstreckt - zu einem Zeitpunkt bekannt war, diese aber offenbar bis zum Zeitpunkt der Entscheidung wieder in Vergessenheit geraten ist (so: OLG Frankfurt, NJW 1978, 841). Es kann zulässigerweise auch vorgetragen werden, dass das Gericht eine Tatsache trotz Kenntnis unberücksichtigt gelassen hat, beispielsweise weil es dessen Bedeutung für den Fall verkannt hat.
Hierbei ist jedoch eine gute Argumentation des Antragstellers gefragt. Denn zu beachten ist im Wiederaufnahmeverfahren nicht nur die erweiterte Darlegungslast des Antragstellers. Zudem ist auch anhand der Urteilsfeststellungen genau zu begründen, aus welchem Grund das Gericht hier die Bedeutung der neu vorgebrachten Tatsache verkannt hat bzw. warum es dieses offenbar nicht durchgehend präsent hielt. Gefragt ist eine genaue Analyse der Urteilsgründe und des Verfahrensablaufs, damit dem Betroffenen doch noch zu seinem Recht verholfen werden kann.
Wird ein Aufnahmeantrag mit einer derartigen Argumentation gestellt, sollte wie folgt argumentiert werden: ein bestimmter Umstand - beispielsweise eine nahe liegende Nullhypothese bei Verfahren wegen §§ 176ff. StGB - ist im Rahmen der Urteilsgründe nicht erörtert worden, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wenn das erkennende Gericht diese berücksichtigt hätte. Im Umkehrschluss lässt sich dann aus der Nichterörterung die Unkenntnis schließen, womit die Tatsache dann - auch ganz ohne Zauberstab - von einer bereits bekannten Tatsache zu einer „neuen“ Tatsache im Sinne des Wiederaufnahmerechts wird.
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