Allgemeine Informationen
Anwalt für BtmG
Das Betäubungsmittelstrafrecht unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von den anderen Bereichen des Strafrechts. Erforderlich für eine erfolgreiche Strafverteidigung durch einen Anwalt sind hier nicht nur Kenntnisse über die einzelnen Drogenarten sowie ihrer rechtlichen Einordnung und den Mengenbegriffen, sondern vielmehr auch von den rechtlichen Besonderheiten im Ermittlungsverfahren (beispielsweise die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG), im Bereich der Strafzumessung (sogenannte 'minder schwere Fälle') sowie in der Strafvollstreckung (Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG).
Wissen sollte man auch, dass eine Verteidigung im Hinblick auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht unproblematisch sein kann, da man hier schnell Gefahr läuft, eine Begutachtung nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) zu riskieren, was in den meisten Fällen mehr Nachteile als Vorteile für die Betroffenen bringt. Selbiges gilt übrigens auch, wenn eine Zurückstellung nach § 35 BtMG angestrebt wird.
Weiterhin sind auch Kenntnisse von den Rechtsfolgen (Strafhöhe) erforderlich, die bei den jeweiligen Verstößen zu erwarten sind. Denn nach meiner bisherigen Erfahrung sind die meisten Beschuldigten immer daran interessiert zu erfahren, was sie im Falle einer Verurteilung zu erwarten haben.
Fundiertes Wissen im Bereich der Betäübungsmitteldelikte kann man sich hier kaum theoretisch aneignen, sondern nur durch die regelmäßige Bearbeitung entsprechender Mandate erwerben. Das Verteidigungsspecktrum für einen Anwalt ist sehr hoch und nur die langjährige Erfahrung kann zu einem erfolgreichen Verteidigungs-Mandat werden.
Daher freue ich mich, Ihnen meine Erfahrung hier hilfreich als Anwalt zur Verfügung zu stellen.
Bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, erreichen Sie mich unter der Telefonnummer
0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular
Schildern Sie mir Ihren Fall und lassen Sie sich - zunächst kostenfrei - beraten.