Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Arzneimittelgesetz (AMG)

Verstoß gegen das AMG

Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG)

Dass Drogen schädlich sind, wird einem bereits ab dem frühen Kindesalter immer wieder von Eltern oder Lehrerinnen und Lehrern erklärt. So lernt jedes Kind, dass Drogen „böse“, moralisch schlecht und zudem gesundheitsschädlich sind.

Selbstverständlich haben Drogen sowohl körperlich als auch psychisch negative Auswirkungen auf den Menschen. Zumeist sind diese Auswirkungen jedoch dem unverantwortlichen Konsum und nicht ausschließlich der Substanz allein geschuldet. Nicht umsonst werden in der Medizin häufig vermeintliche Drogen wie Opiate und sogar Haschisch eingesetzt, um Menschen zu helfen und zu behandeln.

Man sollte bedenken: Oftmals machen Dosierung und Art der Anwendung den Unterschied zwischen der Bezeichnung als Droge und der als Arzneimittel aus.

Um nun den verantwortungsvollen Umgang mit Arzneimitteln zu sichern, hat der Gesetzgeber das Arzneimittelgesetz (AMG) geschaffen, welches umfangreiche Regelungen zu Aufbewahrung, Herstellung, Anwendung und Missbrauch von Arzneimitteln enthält sowie mögliche Verstöße gegen das ebensolche AMG. Da ich insbesondere im Strafrecht tätig bin, möchte ich hier vor allem auf die strafrechtlich relevanten Aspekte, den Missbrauch von Arzneimitteln und die Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, eingehen.

„Bevormundung!“ mag an dieser Stelle der Eine schreien, „Vernunft!“ der Andere. Ob der Bürger nun durch strafrechtliche Verbote im Bereich der Arzneimittel bevormundet oder geschützt wird, muss jeder selbst beurteilen; zu allen weiteren, das geltende Recht betreffenden Fragen, nehme ich im folgenden Stellung oder stehe Ihnen natürlich auch gerne telefonisch zur Verfügung.

 

 

Wozu dient das Arzneimittelgesetz (AMG)?

Wie einleitend bereits angedeutet dient das AMG einem kontrollierten Einsatz von Arzneimitteln sowohl im Bereich der Humanmedizin als auch in dem der Tiermedizin. Der Gesetzgeber verwirklicht so zum Teil seinen Auftrag zur Wahrung der sogenannten Volksgesundheit.

Volksgesundheit meint dabei den Schutz der deutschen Bevölkerung sowohl vor Krankheiten als auch vor schädlichen Stoffen, wie es auch Arzneimittel sein können, wenn man sie falsch anwendet. Das AMG gibt deshalb Richtlinien für Qualität, Herstellung, Wirkung, etc. von Arzneimitteln an, um eine möglichst optimale Medikamentenversorgung bei möglichst minimaler Gefährdung zu gewährleisten. Zudem finden sich im AMG Straf- und Bußgeldvorschriften, um den Regelungen Nachdruck zu verleihen.

 

Was ist ein Arzneimittel?

Diese Frage ist zunächst wichtig, um zu klären, ob eine bestimmte Substanz überhaupt unter das Arzneimittelgesetz oder nicht etwa unter das Betäubungsmittelgesetz oder sogar gar kein Gesetz fällt. Der Begriff des Arzneimittels wird in §2 AMG legaldefiniert. Demnach sind Arzneimittel

1. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen

  1. die nach ihrer Bestimmung im oder am Körper angewendet werden und heilend, lindernd oder verhütend bezüglich Krankheiten oder Beschwerden wirken

 

  1. die nicht zur Anwendung bestimmt sind, aber entsprechend angewendet werden können, um auf die physiologischen Funktionen pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch einzuwirken oder um eine medizinische Diagnose zu erstellen

 

2. darüber hinaus

  1. Arzneimittel nach § 2 I AMG enthaltende oder auf solche Arzneimittel aufgebrachte Gegenstände, die bestimmungsgemäß dauerhaft oder vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht werden

