Strafverteidiger Nikolai Odebralski Website ra-odebralski.de

Vereiteln der Zwangsvollstreckung

Strafrecht – einzelner Delikte

Vereiteln der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB

Die Strafnorm des § 288 StGB lautet:

Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Erforderlich ist also zunächst ein begründeter Anspruch des Gläubigers. Demnach ist der Anwendungsbereich der Norm beispielsweise nicht geöffnet bei nur vorläufig vollstreckbaren Titeln; ebenso wenig falls ein Täter handelt um die Befriedigung eines erst künftig anstehenden Anspruchs zu verhindern.

Zudem muss dem Täter die Zwangsvollstreckung drohen.

Die Zwangsvollstreckung droht dem Täter, wenn „objektiv anzunehmen ist, dass der Gläubiger demnächst zur zwangsweisen Durchsetzung seines Anspruchs schreiten wird“. Festzustellen ist, dass mit dem Begriff des ‚Drohens‘ recht großzügig umgegangen wird. So ist hierfür beispielsweise noch nicht einmal erforderlich, dass eine fällige Forderung vorliegt oder Klage erhoben worden ist. Oft folgt schon aus der Natur des Anspruchs, dass ihn der Gläubiger notfalls durch Zwangsvollstreckung durchsetzen wird.

Die Zwangsvollstreckung muss dem Täter drohen. Demnach kann Täter dieses Delikts nur der Vollstreckungsschuldner sein. Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so bestimmt sich für die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Zurechnungsnorm des § 14 StGB.

Rechtlich umstritten ist die Situation, wenn ein außenstehender Dritter auf Veranlassung des Schuldners handelt und Vereitelungshandlungen im Sinne des § 288 StGB vornimmt. An dieser Stelle vertrete ich für meine Mandanten erfolreich die Rechtsauffassung, dass der Vollstreckungsschuldner selbst keine Vereitelungshandlungen vorgenommen hat und demnach im Ergebnis - da der Gehilfe nicht Täter des § 288 StGB sein kann - straflos sein muss.

Erforderlich ist weiterhin das Veräußern oder Beiseiteschaffen von Schuldnervermögen.

Zum Schuldnervermögen gehört alles, was der Vollstreckung unterliegt; also auch fremde Sachen soweit diese im Besitz des Schuldners sind (!). Ebenso der Vollstreckung unterliegen beispielsweise Grundstücke oder künftige Forderungen, nicht hingegen Stücke, die nach der Zivilprozessordnung unpfändbar sind.

Ein Veräußern ist hierbei jede Rechtshandlung, durch die ein dem Zwangsvollstreckungsgläubiger zugewiesener Vermögenswert ausgeschieden wird, ohne dass hierfür derselbe Gegenwert in das Schuldnervermögen zurückfließt. Unter Beiseiteschaffen ist jede Handlung zu verstehen, durch welche der Gegenstand der Vollstreckung tatsächlich entzogen wird, beispielsweise durch Verstecken oder Zerstören.

Ob ein Veräußern oder Beiseiteschaffen gegeben ist, bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung. Da in meiner Kanzlei sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Mandate bearbeitet werden, sind wir aufgrund der zivilrechtlichen Kenntnisse der optimalen Ansprechpartner für die Strafverteidigung beim Vorwurf eines § 288 StGB.

Die besten Verteidigungsmöglichkeiten bieten sich im Bereich des Vorsatzes. Nimmt die handelnde Person beispielsweise irrig an, auch ohne den Gegenstand würde genügend Haftungsmasse verbleiben, enthält eine Strafbarkeit. Ebenso, wenn der Täter annimmt, zu seiner Handlung rechtlich verpflichtet zu sein.

Unter gewissen Voraussetzungen kann es zudem an der Absicht der Vollstreckungsvereitelung fehlen, beispielsweise wenn der Täter weiß oder annimmt, die Sache werde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dem Gläubiger keine Befriedigung bringen.

Zu beachten ist, dass die Tat einen Strafantrag des Antragsberechtigten voraussetzt. Ist eine Sache bereits durch Anbringung eines Pfandsiegels gekennzeichnet, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit nach § 136 StGB (Verstrickungsbruch, Siegelbruch) in Betracht.

Fazit:

Nach meiner bisherigen Erfahrung sind Gerichte und Staatsanwaltschaften im Umgang mit diesem Delikt recht unsicher und demnach - bei strategisch richtigen Aufbau der Argumentationskette – den Vorschlägen und Argumenten der Verteidigung gegenüber stets aufgeschlossen. Dies ist damit zu erklären, dass es sich hier um ein spezielles Delikt handelt, über welches auch das Wissen der Gerichte überschaubar ist. Demnach können im Bereich des § 288 StGB mit Kenntnissen der aktuellen Rechtsprechung und strukturellem Verständnis bei Gericht und Staatsanwaltschaft sehr gute Ergebnisse erzielt werden.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer

0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Vereiteln der Zwangsvollstreckung" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung