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Strafrecht – einzelner Delikte
Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung, § 287 StGB
§ 287 StGB besagt folgendes:
Absatz 1: Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 2: Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielung (Abs. 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Geschützt werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers drei verschiedene Dinge: die Vermögensinteressen der Spieler, ordnungsrechtliche Interessen der Allgemeinheit und finanzielle Interessen des Staates (Glücksspielsteuer).
Anwendbar ist die Norm bereits, wenn der Veranstalter bereits das Geschehen in der Form vorbereitet hat, damit der Spielbetrieb beginnen kann. Nicht erforderlich ist der faktische Beginn, beispielsweise in Form des Verkaufes von Losen oder Gewinnscheinen.
Eine Lotterie ist nach der Definition der Gerichte gegeben, wenn „eine Mehrzahl von Personen vertragsgemäß die Möglichkeit hat, nach einem bestimmten Lotterieplan gegen bestimmten Einsatz einen Geldgewinn zu machen, dessen Erzielung die Mitspieler erkennbar vom Zufall abhängig machen.“ Ob die Merkmale im Einzelfall erfüllt sind, ist stets genau zu überprüfen. Wegen der differenzierten Rechtsprechung in diesem Bereich bieten sich an diesem Punkt - mithilfe einer schlüssigen und rechtlich fundierten Argumentation - gute Ansatzpunkte für die Verteidigung, eine Strafbarkeit mit rechtlichen Argumenten zu bestreiten.
Eine Ausspielung im Sinne der Norm ist mit der Lotterie weitestgehend deckungsgleich. Sie unterscheidet sich lediglich darin, dass hier kein Geld ausgespielt wird, sondern Gegenstände (Sachpreise).
Rechtlich umstritten ist, ob eine Strafbarkeit schon begründet wird durch Verbreitung von Kettenbriefen oder Anreizen zu Gewinnen nach einem sog. Schneeballsystem. Auch hier bieten sich gute Möglichkeiten zur Verteidigung da - soweit ersichtlich – die Rechtsprechung uneinheitlich ist.
Weiterhin muss die Veranstaltung öffentlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn diese jedermann zugänglich ist. Das Merkmal der Öffentlichkeit fehlt bei reinen Privatveranstaltungen. Letztlich ist zudem das Fehlen der behördlichen Genehmigung erforderlich.
Die Tathandlung besteht im Veranstalten der Lotterie bzw. Ausspielung. Durch die Ergänzung der Alternativen des Anbietens des Abschlusses oder der Annahme von Angeboten zum Abschluss soll - nach dem Willen des Gesetzgebers - verdeutlicht werden, dass auch solche Stellen als Veranstalter anzusehen sind, die selbstständig Spielverträge zugunsten einer von einem Dritten veranstalteten Lotterie abschließen. Für die Vollendung genügt es, den Spielplan möglichen Teilnehmern so zugänglich zu machen, dass sie die Möglichkeit der Beteiligung am Spiel haben.
Nach Abs. 2 ist auch das Werben für Lotterien und Ausspielungen verboten und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.
Gute Ansatzpunkte für die Verteidigung bieten sich bei dem erforderlichen Vorsatz bezüglich der Merkmale. Weiß der Täter beispielsweise nichts vom Erfordernis der Erlaubnis, oder glaubt er das diese entbehrlich ist, kann die Strafbarkeit entfallen.
Beachte: der Veranstalter kann bei seinen Handlungen zugleich den Straftatbestand des Betruges gem. § 263 StGB verwirklichen, indem er beispielsweise zum Nachteil der Spielteilnehmer vom Spielplan abweicht, indem er etwa hochwertige Gewinnlose aus der Ausspielung herausnimmt. Regelmäßig werden zugleich Verstöße gegen die Gewerbeordnung oder das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verwirklicht.
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Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Unerlaubte Veranstaltung und Lotterie" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.