 

  1. zur einmaligen Anwendung bestimmte und einem Verfahren zur Verminderung der Keimzahl unterzogene tierärztliche Instrumente

 

  1. sonstige Gegenstände, die im tierischen Körper eingebracht werden sollen und hierbei den Zwecken des §2 I AMG dienen, ferner Verbandstoffe, chirurgische Nahtmaterialien für Tiere und letztlich Stoffe sowie Zubereitungen aus Stoffen, die für die Diagnose bei Tieren eingesetzt werden

 

Die Zweckbestimmung nach § 2 I Nr. 1 AMG richtet sich dabei grundsätzlich nach der so genannten Verkehrsauffassung oder grob gesagt der Frage „Würde der Durchschnittsmensch diesen Stoff als Arzneimittel sehen?“.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat dazu in einem Urteil aus dem Jahre 2009 einige Leitlinien entwickelt, an denen sich die Verkehrsauffassung orientiert:

Welche Auffassung besteht bereits über vergleichbare Mittel? Welche Verwendungsmöglichkeiten gibt es für diesen Stoff? Wie wird das Mittel in der Werbung oder auch der Gebrauchsanweisung beschrieben?

Nach all diesen – und gegebenenfalls noch mehr – Fragen wird beurteilt, ob es sich bei einem bestimmten Stoff um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 I Nr. 1 AMG handelt. Insgesamt lässt sich aber bereits hier erkennen, dass der Arzneimittelbegriff sehr großzügig ausgelegt wird. Ausgenommen sind nach §2 III AMG lediglich Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, bloße Tierpflegemittel (außer sie enthalten entsprechende Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die vom Verkehr außerhalb der Apotheke ausgeschlossen sind), Biozid-Produkte, Futtermittel, Medizinprodukte und Zubehör (sofern nicht Arzneimittel i. S. d. §2 I Nr.2 AMG) und Organe i. S. d. Transplantationsgesetzes, wenn diese zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

Auf den ersten Blick mag diese weite Auslegung eine gefährliche Willkür bei der Frage erlauben, ob es sich um ein Arzneimittel handelt oder nicht, jedoch ist sie aus gesetzgeberischer Perspektive notwendig, um auch sogenannte „Designer-Drogen“ zu erfassen, die möglicherweise nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, wohl aber unter das Arzneimittelgesetz.

Das deutsche Arzneimittelstrafrecht

Der Begriff Arzneimittelstrafrecht meint das Zusammenspiel der in den §§ 5 ff. AMG geregelten Verbotsnormen des Arzneimittelrechts und der damit verbundenen §§ 95 und 96 AMG, welche Verstöße unter Strafe stellen. Daneben existiert noch § 97 AMG, bei dem es sich um eine Bußgeldvorschrift handelt.

Zu merken ist also zunächst: Die Bestrafung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Arzneimittelrecht setzt immer einen Verstoß gegen eine der konkreten Normen, §§ 5 ff. AMG, voraus.

 

Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz: Die Straftatbestände

§95 AMG

Wie eingangs schon erwähnt erfordert die Strafbarkeit nach § 95 I AMG stets einen Verstoß gegen eine der Verbotsnormen des AMG. Dabei ist entscheidend, in welcher Weise gegen das AMG verstoßen wurde: § 95 I stellt nur vorsätzliche Taten unter Strafe.

Ich werde im Folgenden die wichtigsten Straftatbestände zitieren und kommentieren. Die meisten dieser Straftatbestände betreffen das Inverkehrbringen oder Handeltreiben mit Arzneimitteln, weswegen ich darauf im Anschluss kollektiv eingehen werde.

 

Bestraft wird, wer…

 

  • entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet.

Unter §5 AMG fallen sogenannte „bedenkliche Arzneimittel“, also solche, die eine nicht vertretbare, schädliche Wirkung entfalten, selbst wenn sie bestimmungsgemäß angewandt werden.

