Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz erhalten?
Vorladung oder Anzeige: Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz
Embryonenschutzgesetz - Der Schutz von ungeborenem Leben
Das am 1. Januar 1991in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Embryonen (kurz: Embryonenschutzgesetz bzw. EschG) besteht aus 13 Paragraphen, dass sich im Sinne eines strafrechtlichen Nebengesetzes hauptsächlich der Fortpflanzungsmedizin widmet. Inhaltlich befasst sich das EschG mit Vorschriften zur künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) und mit dem Umgang mit menschlichen Embryonen in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es, das menschliche Leben von Beginn an zu schützen.
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Inhalt
Was ist ein Embryo nach dem Embryonenschutzgesetz?
Was genau ein Embryo ist, wird in §8 EschG definiert. Dort heißt es:
„Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum entwickeln vermag.”
Was ist gemäß Embryonenschutzgesetz erlaubt?
Das Embryonenschutzgesetz erlaubt:
- die In-Vitro-Fertilisation, sowie die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI),
- in einem Behandlungszyklus maximal 3 Eizellen bzw. Embryonen in die Gebärmutter einzupflanzen,
- die Übertragung von Samen des Partners
- die Übertragung von Samen eines Spenders („Fremdsamen“), jedoch nur unter speziellen Voraussetzungen,
- die Kryokonservierung (Einfrieren von befruchteten Eizellen im Anfangsstadium der Befruchtung (Vorkernstadium)
- Präimplantationsdiagnostik, jedoch nur unter speziellen Voraussetzungen.
Größtenteils besteht das Embryonenschutzgesetz aus Strafvorschriften und mit welcher Strafe entsprechende Zuwiderhandlungen geahndet werden.
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Was ist laut Embryonenschutzgesetz verboten?
Das Gesetz benennt eine Reihe an Handlungen, die strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu gehört insbesondere:
- Missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken (§1 EschG)
In §1 EschG wird unter anderem bestimmt, welche Techniken der Fortpflanzungsmedizin in Deutschland nicht angewandt werden dürfen. Dazu zählt beispielsweise- die Übertragung einer fremden unbefruchteten Eizelle
- die künstliche Befruchtung von Eizellen zu einem anderen Zweck, als eine Schwangerschaft zu erreichen
- die Übertragung von mehr als drei Embryonen während eines Zyklus
- die Befruchtung von mehr Eizellen, als einer Frau in einem Zyklus übertragen werden sollen
- die Entnahme eines Embryos vor seiner Einnistung in der Gebärmutter, um ihn einer anderen Frau zu übertragen
- die Befruchtung von mehr als drei Eizellen innerhalb eines Zyklus
- Missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen (§2 EschG)
In §2 EschG heißt es:- Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.
- Der Versuch ist strafbar.
- Verbotene Geschlechtswahl (§3 EschG)
Obwohl einige Paare vor einer künstlichen Befruchtung gerne beim Geschlecht mitbestimmen würden, ist dies laut Embryonenschutzgesetz nicht gestattet. Wer dem zuwiderhandelt muss mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. - Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode (§4 EschG)
Strafrechtlich geahndet werden außerdem sowohl die eigenmächtige Befruchtung und Embryoübertragung wie auch die künstliche Befruchtung mit dem Samen des Verstorbenen. Im Jahr 2017 hatte es das Oberlandesgericht München mit einer 35-Jährigen Witwe zutun, die auf Herausgabe des Spermas ihres toten Ehemanns klagte. Die Frau wollte das gemeinsame Vorhaben, ein Kind zu bekommen, auch nach dem Tod ihres Mannes durchsetzen, wobei ihr die betroffene Klinik einen Strich durch die Rechnung machte. Die Klinik stütze sich auf entsprechende Paragraphen des Embryonenschutzgesetzes. Das Oberlandesgericht gab der Klinik in seinem Urteil Recht. - Weitere Zuwiderhandlungen gemäß EschG
Darüber hinaus stellt das Embryonenschutzgesetz weitere Zuwiderhandlungen unter Strafe. Dazu gehört unter anderem die absichtliche künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen, um sie anschließend zur Befruchtung zu Verwendung. In einem solchen Fall steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren im Raum. Die gleichen Ahndungen müssen Ärzte befürchten, die beschließen menschliche Klone zu erschaffen oder Hybride zu züchten.
Ist Leihmutterschaft in Deutschland erlaubt?
Ja, die Leihmutterschaft sowie die Vermittlung einer Leihmutterschaft sind in Deutschland verboten. Strafbar machen sich dabei allerdings nur Ärzte, die Handlungen in diesem Zusammenhang durchführen sowie vermittelnden Einrichtungen.
Kritik am Embryonenschutzgesetz
Immer wieder werden Stimmen laut, die das Embryonenschutzgesetz hart kritisieren. Es diskriminiere homosexuelle Paare, sei längst verurteilt und zwinge kinderlose Paare sogar in Ausland. Viele Aspekte, die in Deutschland verboten sind, sind in anderen Ländern erlaubt. Viele wünschen sich einen einheitlichen Standard, der in vielen Ländern schon unter dem Namen ,, elective single-embryo transfer’‘ durchgeführt wird. Dabei werden mehrere Eizellen befruchtet und dann beobachtet. Der, der die beste Entwicklung aufweist, wird der jeweiligen Frau übertragen. Diese Methode spricht nicht nur für größere Erfolgschancen, sondern reduziert gleichzeitig auch das Risiko einer Mehrlingsgeburt. Viele betonen jedoch, dass eine solche Handlung aus ethischen Gründen abzulehnen sei.
Bisher ist es jedoch nicht absehbar, dass dieses Gesetz in naher Zukunft geändert wird.
Wird Ihnen vorgeworfen gegen Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes verstoßen zu haben?
Bei Verstößen gegen das Embryonenschutzgesetz drohen mehrjährige Freiheitsstrafen bzw. hohe Geldstrafen. Strafbar machen sich jedoch hauptsächlich Ärzte, welche illegale Handlungen zur künstlichen Befruchtung durchführen sowie Vermittler, etwa bei einer Eizellspende.