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Strafrecht – einzelne Delikte
Fahrerflucht, § 142 StGB - bzw: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Jeder hat in der Fahrschule gelernt, wie er sich zu verhalten hat, wenn er an einem Unfall beteiligt war: warten, bis die Polizei eintrifft, Namen und Anschrift angeben oder wenn dies nicht möglich ist zumindest eine angemessene Zeit warten und sich sobald wie möglich selbst bei der Polizei melden.
Deshalb gibt es den § 142 StGB, der das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ oder umgangssprachlich "Fahrerflucht" unter Strafe stellt, die weit mehr sein kann als der Entzug der Fahrerlaubnis.
Diese Vorschrift ist dabei nicht nur wegen ihrer (im Vergleich zu anderen Normen) schieren Länge, sondern auch wegen ihrer undurchsichtigen Formulierung für Laien häufig ein Rätsel, weswegen ich hier erste Fragen beantworten möchte, welche meine Mandanten mir regelmäßig stellen:
Was genau ist verboten?
Nach § 142 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer
"Sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Betroffenen die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, das er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne das jemand bereit war, diese Feststellungen zu treffen."
Darüber hinaus enthalten die Absätze 2 bis 5 der Vorschrift Regelungen für besondere Fallkonstellationen, deren Darstellung hier aber den Rahmen sprengen würde.
Was ist ein "Unfall" im rechtlichen Sinne?
Es handelt sich immer dann um einen Unfall, wenn tatsächlich ein Personen- oder Sachschaden eingetreten ist, eine Gefährdung reicht dagegen nicht aus. Wenn man also „gerade noch so davon gekommen ist“, darf man sich – sofern man sichergestellt hat, dass tatsächlich nichts und niemand zu Schaden gekommen ist – guten Gewissens entfernen.
Es darf sich außerdem nicht nur um belanglose Schäden mit geringem Wert handeln.
Dabei ist von der Rechtsprechung eine Wertgrenze von ca. 25 € festgesetzt worden. Auch das Überfahren von (herrenlosem) Wild oder Kleintieren ist folglich kein Unfall, wobei selbstverständlich auf die weiteren Umstände abzustellen ist: Fliegt die eben überfahrene Katze dem Hintermann auf die Windschutzscheibe, woraufhin dieser vor Schreck das Steuer rumreißt und sich überschlägt, liegt natürlich ein Unfall vor.
Ebenso ist es möglich, dass größere Wildtiere, welche tot auf der Straße zurückgelassen werden, Unfälle verursachen, die demjenigen der sie überfahren hat dann zugerechnet werden. Denkbar ist in diesem beispielhaften Fall zudem ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB.
Wer ist "Unfallbeteiligter" im Sinne des Gesetzes?
Gemäß § 142 V StGB ist Unfallbeteiligter „jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“.
Daraus lässt sich entnehmen, dass es zunächst ausreicht, wenn man wohlmöglich mitursächlich für den Unfall war, ihn also nicht zwangsläufig selbst verursacht hat. Dabei genügt bereits die Möglichkeit oder der Verdacht, den Unfall mitverursacht zu haben.
Man muss sich also merken: Selbst, wenn man sich absolut sicher ist, hundertprozentig unbeteiligt zu sein, genügt das äußere Erscheinungsbild, man könnte zum Unfall beigetragen haben. Im Zweifel ist es also besser zu warten, als voreilig den Unfallort zu verlassen.
Weiter ist es nicht notwendig, auch Verkehrsteilnehmer gewesen zu sein; man denke etwa an denjenigen, der Steine von einer Brücke wirft und so einen Unfall verursacht; Dieser ist kein Verkehrsteilnehmer, definitiv aber Unfallbeteiligter. Selbst wenn in diesem Fall der endgültige Unfall beispielsweise durch einen geplatzten Reifen verursacht wurde, genügt hier die theoretische Möglichkeit, den Unfall verursacht zu haben („beigetragen haben kann“).
Das gleiche gilt für den Beifahrer: Auch dieser könnte zumindest theoretisch den Unfall verursacht haben, wenn er etwa selbst gesteuert oder den Fahrer abgelenkt hätte und ist deshalb Unfallbeteiligter.
Wichtig: der Umgangssprachliche Begriff "Fahrerflucht" ist also nicht ganz richtig: Man muss nicht Fahrer gewesen sein, um den Tatbestand der „Fahrerflucht“ zu erfüllen.
