Strafverteidiger Odebralski Rechtsanwaltskanzlei Essen

Brandstiftung, schwere Brandstiftung - §§ 306, 306a StGB

Vorladung oder Anklageschrift wegen (fahrlässiger) Brandstiftung?

 

Beschuldigter wegen Brandstiftung - §§ 306, 306a, 306b StGB

 

Brandstiftung, schwere Brandstiftung und besonders schwere Brandstiftung - §§ 306, 306a, 306b StGB

Das Feuer ist eine Urangst des Menschen, der Grund hierfür ist die Unbeherrschbarkeit eines Brandes. Aus genau diesem Grunde hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, für die Begehung einer Brandstiftung schwere Strafen zu verhängen, und zwar gestaffelt von der - einfachen Brandstiftung (§ 306) bis hin zur Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c).

Da ich selbst Brandstiftungsdelikte regelmäßig - bundesweit - bearbeite, konnte ich feststellen, dass häufig gleiche oder ähnliche Fragen von Personen gestellt werden, welchen man ein solches Delikt zur Last legt. Daher finden Sie nachstehend einen Überblick:

 

I. Welche Strafe ist möglich wenn ich verurteilt werde?

Bei allen Brandstiftungsdelikten handelt es sich um Verbrechen, also Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei der gewöhnlichen Brandstiftung bleibt es auch bei dieser Strafandrohung, das Höchstmaß des § 306 beträgt 10 Jahre Freiheitsstrafe.

In sog. minder schweren Fällen wird auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe entschieden.

§ 306a StGB - schwere Brandstiftung, hierzu unten mehr - hat ebenso ein Mindeststrafmaß von einem Jahr, jedoch im Gegensatz zum § 306 keine Obergrenze. Damit liegt das denkbare Höchstmaß hier bei 15 Jahren. In minderschweren Fällen gilt dagegen das Selbe wie bei der einfachen Brandstiftung.

Wie schon der Name der besonders schweren Brandstiftung vermuten lässt, werden hier auch die höchsten Strafen verhängt. In Fällen des Absatzes eins reicht das Strafmaß von zwei bis 15 Jahren, in solchen des Absatzes zwei sogar von fünf bis 15 Jahren. Einen sog. minder schweren Fall gibt es hier nicht.

 

II. Wovon ist die Höhe der Strafe abhängig?

Da das Strafmaß dem Richter sehr viel Raum lässt, möchte ich abschließend noch kurz darauf eingehen, in wie fern sich die Tat qualitativ unterscheiden muss, um ein höheres oder niedrigeres Strafmaß zu erreichen.

Bei den Brandstiftungsdelikten hängt die Höhe der Strafe am meisten von der tatsächlich geschaffenen Gefahr ab. Das heißt umso größer und damit unübersichtlicher das in Brand gesetzte Tatobjekt war, umso größer ist auch die mögliche Strafe.

Bei dem sog. konkreten Gefährdungsdelikt des § 306a II spielt es zudem eine entscheidende Rolle, wie groß die konkrete Gefahr war; Drohten dem Opfer bloß leichte Verletzungen durch ein wenig gefährliches Rettungsmanöver, oder musste es tatsächlich erhebliche Verbrennungen des Körpers befürchten? Bei dem erfolgsqualifizierten Delikt des § 306b I hängt die Strafe selbstverständlich entscheidend vom Ausmaß des Erfolges ab. Wie „schwer“ ist etwa die schwere Gesundheitsschädigung im konkreten Fall wirklich, oder eine wie große Zahl von Menschen ist tatsächlich betroffen?

Selbiges gilt für die Erheblichkeit der Qualifikationen des § 306b II; Wie konkret war die hervorgerufene Todesgefahr? Drohte ein qualvoller Tod (Verbrennen), oder ein eher „schmerzloser“ (Erschlagen werden durch herabstürzende Balken in brennenden Häusern)? Hat das Opfer Folgeschäden, wie Traumata oder ähnliches davongetragen?

In der zweiten Variante wäre etwa zu fragen: Welche Straftat sollte durch die Brandstiftung ermöglicht oder verdeckt werden? Und zur dritten Variante müsste die Frage gestellt werden: Wie ernsthaft und sinnvoll waren die Bemühungen zur Erschwerung des Löschens tatsächlich und wie sehr haben sie im Endeffekt wirklich gestört? All diese Fragen entscheiden in ihrer Gesamtheit letztlich über das passende Strafmaß.