 

  • entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet.

Sport im juristischen Sinne sind alle Leibesübungen, Spiele und Wettkämpfe, die nach Regeln betrieben werden. Dem ist auch zu entnehmen, dass der schlichte Erwerb von Dopingmitteln nicht strafbar ist, was jedoch dadurch unterlaufen wird, dass wir gleich zu sehen der Besitz sehr wohl strafbar ist und auf den Erwerb rein logisch der Besitz folgt.

 

  • entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff besitzt.

Jedoch ist nicht jeder Besitz automatisch strafbar. Wer lediglich eine so genannte „geringe Menge“ besitzt, macht sich nicht strafbar. Ob es sich um eine geringe Menge handelt, hängt vom Wirkstoffgehalt des Mittels ab.

 

  • entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt.

Unter Herstellen im juristischen Sinne versteht man das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe. § 8 AMG richtet sich zudem gegen das Handeln mit falschen Arzneimitteln. Als falsch wird ein Arzneimittel dann eingestuft, wenn es etwa nicht hinreichend gekennzeichnet ist, das Verfallsdatum überschritten wurde, oder es von der Zusammensetzung des Produkts abweicht, als welches es gekennzeichnet ist.

 

  • Zudem verbieten die § 73 und 73a AMG das Verbringen und das Ausführen solcher Stoffe. Gemeint ist damit die Grenzüberschreitung im Besitz solcher Mittel, welche im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Schmuggel bezeichnet wird.

 

  • entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt. Diese Norm stellt den Verstoß gegen die in § 43 AMG normierte Apothekenpflicht (von welcher es auch Ausnahmen gibt) bestimmter Stoffe unter Strafe.

 

  • Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen oder entgegen § 47 Abs. 1a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht.

In den §§ 47 ff. sind die eben genannten Ausnahmen von der Apothekenpflicht geregelt, gegen welche selbstverständlich auch nicht verstoßen werden darf. Ansonsten droht nach dieser Norm eine Strafe. Auch Apotheker selbst können sich hiernach strafbar machen.

 

  • entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, abgibt.

Diese Norm bezieht sich auf die in § 48 geregelten verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Damit wurde zumindest auf diejenigen Vorschriften eingegangen, gegen die am häufigsten verstoßen wird. Bei Fragen zu anderen Normen stehe ich selbstverständlich gerne telefonisch zur Verfügung. Im Folgenden geht es nun um die konkrete Begehung dieser Taten, sprich wie oben schon angedeutet das Inverkehrbringen bzw. das Handeltreiben mit verbotenen Substanzen.

 

Was bedeutet Inverkehrbringen?

Dieses Tatbestandsmerkmal ist in §4 XVII AMG genauer definiert.

Demnach ist mit Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere gemeint.

Vorrätighalten meint dabei das bloße Lagern von Arzneimitteln mit dem Zweck, diese zu verkaufen, wobei bereits die Absicht zum Verkauf genügt, selbst wenn dieser noch nicht stattgefunden hat. Selbstverständlich ist hier die Rede von rechtswidrigem Verkauf, ein Apotheker macht sich natürlich nicht strafbar, wenn er in seiner Apotheke Medikamente lagert, um diese ordnungsgemäß zu verkaufen.

Feilhalten meint im Prinzip dasselbe, wobei hier der Wille zum Verkauf nach außen hin erkennbar sein muss. Wichtigstes Indiz dafür ist das physische Zugängigmachen der Arzneimittel für den Verkehr. Einen Anhänger für den Flohmarkt mit Arzneimitteln aufzufüllen wäre demnach nicht ratsam, denn es indiziert physisch, dass diese verkauft werden sollen.

Unter Feilbieten versteht man weitergehend das tatsächliche Anbieten der Produkte zum Verkauf, wovon auch das Anregen zum Kauf erfasst ist. Fährt man also mit seinem vollgepackten Anhänger nun tatsächlich zum Flohmarkt und baut einen Stand mit Arzneimittel auf, so bietet man diese feil.