Kein Unfallbeteiligter ist dagegen, wer bloß Zeuge des Unfalls ist.
Gilt das Gesetz auch für privaten Verkehrsflächen?
Nein.
Zwar gelten die Gesetze nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern in jedem auch privaten Gebiet Deutschlands, aber hier ist eindeutig vom Straßenverkehr oder besser gesagt vom öffentlichen Straßenverkehr die Rede.
Der Geltungsbereich beschränkt sich also auf alle öffentlich nutzbaren Verkehrsflächen wie zum einen natürlich die Straße, aber auch etwa Parkplätze und Tankstellen sowie öffentliche Fahrrad- und Fußwege. Nicht in den Geltungsbereich fallen dagegen private Tiefgaragen und Parkplätze.
Es genügt jedoch, wenn die Ursache für den Unfall im öffentlichen Verkehr gesetzt wurde und er sich erst im privaten Bereich ereignet; Kommt etwa ein Auto von einer öffentliche Straße ab und rammt darauf ein privat abgestelltes anderes Auto, so würde auch hier ein unerlaubtes Entfernen den Tatbestand erfüllen.
Was ist der "Unfallort"?
Unfallort ist der Ort, an dem sich der Unfall tatsächlich ereignet hat inklusive der Stelle, an welcher beteiligte Fahrzeuge gegebenenfalls zum Stehen gekommen sind und die unmittelbare Umgebung. Selbstverständlich muss man aber nicht auf der Straße stehen bleiben; Auch in unmittelbarer Nähe gelegene, nicht durch den Verkehr gefährdete Plätze zählen zum Unfallort.
Wie weit darf ich mich straflos entfernen?
Eine feste Grenze im Sinne von X Meter gibt es hier nicht. Wichtig ist, dass ein räumlicher Bezug zum Unfallort bestehen bleibt, sodass man für Dritte als Unfallbeteiligter erkennbar bleibt.
Definitiv erforderlich ist dabei, in Sichtweite des Unfallortes zu bleiben.
Dieses Merkmal kann in ländlichen Regionen sehr weit ausfallen und ist in innerstädtischen Gebieten dagegen schon durch die nächste Straßenecke begrenzt. Im Zweifel wird der Unfallort und somit der Radius in dem man sich entfernen darf eher eng als weit verstanden. Ein Entfernen ist auch dann nicht gegeben, wenn man im Einvernehmen mit den anderen Unfallbeteiligten bis zu 100 Meter weiterfährt, um den Straßenverkehr nicht zu beeinträchtigen.
Wie lange muss ich am Unfallort warten?
In dem Fall, dass kein anderer Unfallbeteiligter vorhanden, anwesend oder zwar anwesend, aber zur Feststellung nicht in der Lage ist, muss man eine nach den Umständen angemessene Zeit auf die Polizei warten (sogenannte Wartepflicht).
Eine feste zeitliche Grenze gibt es hier nicht. Relevante Umstände sind dabei vor allem die Schwere des Unfalls, der Unfallort, die Tageszeit, die Witterung und die Verkehrsdichte.
Wer etwa im tiefsten Winter nachts einen Gartenzaun an einer kaum befahrenen Landstraße umfährt, muss nicht so lange warten wie derjenige, der tagsüber im dichten Stadtverkehr bei angenehmen Temperaturen einen Menschen überfährt. In der Regel schwanken die Wartezeiten je nach Schwere des Unfalls zwischen 10 und 30 Minuten.
Genügt es, anderen Unfallbeteiligten gegenüber Angaben zu machen?
Grundsätzlich ja.
Man ist jedenfalls nicht verpflichtet, auf die Polizei zu warten oder diese überhaupt zu kontaktieren, wenn dem Geschädigten gegenüber Hinreichende Angaben gemacht werden und ihm dies ausreicht. Es genügt auch, die Angaben einer dem Kreis des Geschädigten zurechenbaren Person wie etwa dessen Beifahrer gegenüber zu machen. Ist man dagegen nicht bereit, diese Angaben dem Geschädigten gegenüber zu machen, so muss man bis zum Eintreffen der Polizei warten.
Es kann auch dann verpflichtend sein auf die Polizei zu warten, wenn andere Unfallbeteiligte dies Verlangen und es nach äußeren Umständen erforderlich (etwa zur Aufklärung des genauen Hergangs) erscheint.