Zuletzt ist auch eine Herabsetzung oder sogar Aussetzung der Strafe wegen tätiger Reue gemäß § 306e möglich. Das ist dann der Fall, wenn der Täter einer Tat nach den §§ 306 bis 306b „freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht“.

Nun aber zu den wesentlichen Fragen: wann mache ich mich überhaupt strafbar?

 

III. Die „einfache“ Brandstiftung - § 306StGB

Der Tatbestand der Brandstiftung schützt in seiner einfachen Form ähnlich der Sachbeschädigung fremdes Eigentum vor der Zerstörung durch Andere. Es handelt sich genau genommen also um eine Sachbeschädigung durch Feuer. Deshalb liegt es nahe, dass auch die Tathandlung der Brandstiftung ähnlich der der Sachbeschädigung sein muss. Während aber bei der Sachbeschädigung bloß grob die „Zerstörung“ einer „fremden Sache“ bestraft wird, konkretisiert der § 306 die „Zerstörung“ dahingehend, dass etwas „in Brand gesetzt“, oder ein „Brand gelegt“ werden muss und die „fremde Sache“ eine der im Katalog des ersten Absatzes genannten Sachen sein muss.

Wir haben als Tatbestandsmerkmale somit erstens den Katalog der möglichen Tatobjekte und zweitens das „in Brand setzen“ bzw. die „Brandlegung“.

1. Die möglichen Tatobjekte.

Der erste Absatz des § 306 enthält einen Katalog von 6 möglichen Tatobjekten, die ich hier, soweit sie nicht selbsterklärend sind, kurz näher darlegen werde. Umfasst sind überwiegend Gegenstände, deren Inbrandsetzung typischerweise besonders hohe Schäden verursacht, oder solche, die von besonderer wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Bedeutung sind.

(1) Gebäude und Hütten

Der Begriff des Gebäudes ist sehr weit gefasst und beinhaltet nahezu alle zumindest teilweise umschlossenen Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Aus welchem Material sie sind ist dabei egal. Wichtig ist nur, dass sie statisch fest und somit von einer gewissen Dauer sind, weshalb beispielsweise Hausboote oder Zelte nicht unter den Begriff des Gebäudes fallen. Bei den Hütten handelt es sich genau genommen um eigenständige, kleinere Gebäude, an die entsprechend auch geringere Anforderungen gestellt sind. Sie müssen eine nicht bloß geringfügige Bodenfläche bedecken und gegen äußere Einwirkung geschützt sein, sprich über Wände und ein Dach verfügen. Als Hütten gelten klassischerweise zum Beispiel Garten- und Wochenendhäuschen, aber auch (als Büros, etc.) genutzte Container, dauerhaft abgestellte Wohnwagen und selbst Jahrmarktbuden, sofern sie einen fest abschließbaren Raum darstellen.

(2) Betriebsstätten oder technische Einrichtungen

Auch die Betriebsstätten sind den Gebäuden ähnlich, konkretisieren diese aber dahingehend, dass darin grundsätzlich, wenn auch nicht zum Tatzeitpunkt, eine betriebliche Tätigkeit stattfinden muss, die einem gewerblichen Betrieb konkret dient. Dabei mein Betrieb nicht, dass in diesen Räumlichkeiten auch etwas produziert werden muss, sondern vielmehr, dass sie generell gewerblichen Zwecken dienen müssen, weshalb etwa auch Geschäfte und Warenhäuser umfasst sind. Schwieriger wird es bei den technischen Einrichtungen, da hier weniger die tatsächliche Beschaffenheit, sondern die Herstellung und Funktionsweise der Anknüpfungspunkt des Tatbestandes sind. Wie der Gesetzeswortlaut selbst mit seinem beispielhaften Verweis auf Maschinen zeigt, muss eine tatbestandliche technische Einrichtung nicht nur technisch konstruiert sein, sondern auch einer technischen Verwendung dienen oder zumindest für diese vorgesehen sein. Gemeint sind also sowohl Produktionsmaschinen, als auch etwa Computer, Transport- und Förder-, oder Überwachungsanlagen. Betrachtet man dieses Merkmal im Kontext der weiteren Objekte des Katalogs § 306 I Nr. 2 bis 6 und insbesondere dem des Betriebs, mit welchem es zusammen aufgeführt ist, so wird deutlich, dass eine rein private Nutzung einer technischen Einrichtung nicht ausreicht, sondern diese in einem Betrieb genutzt werden muss. Der Sinn dieses Merkmals würde jedoch unterlaufen, wenn die technische Einrichtung schon mit einer Betriebsstätte zusammengeführt sein müsste, weshalb auch sich auf dem Transportweg befindliche Maschinen umfasst sind.