 

Was genau fällt unter den Begriff des Handeltreibens mit Arzneimitteln?

Das Handeltreiben mit Arzneimitteln ist ebenso illegal wie das mit Betäubungsmitteln, weswegen hier von der Definition des BGH bezüglich des Betäubungsmittelgesetzes ausgegangen werden kann.

Dieser formulierte das Handeltreiben als „Ankauf zum gewinnbringenden Weiterverkauf“, wobei bereits die Aufnahme von Verhandlungen etwa über Kaufpreis oder Menge genügen soll.

Um bei dem Beispiel des Flohmarkts zu bleiben: Wer beginnt mit einem Kunden zu feilschen, der treibt bereits Handel, unabhängig davon, ob die Verhandlungen tatsächlich von Erfolg gekrönt sind. Der Grund hierfür ist, dass bereits die gesetzeswidrige Gesinnung, Substanzen illegal zu verkaufen, zur Strafe führen soll. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Kunde das Angebot auch tatsächlich annimmt, denn sobald ein Angebot erfolgt, wird der Wille zur gesetzeswidrigen Weitergabe von Arzneimitteln nach außen hin deutlich. Sodann wäre es ungerecht, denjenigen zu verurteilen, der einen Gramm eines Arzneimittels verkauft, aber denjenigen zu verschonen, der zwar Kiloweise Stoffe anbietet, diese aber nicht an den Mann bringen kann.

In diesem Zusammenhang ist es nur logisch, dass der Handeltreibende nicht einmal (verbotene) Arzneimittel in seinem Besitz haben muss, um den Tatbestand zu erfüllen. Wer im Hintergrund die Fäden zieht, Kontakte knüpft und Deals aushandelt, macht sich ebenso strafbar wie der Kurier, der die Ware bloß abliefert. Ansonsten bestünde eine nicht hinnehmbare gesetzliche Grauzone für so genannte Drahtzieher. Wer vom Handel mit illegalen Substanzen profitiert, der muss auch dafür zur Rechenschaft gezogen werden, unabhängig von einer persönlichen Besitzbeziehung zu ihnen.

 

Strafschärfung in besonders schweren Fällen (§ 95 III AMG)

Zudem sind in § 95 III AMG besonders schwere Fälle von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz normiert, bei denen der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren erhöht wird. Wie sich bereits aus dem Wort ‚Fälle‘ ableiten lässt, gibt es mehrere Möglichkeiten, eine Strafschärfung herbeizuführen. Namentlich sind das die Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen, Fälle, in denen die Handlungen des Beschuldigten einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit ausgesetzt hat, das Handeln aus grobem Eigennutz, das gewerbsmäßige und das bandenmäßige Handeltreiben mit gefälschten Arzneimitteln.

1. Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen

Von einer ‚großen Zahl‘ spricht man in diesem Zusammenhang ab ca. 100 Menschen. Anzumerken ist dabei, dass nicht etwa 100 Menschen durch ein und dieselbe Handlung gefährdet werden müssen. Es reicht beispielsweise völlig, 100 Menschen separat, ja sogar in verschiedenen Städten, 100 verschiedenen, gefährliche Arzneimittel auf illegale Weise verschafft und sie so einer konkreten Gefahr ausgesetzt zu haben. Wobei die konkrete Gefahr bereits durch den Besitz der gefährlichen Arzneimittel gegeben ist, der Konsum ist nicht zwingend erforderlich.

2. Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsschädigung

Im Gegensatz zum ersten eben aufgeführten Fall kommt es hier nun tatsächlich auf den Konsum an. Der Betroffene muss ein falsches Arzneimittel konsumiert und sich somit einer schweren

(Vergiftungs-)Gefahr ausgesetzt haben. Wichtig ist, dass die Gefahr Kausal auf dem Gebrauch des Mittels beruhen muss. Jemandem illegale Substanzen zu verkaufen und ihn damit der Gefahr auszusetzen, von Drogensüchtigen überfallen und getötet zu werden, reicht nicht aus.