Welche Angaben muss ich machen?
Zunächst mal ist zu unterscheiden, ob der Geschädigte den Unfall bereits bemerkt hat, oder nicht. Hat er das nicht, trifft einen die Pflicht diesen falls möglich auf den Unfall hinzuweisen.
Ansonsten handelt es sich hier aber um eine passive „Feststellungs-Duldungspflicht“, weshalb man im Weiteren von sich aus nicht gezwungen ist, Angaben zu machen. Die Pflicht wird bereits dadurch erfüllt, dass man am Unfallort anwesend ist, bis der Sachverhalt (von wem auch immer) vollständig erfasst wurde. Will man aber dem Geschädigten gegenüber keine Angaben machen, so muss man dies spätestens dem Polizeibeamten gegenüber tun.
Diese Angaben umfassen die Personalien, das Fahrzeug sowie das amtliche Kennzeichen und die Art der Unfallbeteiligung, nicht aber etwa den Grad der Alkoholisierung. Insofern ist noch anzumerken, dass Sie auch der Polizei gegenüber ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, sofern Sie sich strafrechtlich selbst belasten würden, also mögliche Anklagen (z.B. Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB) gegen sie im Raum stehen.
Ist dies der Fall, haben sie gemäß § 137 StPO das Recht, einen Verteidiger, mich, hinzuzuziehen.
Wie lange habe ich nach dem Unfall Zeit, mich bei der Polizei zu melden, wenn ich sonst keine Angaben machen konnte?
Hat man sich nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist vom Unfallort entfernt, ohne dass jemand eingetroffen ist, demgegenüber man Angaben machen konnte, so trifft einen nach § 142 II die gleiche Strafe, wenn man die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich nachholt, sprich sich nicht bei der Polizei meldet.
Im juristischen Sprachgebrauch bedeutet unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“; Dieses liegt etwa dann vor, wenn sich bewusst so lange nicht gemeldet wird, dass dadurch die Beweisaufnahme erschwert wird.
Auch hier variiert die Zeitspanne aber je nach den konkreten Umständen: Wird nachts ein Sachschaden verursacht, so muss man nicht den Polizeidirektor aus dem Bett klingeln; Eine Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt am nächsten Morgen genügt. Bei Personenschäden dagegen muss der Meldepflicht schnellstmöglich nachgekommen werden, was auch dem Schutz des Geschädigten dient. In der Regel gilt: Sobald man die Gelegenheit dazu hat, sollte man sich melden und nicht unnötig Zeit verstreichen lassen.
Wie hoch ist die Strafe?
Das angedrohte Strafmaß beläuft sich bei allen Varianten des Delikts auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach § 142 IV StGB ist jedoch eine Milderung oder ein gänzliches Absehen von Strafe vorgesehen, wenn der Unfallbeteiligte bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs und mit nur geringem Sachschaden innerhalb von 24 Stunden freiwillig die nachträgliche Feststellung ermöglicht. Abgesehen davon ist auch der Entzug der Fahrerlaubnis in Verbindung mit der Anordnung von Aufbauseminaren denkbar.
Wann verjährt die Tat?
Eine Tat mit Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wie sie hier behandelt wird verjährt gemäß § 78 III Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Denkbar ist allerdings eine Unterbrechung der Verjährung nach § 78c StGB durch richterliche Durchsuchungsanordnungen, eine Klageerhebung oder ähnliches. Im Falle einer Unterbrechung beginnt die Verjährung in ihrer vollen Länge von vorne, jedoch bis maximal zehn Jahre nach der Tat, welche danach endgültig verjährt ist
Vertreten Sie mich auch, wenn ich nicht aus Essen oder der Umgebung komme?
Da die Kanzlei überregional ausgerichtet ist, verterte ich Sie auch - gegebenenfalls auch als Pflichtverteidiger - sofern Sie nicht aus Essen kommen, sondern beispielsweise aus Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Stuttgart, Bremen, Dresden, Leipzig, Hannover, Nürnberg, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Wiesbaden, Mönchengladbach, Braunschweig, Chemnitz, Aachen, Krefeld, Lübeck, Erfurft, Köln, Düsseldorf, Dortmund, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Leverkusen, Solingen, Herne, Paderborn, Bottrop, Remscheid, Bergisch Gladbach, Siegen, Witten oder Kiel.
Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer
0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.
Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Fahrerflucht" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.