(3) Warenlager und Warenvorräte

Warenlager meint solche Räumlichkeiten, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch es ist, Waren von größerem Umfang und Wert für längere Zeit zu bergen. Durch den Begriff der Waren wird dabei deutlich, dass es sich nicht um Gegenstände zum eigenen Gebrauch handeln darf. Da die Lagerstätte selbst und nicht die Waren geschützt sind ist es egal, ob sich zur Tatzeit Waren darin befinden. Ebenso egal ist, ob das Lager nach außen abgeschlossen ist, oder es sich beispielsweise nur um eine Überdachung handelt. Mit den Warenvorräten sind nun eben die in einem Warenlager befindlichen Waren gemeint. Erneut sind keine Gegenstände zum Eigengebrauch, sondern nur solche zur Weiterverarbeitung (Grundstoffe, Zwischenprodukte) umfasst. Da beide möglichen Tatobjekte in der Realität meist zusammen anzutreffen sind, obliegt es letztlich den Fähigkeiten Ihres Anwalts, herauszustellen, ob beide oder gegebenenfalls nur eine der beiden Varianten erfüllt ist, was sich erheblich auf die Strafzumessung auswirken kann. Deshalb lege ich Ihnen in solchen Fällen eine besondere Sorgfalt bei der Auswahl des Strafverteidigers ans Herz und empfehle mich selbstverständlich.

(4) Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft, oder Wasserfahrzeuge

Weil mit diesen Begriffen tatsächlich alles umfasst ist, was man sich darunter im Allgemeinen vorstellt, werde ich hier nicht näher darauf eingehen. Natürlich ist aber auch hier ein gewisser Wert des Objekts zu fordern, da sonst der Schutzzweck der Norm unterlaufen werden würde. So gelten ferngesteuerte Flugzeuge und Boote zumindest nicht als Luft- oder Wasserfahrzeuge. Die genaue Abgrenzung ist hier unklar, das entsprechende Gefährt sollte aber allemal in der Lage sein, Menschen oder Waren zum Transport zu dienen. Sollten dennoch Fragen bestehen, stehe ich selbstverständlich gerne telefonisch für Sie zur Verfügung.

(5) Wälder, Heiden und Moore

Als Wald im Sinne dieser Vorschrift gelten der Waldboden (Gras, Moos, Laub, Strauchwerk) und die darauf wachsenden Bäume. Dieser gilt jedoch erst dann als „in Brand gesetzt“, wenn ein Teil (Unterholz, Baum, etc.) so weit in Flammen steht, dass der Brand sich ohne weiteres Zutun auf andere Teile übertragen kann. Heiden und Moore sind in der Praxis der Brandstiftung sehr seltene Ausnahmefälle und werden daher hier nicht weiter erläutert, jedoch gilt das bereits zu (4) gesagte.

(6) Land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Der Begriff der Anlage ist nahe dem der technischen Einrichtung (2) angesiedelt und unterscheidet sich nur geringfügig dahingehend, dass eine Anlage zum einen nicht zwingend technischer Natur sein und zum anderen der Erzeugung und Verarbeitung von Produkten der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft dienen muss. Während dabei die Landwirtschaft auf die Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen wie Getreide, Stroh oder Heu gerichtet ist, geht es bei der Ernährungswirtschaft insbesondere um tierische Produkte, wie Fleisch, Eier oder Milch, sowie solche Anlagen zur unmittelbaren Weiterverarbeitung dieser Waren. Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes meint ausschließlich die Produktion von Holz, also Schonungen, Aufstockungen und Holzlagerstätten. Selbiges gilt für Erzeugnisse der aufgeführten Wirtschaftszweige. Erzeugnisse sind solche Gegenstände, deren unmittelbarer Produktionsprozess beendet ist. Wenn beispielsweise ein Baum gefällt wurde, so wurde dieser unmittelbar „produziert“. Wurden diese Produkte jedoch bereits weiterverarbeitet, so kommt es darauf an, in wie weit sie sich noch in ihrem natürlichen Zustand befinden. Etwa ein Brett, um bei dem Beispiel des Baumes zu bleiben, befindet sich zumindest nicht mehr in seinem natürlichen Zustand.