3. Handeln aus grobem Eigennutz

Gemeint ist, gezielt ein eigenes oder auch fremdes Vermögen großspurig durch Verstöße gegen § 95 I AMG zu vergrößern. Dieses Vergrößern muss aber auch immer in Relation zu dem Tatsächlichen Vermögen des Täters betrachtet werden; Werden illegal Arzneimittel für 1.000€ monatlich verkauft, mag es sich zwar für den einfachen Apothekerlehrling um eine sehr große Menge Geld handeln, für den hochdotierten Chefarzt allerdings nur um Peanuts. Während also der Lehrling aus grobem Eigennutz handelte, tat es der Chefarzt nicht. Andersherum wäre der Fall wiederum gelagert, wenn der Lehrling Erbe eines Millionenvermögens wäre und der Chefarzt in Privatinsolvenz. Man merke: Alle Umstände sind zu beachten.

4. Gewerbsmäßiges Handeltreiben

Gewerbsmäßig handelt derjenige, der den Handel tatsächlich im Sinne eines Gewerbes betreibt. Auch hier sind weitere Umstände zu beachten; Handelt es sich bei dem Arzneimittelhandel um die Haupteinnahmequelle des Beschuldigten? Tut er es gewissermaßen „hauptberuflich“? Unterliegt der Handel gewerbeähnlichen Strukturen mit geregelten Arbeitsabläufen und –zeiten? Wie viele andere sind involviert? Allgemein gilt: Wer im großen Stil dealt, dabei vielleicht noch ein paar kleinere Dealer oder Läufer unter sich hat, der handelt zumeist gewerbsmäßig.

5. Bandenmäßiges Handeltreiben

Zur Beschreibung des bandenmäßigen Handeltreibens muss zunächst geklärt werden, was überhaupt eine Bande im juristischen Sinne ist. Der BGH fomulierte dazu: „Eine Bande ist eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat".

Für Laien lassen sich aus dieser zugegebenermaßen leicht unverständlichen Formulierung gleich mehrere Schlüsse ziehen: Zum ersten bedarf es um eine Bande zu sein keiner ausdrücklichen Abmachung dessen. Zum anderen muss, sobald sich mehrere Personen zusammengeschlossen haben, um eine Straftat zu begehen, noch gar nicht feststehen, ob und welche weiteren Straftaten sie begehen wollen. Dem Gericht reicht meist die rein tatsächliche Begehung mehrere Straftaten durch dieselben, zusammengeschlossenen Täter aus, um eine Bande anzunehmen.

Es ist zwar so, dass man, um als Bande zu gelten, gemeinsame Pläne schmieden muss, aber man muss sich auch die Frage gefallen lassen, wie wahrscheinlich es ist, dass der Richter einem glaubt, dass man seine zwei Kumpel an drei aufeinanderfolgenden Tagen rein zufällig auf dem Flohmarkt getroffen hat und jeder für sich Arzneimittel verkaufen wollte. Da aber auch dieser Fall natürlich nicht auszuschließen ist, braucht es gerade in solchen kritischen Fällen besondere anwaltliche Fähigkeiten wie die meinen, um dem Richter glaubhaft zu versichern, dass er nicht angelogen wird.

 

Wozu bin ich verpflichtet, wenn ich erwischt wurde – und wozu nicht?

Nachdem Sie erwischt wurden oder als Verdächtiger feststehen, gibt es seitens der Justiz viele Mittel und Wege, um diesen Verdacht zu untermauern. Jedoch sind diese nicht immer rechtmäßig und Verfahrensfehler können Ihnen zugutekommen, weshalb Sie auf folgendes achten sollten:

Auf frischer Tat ertappt:

Als Volljähriger sind Sie grundsätzlich verpflichtet sich auszuweisen, damit die Tat Ihnen in einer entsprechend mit Ihrem Namen versehenen Akte zugeordnet werden kann.

