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Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski

Kinderpornografie: Hausdurchsuchung unrechtmäßig, Verfahren eingestellt (Kleve)

Unser späterer Mandant war sichtlich geschockt, als die Polizei Kleve im Winter des Jahres 2024 in den frühen Morgenstunden bei ihm klingelte um eine Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie durchzuführen.

Der Tatverdacht begründete sich hierbei an offenbar verdächtigen Bewegungen auf dem Konto unseres Mandanten, von dessen Konto sollte Geld für die Verschaffung von Kinderpornographie gezahlt worden sein. Die Meldung erfolgte hierbei von einer amerikanischen halbstaatlichen Organisation mit dem Namen NCMEC, dieser hatte die Daten unseres späteren Mandanten erfasst und an die deutschen Ermittlungsbehörden weitergegeben.

Dementsprechend ging die Staatsanwaltschaft Kleve von einem Anfangsverdacht aus und beantragte die Hausdurchsuchung bei unseren Mandanten aus Kleve wegen dem Verdacht des Besitzes von Kinderpornografie. Unser späterer Mandant war ein gewöhnlicher Familienvater Mitte 40 mit einer Ehefrau und zwei Kindern, nicht nur er von der auch seine Ehefrau waren sichtlich geschockt von dem Vorwurf einerseits, aber auch dem unangekündigten Besuch in ihrer Privatwohnung im Rahmen der Hausdurchsuchung.

 

Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie in Kleve rechtmäßig?

Nachdem unser Mandant sich nach der Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie in seinem Haus in Kleve gesammelt und mit seiner Frau Karstadt hatte beschloss man, einen Rechtsanwalt in der Sache hinzuzuziehen. Als bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht mit den Schwerpunkt auf die Bearbeitung von Strafverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie übernahmen wir sodann gerne seine Verteidigung und beantragten zunächst die Ermittlungsakten.

Aus diesen ergab sich, dass neben "verdächtigen" Kontobewegungen kein weiterer Anhaltspunkt für eine Strafbarkeit unseres Mandanten im Zusammenhang mit Kinderpornographie gegeben war. Vor diesem Hintergrund ergaben sich insofern schon nach Aktenlage Zweifel daran, ob die Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie bei unseren Mandanten in Kleve überhaupt zu Recht durchgeführt worden war bzw. ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hausdurchsuchung vorgelegen haben. Im Rahmen einer darauffolgenden juristischen Recherche und Analyse kamen wir zu dem Ergebnis, dass die Hausdurchsuchung zu Unrecht erfolgt war.

 

Anwalt bei Kinderpornografie in Kleve: wir helfen

Entsprechend unseren gewöhnlichen Abläufen hatten wir zunächst die Akten analysiert und kamen zu dem Ergebnis, dass schon ein erforderlicher Anfangsverdacht im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Besitz von Kinderpornographie in Kleve nicht gegeben war.

Denn so ließ sich die Kontobewegungen von unserer Mandanten völlig nachvollziehbar und glaubwürdig dahingehend erklären, dass hierdurch eine gewöhnliche Zahlung geleistet wurde, die nichts mit Kinderpornographie oder ähnlichem strafbaren Verhalten zu tun hatte. Im Rahmen einer ausführlichen Erklärung konnten wir sämtliche Umstände gegenüber der Staatsanwaltschaft Kleve ausführen und darlegen mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft sich unserer Argumentation letztlich anschloss. Strafbares Verhalten wegen Besitz von Kinderpornographie in Kleve ließ sich unsere Mandanten jedenfalls nicht nachweisen.

 

Besitz von Kinderpornografie in Kleve: Verfahren eingestelt

Letztlich stellte die Staatsanwaltschaft Kleve das Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie gegen unseren Mandanten auf unseren ausführlichen Antrag hin mangels Tatverdachts ein.

Der Moment, in dem wir unsere Mandanten die Mitteilung über die Einstellung überwachten löste bei diesem und seiner Frau nicht nur große Erleichterung und Freude aus, sondern er bedankte sich auch sehr herzlich für die schnelle, gute und engagierte Verteidigung. Auch von unserer Seite aus wünschen wir der Familie eine gute und unbeschwerte Zukunft, hoffentlich ohne weitere Hausdurchsuchung oder Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie

 

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