2. Die Tathandlung

Der Wortlaut unterscheidet zwischen dem „Inbrandsetzen“ und dem „Zerstören durch Brandlegung“. Dass diese Unterscheidung wichtig und durchaus sinnvoll ist, wird unter dem Aspekt der Brandlegung deutlich werden, da sie ein wesentlich weiteres Feld umfasst, als das Inbrandsetzen. Aber zunächst zum Inbrandsetzen: Gemeint ist das Entzünden eines Gegenstandes, so dass er brennt. Ein Gegenstand „brennt“ im rechtlichen Sinne, wenn dieser selbstständig, also ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiterbrennt. Wichtig ist dabei, dass solche Teile des Gegenstandes brennen müssen, die für seinen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind. Da die Beurteilung der Wesentlichkeit eine Einzelfallentscheidung bedeutet, die sich an der allgemeinen Verkehrsanschauung misst, ist hier erneut auf besondere Sorgfalt bei der Wahl des Strafverteidigers zu verweisen. Wie bereits erwähnt, umfasst das „Zerstören durch Brandlegung“ ein wesentlich weiteres Feld, denn gemeint sind nicht solche Schäden, die unmittelbar durch den Brand entstehen, sondern solche, die mittelbar verursacht werden, etwa durch Rauch oder Ruß, oder die Freisetzung von Gasen, Chemikalien oder sogar Löschmitteln. Das hat zur Folge, dass schon der Versuch des Inbrandsetzens, je nachdem welche Folgen er nach sich zieht, eine volle tatbestandliche Zerstörung durch Brandlegung darstellen kann. Versucht man zum Beispiel, eine Fabrikhalle in Brand zu setzen, schafft dies nicht, löst durch den Versuch aber die Sprinkleranlage aus, welche dann empfindliche Maschinen zerstört, so hat man diese gerade durch die Brandlegung zerstört. Das wichtigste Merkmal ist also das „durch“, welches irgendeine Kausalität zwischen der Brandlegung und der Zerstörung genügen lässt, sofern diese zumindest nicht völlig atypisch ist. Denkbar wäre, um eine weiteres Beispiel zu bringen, etwa auch eine Explosion, welche bereits durch den Einsatz des Zündmittels ausgelöst wird und so ein Tatobjekt zerstört, ohne dass es wirklich zu einem Brand gekommen ist. Umfasst sind allerdings nur solche Versuche, die auch tatsächlich zu einem Feuer oder einer Explosion geführt haben. Der § 306 soll gerade vor den typischen Gefahren eines Brandes schützen, weshalb der Ursprung des zu einer Zerstörung führenden Kausalverlaufs stets ein Brand oder eine Explosion sein muss. Etwa das Auslösen einer Sprinkleranlage durch die Einwirkung mit einem Feuerzeug ist nicht umfasst, da sich hier die Gefahr einer Zerstörung durch das Wasser der Sprinkleranlage, nicht aber durch Feuer realisiert (Allerdings handelt es sich dabei um eine Sachbeschädigung). Anders gelagert ist der Fall dann, wenn die Sprinkleranlage gerade wegen eines Brandes ausgelöst wird, da die verursachte Zerstörung gerade in dem Brand ihren kausalen Ursprung hat. Zuletzt ist noch darauf einzugehen, wann ein Gegenstand zumindest teilweise zerstört wurde. Die Rechtsprechung des BGH fordert dafür eine teilweise Zerstörung „von Gewicht“. Dieses Gewicht nimmt er dann an, wenn Teile unbrauchbar gemacht wurden, die für den Gebrauch des Gesamten wesentlich waren. Genauso zerstört ist ein Gegenstand demnach, wenn er einige seiner Zweckbestimmungen noch erfüllen kann, andere aber nicht mehr. Bei Gebäuden ist also eine zumindest teilweise Zerstörung erst dann anzunehmen, wenn die Bewohnbarkeit gewichtig eingeschränkt ist. Selbiges gilt für die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bei den der Nr. 2 unterfallenden Räumlichkeiten.