Auch Fingerabdrücke und Fotos dürfen gemäß § 81b StPO von Ihnen genommen werden, um die Tat später beweisen zu können. Anders steht es gemäß § 81g StPO hingegen mit Speichelproben, welche zum Abgleich mit Zigarettenstümmeln oder Sturmhauben dienen sollen: Die Entnahme solcher Proben darf nur erfolgen, wenn Sie dem zustimme, oder sie richterlich angeordnet wird, was jedoch äußerst selten vorkommt. Generell gilt: Stimmen Sie niemals bei etwas zu, was später gegen sie verwendet werden könnte.

Auch wenn der Beamte versucht Ihnen einen anderen Eindruck zu vermitteln: Er ist nicht ihr Freund, sondern ermittelt gegen Sie!

Hausdurchsuchung:

Diese ist nach § 102 StPO grundsätzlich zulässig, wenn bei Ihnen weitere Beweismittel vermutet werden oder „Gefahr im Verzug“ (Drohender Beweismittelverlust) angenommen wird. Jedoch steht es nicht in der Macht der Polizei, dies zu entscheiden, sondern es muss immer versucht werden, den zuständigen Untersuchungsrichter zu erreichen.

Nur dieser darf einen Durchsuchungsbefehl ausstellen, welcher Ihnen auf Verlangen auch gezeigt werden muss. Auch hier gilt der Hinweis: Stimmen Sie niemals einer Hausdurchsuchung zu! Bei der Hausdurchsuchung sind Sie verpflichtet, die Beschlagnahmung persönlicher Gegenstände, welche als Beweismittel dienen können, wie etwa Verschreibungen, Medikamentendosen oder auch Laptops, Festplatten und ähnlichem zu dulden.

Diese Sachen erhalten Sie jedoch zurück, nachdem ich einen Herausgabeanspruch gestellt habe. In der Regel werden Ihre Sachen dann noch vor dem Verfahren herausgegeben. Sie haben jedoch das Recht, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, wovon Sie unbedingt Gebrauch machen sollen. Weisen Sie die Beamten darauf hin, wenn diese im Begriff sind, einen nicht von Ihnen genutzten Raum des Hauses/der Wohnung zu durchsuchen.

Notieren Sie sich dabei unbedingt auch Namen und Dienstgrad der Beamten, damit Sie diese später nennen können. Beobachten sie jeden Handgriff und machen Sie sich Notizen, falls Ihnen etwas ungewöhnlich vorkommt. Jeder Verfahrensfehler kann helfen, Beweise unbrauchbar zu machen. Zudem sollten Sie sich auch keinen Fall von den Beamten in Gespräche verwickeln lassen. Was als gewöhnliche Unterhaltung über Ihre Verhältnisse getarnt ist, ist in Wahrheit ein Verhör - jede Aussage kann und wird gegen sie verwendet werden.

Machen Sie die Beamten deshalb darauf aufmerksam, dass Sie nichts sagen werden und verweisen sie im Falle weiterer Fragen auf mich. Zuletzt sollten Sie eine Ihnen vorgelegte Bestätigung der Hausdurchsuchung nicht oder mit dem Wort „Widerspruch“ unterschreiben, damit deutlich wird, dass sie dieser nicht zugestimmt haben.

