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Allgemeines

Ihr Pflichtverteidiger aus Essen - bundesweite Strafverteidigung

Benennen Sie einen Pflichtverteidiger (Anklageschrift)

I. Benennen Sie einen Pflichtverteidiger - sonst wird Ihnen einer gestellt

Teilweise erhalten Beschuldigter eine Anklageschrift zugestellt bei welcher sich noch ein gesondertes Schreiben des Gerichts befindet, in welchem steht:

"...in der Strafsache gegen Sie ist Ihnen ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Sie erhalten Gelegenheit, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens zu benennen. Falls Sie keinen Rechtsanwalt benennen, wird das gericht Ihnen einen Rechtsanwalt auswählen und Ihnen einen Pflichtverteidiger bestellen."

Doch was tut überhaupt ein Pflichtverteidiger und warum ist ein solcher überhaupt nötig? Untenstehend erhalten Sie ausführliche Informationen über Pflichtverteidiger und wann Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben.

 

II. Was ist ein Pflichtverteidiger?

Hierbei ist ein Pflichtverteidiger aber kein „Anwalt für Arme“, denn die Beiordnung ist unabhängig von den finanziellen Mitteln des Betroffenen. Entscheidend hierfür ist vielmehr, die Bedeutung der Strafsache für den Betroffenen sowie die Schwere der Tat. Man spricht insoweit von einer 'notwendigen Verteidigung', deren Voraussetzungen im Gesetz geregelt sind. Ein Fall der notwendigen Verteidigung - im Sinne des § 140 Absatz 1 StPO - liegt danach vor, wenn

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Diebstahl, Körperverletzung oder Betrug sind demnach keine Verbrechen, da das Mindestmaß der im Gesetz vorgesehenen Strafe weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Vergewaltigung, Raub oder Mord sind dagegen Straftatbestände, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
  • der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.
  • der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet
  • zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens, zur Durchführung eines Sicherungsverfahrens und wenn der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung des Gerichts von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

Auf Antrag oder von Amts wegen kann der vorsitzende Richter jedoch auch in allen anderen Strafsachen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung feststellen (dann § 140 Absatz 2 StPO). Hierzu muss entweder die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage Anlass bieten. (Lesen Sie zu den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO auch den Artikel: Pflichtverteidiger: wann besteht ein Anspruch?)

Hierbei kann sich der Betroffene seinen Pflichtverteidiger selber aussuchen. Soweit Sie bereits von einem Anwalt vertreten werden, kann sich dieser 'Wahlanwalt' zum Pflichtverteidiger bestellen lassen, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorliegen. Aber auch wenn Sie bislang noch keinen Anwalt hatten, können Sie dem Gericht mitteilen, von wem Sie vor Gericht vertreten werden möchten.

 

Sofern Sie ein solches Schreiben erhalten haben, rufen Sie mich an und informieren sich kostenlos - gerne vertrete ich Sie auch als Pflichtverteidiger.

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