 

IV. Die schwere Brandstiftung - § 306aStGB

1. Allgemeines

Wie jeder Straftatbestand soll auch der § 306 ein bestimmtes Rechtsgut, in diesem Fall das Eigentum, vor der Beeinflussung durch Dritte schützen. Was jeder aber aus seiner eigenen Lebenserfahrung weiß ist, dass Feuer nicht nur gefährlich für Sachen, sondern auch für den Menschen selbst ist. Es kann zu Verbrennungen, Narben und in besonders schweren Fällen (dazu später Mehr unter „besonders schwere Brandstiftung“) sogar zum Tod führen.

Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem § 306a eine Norm geschaffen, die das Strafmaß der Brandstiftung entsprechend erhöht, wenn durch sie Menschen zumindest abstrakt gefährdet werden. Eine abstrakte Gefährdung liegt immer dann vor, wenn es grob gesagt sehr wahrscheinlich erscheint, dass Menschen in Gefahr geraten. Diese Wahrscheinlichkeit wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der § 306a I einen eigenen Katalog mit eben solchen Örtlichkeiten als Tatobjekte aufweist, in denen sich in der Regel Menschen aufzuhalten pflegen. Da bereits die abstrakte Gefährdung menschlichen Lebens unter Strafe gestellt wird, spielt es hier gerade keine Rolle, ob tatsächlich ein Mensch gefährdet wurde. Eine abstrakte Gefährdung ist allerdings dann auszuschließen, wenn der Täter sich vor der Tat vergewissert, dass keine Menschen gefährdet werden können. Zudem stellt der zweite Absatz die Brandstiftung in den Fällen des Katalogs des § 306 I Nr. 1 bis 6 unter das selbe Strafmaß (Dazu am Ende mehr) wie der erste, sofern dadurch Menschen konkret gefährdet wurden. Eine konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn ein Mensch tatsächlich in die Gefahr einer Verletzung geraten ist. Was die Tathandlung angeht, so kann ich nach oben verweisen, da die schwere des Delikts nicht von einer mehr oder weniger schlimmen Handlung, sondern ausschließlich von den mehr oder weniger gefährlichen Tatobjekten abhängt.

2. Tatobjekte nach § 306a Absatz 1 StGB

(1) Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen.

Der Tatbestand nennt hier „ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte, oder andere Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen“. Da zumindest Gebäude und Hütten jedoch schon vom Tatbestand des § 306 umfasst sind, muss das entscheidende Merkmal hier das Dienen zur Wohnung von Menschen sein.

Aber Wann dient eine Räumlichkeit der Wohnung von Menschen?

Eine Räumlichkeit dient Menschen als Wohnung, wenn – so einfach das klingen mag – Menschen darin wohnen. Davon umfasst ist also alles, was die Menschen sich im Laufe der Zeit als Wohnungen haben einfallen lassen; Häuser, Wohnungen als Teil von Häusern, Wohnmobile, Hausboote, selbst große Zelte sind umfasst. Dabei ist allerdings immer auf die Zweckbestimmung zu achten. Folglich muss die Frage gestellt werden, ob jemand etwa mit seinem Boot fährt und deshalb gerade darauf ist, oder ob jemand tatsächlich auf seinem Boot wohnt. Selbiges wäre bei Zelten zu fragen: Dient das Zelt bloß zum Camping, oder wohnt darin tatsächlich jemand? An diesen einfachen Fragen kann man erkennen, dass auch ein zeitlicher Aspekt eine Rolle spielen kann; Ein Zelt beispielsweise kann mal als Wohnung genutzt werden, kann aber auch monatelang im Keller liegen. Ein Hausboot oder Wohnmobil kann ebenso als Wohnung genutzt werden, kann aber auch einsam herumstehen (oder schwimmen). Selbstverständlich läge jeweils aber nur in ersterem Fall eine zumindest abstrakte Gefährdung von Menschen und somit ein Fall des § 306a vor. Entscheidend ist also, ob die entsprechende Räumlichkeit gerade zur Tatzeit tatsächlich als Wohnung diente. Indizien dafür können sein: Die Gebrauchsdauer, regelmäßiges Übernachten, das Zubereiten von Speisen und die postalische bzw. telefonische Erreichbarkeit. Dabei genügt es jedoch, wenn die Räumlichkeit nur zeitweise, also zum Beispiel während der Ferien oder am Wochenende bewohnt wird.

Wann dient eine Räumlichkeit nicht mehr der Wohnung von Menschen?