Vorladung wegen Verstoßes gegen das AMG (Arzneimittelgesetz)

Wenn Sie oder jemand aus ihrem Bekanntenkreis eine Vorladung zu einer polizeilichen Vernehmung wegen des geäußerten Verdachts auf einen oder mehrere Verstöße gegen das AMG (Arzneimittelgesetz) erhalten haben, bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die folgenden, äußerst wichtigen Punkte:

 

  • Nehmen Sie unmittelbar Kontakt mit unserer Kanzlei auf und schildern Sie uns die aktuelle Situation so umfassend wie möglich.
  • Wir bereiten Ihre Verteidigung vor, beantragen die Einsicht in Ihre Akte beziehungsweise die Ermittlungsakten der Staatanwaltschaft und werden uns anschließend für Sie schriftlich zur Sache äußern.
  • Den Termin zur Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das AMG sollten Sie auf keinen Fall wahrnehmen. Wir werden den Termin, sofern noch möglich, für Sie absagen.
  • Antworten Sie auf keinen Fall auf irgendwelche Anrufe, direkte Fragen oder Mails bezüglich Ihrer Vorladung wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das AMG. Die Korrespondenz zwischen Ihnen und der Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft verläuft nur noch über unsere Kanzlei. Wie schon erwähnt sind die Beamten nicht Ihre Freunde, selbst wenn der Kontakt grundsätzlich freundlich verlaufen sollte.
  • Solche Ermittlungsverfahren dauern in der Regel zwischen vier und acht Monaten. Bei sämtlichen Neuigkeiten und Veränderungen der Situation werden wir Sie umgehend kontaktieren und umfassend informieren. Unterlagen oder Informationen, welche Sie eventuell von Seiten der Justiz erhalten sollten, leiten Sie bitte ebenfalls umgehend an uns weiter.
  • Wir bemühen uns, das Verfahren mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln zu einer vorzeitigen Einstellung zu bringen, was in zahlreichen Fällen auch gelingt.

Welche Strafe droht mir bei Verstößen gegen das AMG?

Diese Frage ist bei einem umfassenden Thema wie diesem leider nicht besonders präzise zu beantworten. Die Strafzumessung ist gerade bei Delikten mit Arznei- und Betäubungsmitteln von sehr vielen Faktoren abhängig. Zunächst bieten die verschiedenen Delikte verschiedene Strafrahmen. Dann stellt sich die Frage, ob es sich um einen gewöhnlichen Fall handelt, um einen minderschweren, was gut für Sie wäre, oder gar einen besonders schweren, was schlecht für Sie wäre. Weiter ist eine Strafmilderung oder sogar Absehung von Strafe nach § 31 Betäubungsmittelgesetz auch bei Verstößen gegen das AMG möglich. Hinzu kommen dann die genauen Tatumstände, die Rolle des Einzelnen bei mehreren Tätern, die so genannte Sozialprognose, etc.

Wenn Sie sich in Anbetracht der doch beachtlichen Strafe von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen also vor Augen führen, wie viele Schalter es gibt, die gekippt werden müssen, um die Weichen für Sie möglichst günstig zu stellen, so sollten Sie einen Anwalt engagieren, der sich damit auskennt. Dahingehend kann ich mich bestens empfehlen, denn ich verstehe es nicht nur möglichst viele, sondern auch die richtigen Schalter zu kippen und die Weichen so auf Freispruch zu stellen.

 

Vorladung wegen Verstoßes gegen das AMG (Arzneimittelgesetz)

Wenn Sie oder jemand aus ihrem Bekanntenkreis eine Vorladung zu einer polizeilichen Vernehmung wegen des geäußerten Verdachts auf einen oder mehrere Verstöße gegen das AMG (Arzneimittelgesetz) erhalten haben, bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die folgenden, äußerst wichtigen Punkte:

 