Wie oben schon angeklungen ist, kann sich die Eigenschaft der Räumlichkeit als Wohnung von Menschen durchaus ändern. Bestimmen kann dies selbstverständlich nur derjenige, der die Räumlichkeit – der Einfachheit halber im Folgenden ‚Wohnung‘ – bewohnt. Bewohnen mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung, so können sie auch nur gemeinsam die Zweckbestimmung aufheben. Dabei ist es unerheblich, ob die Aufgabe der Wohnung vorher nach außen erkennbar gewesen ist. In der Praxis ist es viel häufiger der Fall, dass jemand seine Wohnung anzündet und eben durch diese Tathandlung zu erkennen gibt, dass er die Wohnung aufgibt. Selbiges gilt, wenn jemand einen Dritten beauftragt, seine eigene Wohnung in Brand zu setzen. Durch den Auftrag zur Inbrandsetzung der eigenen Wohnung, gibt man diese zugleich auch auf (Deshalb ist eine Anstiftung zu einer Tat nach § 306a I Nr. 1 gegen sich selbst unmöglich).

Was ist mit gemischt genutzten Gebäuden?

Selbstverständlich dient ein Gebäude nicht immer ausschließlich der Wohnung von Menschen, sondern kann nebenher noch viele andere Zwecke erfüllen. Beispielsweise kann im Erdgeschoss ein Geschäft sein, im ersten Stockwerk der Lagerraum des Geschäfts und erst im zweiten Stockwerk die Wohnung des Händlers. Sicher ließen sich etliche andere mögliche Konstellationen finden, aber diese soll beispielhaft genügen. Man stelle sich also vor, das Geschäft im Erdgeschoss wird in Brand gesetzt. Ob alleine durch die Gefahr, dass der Brand sich ausbreitet und so auch die Wohnung befällt, schon der Tatbestand erfüllt ist, ist streitig und bis heute nicht geklärt. Aufgrund des offenen Streites werde ich hier nicht näher darauf eingehen. Es sei nur so viel gesagt: Beides ist möglich. Wo etwas streitig ist, da gibt es keine perfekte Lösung, eine Auslegung zugunsten beider Seiten ist denkbar. Deshalb liegt es in streitigen Fällen immer in den Händen Ihres Strafverteidigers, ob er das Gericht von der für Sie günstigeren Meinung überzeugen kann.

Wie steht es um Nebengebäude?

Oben sind wir von einem einheitlichen Gebäude mit mehreren Stockwerken ausgegangen. Denkbar und sogar sehr häufig ist aber auch der Fall, dass ein Nebengebäude so in Brand gesetzt wird, dass die Flammen drohen, auf das angrenzende Wohngebäude überzuspringen. In diesen Fällen hängt die Einschlägigkeit des § 306a davon ab, ob die Gebäude als einheitliches Ganzes Betrachtet werden können, oder zum Beispiel gerade durch Brandschutzmauern gegen Brände im Nebengebäude abgesichert sind. Sofern ein einheitliches Ganzes vorliegt, ist wie schon oben entscheidend, ob der Brand das angrenzende Wohngebäude tatsächlich befällt, oder nur zu befallen droht. In so Fern kann auf den letzten Absatz verwiesen werden.

(2) Der Religionsausübung dienende Gebäude

Gemeint sind Kirchen, Moscheen, Synagogen und ähnliche Gebäude, in denen Menschen ihrem Glauben nachgehen. Dieses Merkmal ist aufgrund seines nicht ganz klaren Schutzzweckes höchst umstritten, weshalb ich nicht im Detail darauf eingehen werde. Wie jedoch bereits oben gesagt lässt Streit immer Raum für Auslegung, der sich selbstverständlich zu Ihrem Vorteil nutzen lässt.

(3) Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen „… zu einer Zeit, während der in ihr Menschen sich aufzuhalten pflegen“.

Dies umfasst einfach alle Räumlichkeiten, in denen Menschen sich aufhalten; Theater, Museen, Sporthallen, Schulen, Werkstätten, Lagerhallen, Büroräume, Fähren, Bahnwagons, Autobusse und so weiter. Jedoch ist, wie der zweite, von mir in Anführungsstriche gesetzte Halbsatz zeigt, die Begehung der Tat nur zu Zeiten möglich, zu denen Menschen sich gewöhnlicher Weise in diesen Räumlichkeiten aufhalten. Dies ist beispielsweise bei gewerblichen Gebäuden während der Öffnungszeiten sowie kurz davor und danach anzunehmen. Diese Gebäude müssen allerdings nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein, sondern können auch von Privatpersonen genutzt werden. Dabei ist zu beachten, dass auf das „sich aufzuhalten pflegen“ entscheidend ankommt; Wird eine Räumlichkeit nur gelegentlich kurz betreten, so reicht dies mithin nicht aus.

2. Die sog "konkrete Gefährdung" nach § 306a Absatz 2 StGB

Der zweite Absatz des § 306a stellt Taten nach § 306 unter die selbe Strafe wie der erste Absatz, sofern dadurch Menschen konkret in ihrer Gesundheit gefährdet wurden. Nachdem der § 306 bereits ausführlich dargelegt wurde, ist hier insbesondere die Frage zu klären, wenn ein Mensch konkret in seiner Gesundheit gefährdet wurde. Beachtlich ist zunächst, dass die Gesundheitsgefährdung gerade durch die (versuchte) Brandstiftung hervorgerufen werden muss. Der Jurist spricht vom so genannten „Gefahrverwirklichungszusammenhang“.

Das bedeutet, dass die Gesundheitsgefährdung gerade eine typische Brandgefahr realisieren muss. Davon umfasst sind selbstverständlich die Gefahr der Verbrennung oder Rauchvergiftung, aber auch die, die sich durch riskante Rettungsversuche ergibt. Wer einen Menschen in die Situation bringt, sich selbst durch gefährliche Manöver retten zu müssen, der trägt auch die Schuld an möglichen, durch diese Rettungsversuche verursachten Verletzungen. Nicht umfasst ist dagegen beispielsweise die Gefahr, dass eine Person in Folge des Brandes durchdreht und Andere erschießt. Dies ist keine typische Brandgefahr. Zusammenfassend lässt sich also sagen: Eine konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn ein Mensch durch die Brandstiftung oder ihre unmittelbaren Folgen in die Gefahr gerät, sich zu verletzen.

 

V. Die besonders schwere Brandstiftung - § 306b

1. Allgemeines

Im Unterschied zu den vorangegangenen Varianten handelt es sich beim § 306b zumindest was den ersten Absatz betrifft nicht um ein Gefährdungs-, sondern ein Erfolgsdelikt. Das Bedeutet, dass es hier nicht mehr ausreicht, nur eine Gefahr zu schaffen, sondern die geschaffene Gefahr muss sich gerade in dem für sie typischen Erfolg realisieren. Die geschaffene Gefahr ist hier wie schon bei § 306a die, dass ein Mensch sich durch das Feuer verletzt, der Erfolg ist entsprechend die Verletzung oder Gesundheitsschädigung, wie es im Gesetzeswortlaut heißt. Dabei handelt es sich um eine Qualifikation der beiden Vorangegangenen Paragraphen, was so viel heißt, wie dass der Grundtatbestand der §§ 306 oder 306a erfüllt sein muss, durch eine besonders schwere Folge, hier die Verletzung eines Menschen, aber in seiner Strafbarkeit noch verschlimmert, also qualifiziert wird. Bei Qualifikationen sei noch angemerkt, dass sich der zur Strafbarkeit erforderliche Vorsatz gerade nicht auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Wenn also eine Brandstiftung begangen wird, bei der Menschen verletzt werden, so greift immer der §306b, egal ob der Täter dies überhaupt für möglich hielt, oder gar nicht daran gedacht hat. Zudem stellt der zweite Absatz besonders drastische Gefährdungen (Gefahr des Todes) und besonders verwerfliche Absichten (Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat) und Begleithandlungen (Verhindern oder Erschweren der Löscharbeiten) unter eine noch wesentlich höhere Strafe. Auch der zweite Absatz ist eine sog. Qualifikation der vorangegangenen Paragraphen.

2. Die sog. "Erfolgsqualifikation" des Absatzes 1

§ 306b I greift immer dann, wenn durch die Brandstiftung entweder ein Mensch eine schwere Gesundheitsschädigung, oder viele Menschen zumindest einfache Gesundheitsschädigungen erlitten haben. Bei der Gesundheitsschädigung handelt es sich dann im juristischen Sinne um den „Erfolg“ der Tathandlung, weshalb von einer Erfolgsqualifikation gesprochen wird. Der Grundtatbestand (§§ 306, 306a) wird durch den Erfolg qualifiziert.