  • Nehmen Sie unmittelbar Kontakt mit unserer Kanzlei auf und schildern Sie uns die aktuelle Situation so umfassend wie möglich.
  • Wir bereiten Ihre Verteidigung vor, beantragen die Einsicht in Ihre Akte beziehungsweise die Ermittlungsakten der Staatanwaltschaft und werden uns anschließend für Sie schriftlich zur Sache äußern.
  • Den Termin zur Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das AMG sollten Sie auf keinen Fall wahrnehmen. Wir werden den Termin, sofern noch möglich, für Sie absagen.
  • Antworten Sie auf keinen Fall auf irgendwelche Anrufe, direkte Fragen oder Mails bezüglich Ihrer Vorladung wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das AMG. Die Korrespondenz zwischen Ihnen und der Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft verläuft nur noch über unsere Kanzlei. Wie schon erwähnt sind die Beamten nicht Ihre Freunde, selbst wenn der Kontakt grundsätzlich freundlich verlaufen sollte.
  • Solche Ermittlungsverfahren dauern in der Regel zwischen vier und acht Monaten. Bei sämtlichen Neuigkeiten und Veränderungen der Situation werden wir Sie umgehend kontaktieren und umfassend informieren. Unterlagen oder Informationen, welche Sie eventuell von Seiten der Justiz erhalten sollten, leiten Sie bitte ebenfalls umgehend an uns weiter.
  • Wir bemühen uns, das Verfahren mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln zu einer vorzeitigen Einstellung zu bringen, was in zahlreichen Fällen auch gelingt.

 

Welche Strafe droht mir bei Verstößen gegen das AMG?

Diese Frage ist bei einem umfassenden Thema wie diesem leider nicht besonders präzise zu beantworten. Die Strafzumessung ist gerade bei Delikten mit Arznei- und Betäubungsmitteln von sehr vielen Faktoren abhängig. Zunächst bieten die verschiedenen Delikte verschiedene Strafrahmen. Dann stellt sich die Frage, ob es sich um einen gewöhnlichen Fall handelt, um einen minderschweren, was gut für Sie wäre, oder gar einen besonders schweren, was schlecht für Sie wäre. Weiter ist eine Strafmilderung oder sogar Absehung von Strafe nach § 31 Betäubungsmittelgesetz auch bei Verstößen gegen das AMG möglich. Hinzu kommen dann die genauen Tatumstände, die Rolle des Einzelnen bei mehreren Tätern, die so genannte Sozialprognose, etc.

Wenn Sie sich in Anbetracht der doch beachtlichen Strafe von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen also vor Augen führen, wie viele Schalter es gibt, die gekippt werden müssen, um die Weichen für Sie möglichst günstig zu stellen, so sollten Sie einen Anwalt engagieren, der sich damit auskennt. Dahingehend kann ich mich bestens empfehlen, denn ich verstehe es nicht nur möglichst viele, sondern auch die richtigen Schalter zu kippen und die Weichen so auf Freispruch zu stellen.

 

Schlusswort

Es ist nahezu ironisch, dass nach diesem doch sehr umfangreichen Artikel zum Arzneimittelgesetz, Verstößen gegen das AMG und eventuelle Vorladungen wegen des Verdachts auf Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz viele Fragen höchstwahrscheinlich offenbleiben.

Das Gesetz ist äußerst vielschichtig und lässt sich häufig für Laien nur in seinen Grundzügen verständlich machen. Auch gibt es so viele besondere Fälle und Ausnahmen, dass auf alle einzugehen schlichtweg den Rahmen sprengen würden. Gerade die Tatsache, dass man wohlmöglich nicht alles verstanden hat und noch Fragen unbeantwortet geblieben sind, führt einem jedoch vor Augen, dass man, wenn es hart auf hart kommt, besser einen erfahrenen Experten an seiner Seite haben sollte. Jemanden, dessen Job es ist, sich mit sämtlichen juristischen Fragen zu beschäftigen und für seine oder ihre Mandanten das bestmögliche Endergebnis zu erzielen.

Das Wichtigste dabei ist es, sich nicht nur – wie es leider viele Kollegen tun – mit der Frage zu beschäftigen, wann der nächste Scheck kommt, sondern mit der nach der weiteren Zukunft des Mandanten. Weil es aber auch hier nicht bei gutgemeinten Absichten bleiben kann, suche und finde ich klare und konkrete Antworten. Für Sie.

 

Schildern Sie mir Ihren Fall und lassen Sie sich umfassend beraten.

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