Wann liegt eine schwere Gesundheitsschädigung vor?

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes, der einer Heilung bedarf. Umfasst ist also alles von der kaum sichtbaren Schramme, bis hin zum abgebrannten Arm. Da dies aber im Blick auf das hohe Strafmaß nach unten zu viel Raum lässt, muss die Gesundheitsschädigung von einer gewissen Schwere sein. Schwer ist eine Gesundheitsschädigung immer dann, wenn sie trotz Heilungsprozesses Folgeschäden mit sich zieht, die von erheblichem Ausmaß sind. Von erheblichem Ausmaß sind etwa solche Folgeschäden wie langwierige ernsthafte Erkrankungen, der Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers oder auch der Arbeitsfähigkeit.

Ab wann sind mehreren Menschen „eine große Zahl“ im Sinne dieses Gesetzes?

Dass eine einfache Gesundheitsschädigung nur dann den Straftatbestand erfüllen kann, wenn davon viele Menschen betroffen sind, erscheint dahingehend logisch, dass eine einfache Gesundheitsschädigung nur durch ihr vielfaches Vorhandensein bei mehreren Menschen dem Unrechtsgehalt der schweren Gesundheitsschädigung eines einzelnen Menschen gleichkommen kann, um so das selbe Strafmaß zu rechtfertigen. Dabei ist allerdings anzumerken, dass die Gesundheitsschädigung beim Einzelnen auch zumindest nicht unerheblich (kleiner Kratzer) sein darf. Wann genau eine Personenzahl „groß“ ist, ist jedoch nicht genau definiert. Fest steht jedoch, dass dies spätestens bei 20 Personen anzunehmen ist.

3. Die Qualifikationen des Absatzes 2

Nach dem Gesetzeswortlaut stellt der zweite Absatz nur eine Qualifikation zu § 306a, nicht aber zu § 306 dar. Der § 306a bildet also den Grundtatbestand, er muss in einer seiner Varianten erfüllt sein, um die Begehung des § 306b II erst zu ermöglichen. Zur Strafbarkeit nach § 306b II muss dann noch einer der in ihm genannten Qualifikationstatbestände erfüllt sein. Aufgelistet sind dort drei verschiedenen Qualifikationen und zwar Namentlich die, dass ein anderer Mensch in die Gefahr des Todes gebracht wird (1), dass die Brandstiftung in der Absicht geschieht, dadurch eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen (2), oder dass das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert wird (3).

(1) Einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes bringen

Eigentlich erklärt dieser Tatbestand sich selbst, weshalb ich hier nur auf zwei dogmatische Besonderheiten hinweisen will. Erstens muss die Todesgefahr entgegen der üblichen Qualifikationssystematik vorsätzlich hervorgerufen werden. Das ergibt dahingehend Sinn, dass durch den Vorsatz, einen anderen Menschen in Todesgefahr zu bringen, ein größerer Unrechtsgehalt gegeben ist. Die bloß fahrlässig verursachte Todesgefahr ist schließlich schon vom Tatbestand des § 306a umfasst. Zweitens muss auch hier wie schon beim zweiten Absatz des § 306a ein Gefahrverwirklichungszusammenhang gegeben sein. Zu diesem gilt das oben gesagte.

(2) Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht

Durch diese Variante wird der besondere Unrechtsgehalt dessen zum Ausdruck gebracht, dass nicht bloß ein Brand gestiftet wird, sondern dies auch noch in der Absicht geschieht, eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine eigene Straftat, oder die eines Dritten handelt. Obwohl von Teilen der Literatur ein enger zeitlicher und auch gefahrspezifischer Zusammenhang zwischen der Brandstiftung und der anderen Straftat gefordert wird, lässt der BGH jedwede Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht genügen. Nach neuerer Rechtsprechung ist aber nicht der Fall umfasst, in dem durch dieselbe Handlung die Brandstiftung und eine weitere Straftat erfüllt werden. Dies wäre etwa der Fall beim Versicherungsmissbrauch (§ 265) durch Brandstiftung, oder beim Mord (§ 211) durch selbige. Dies ist dahingehend logisch, dass durch eine Brandstiftung fast immer auch eine Sachbeschädigung begangen wird, wodurch immer auch der § 306b II Nr. 2 erfüllt wäre, was den Zweck der Norm völlig verfehlen würde. Selbiges gilt auch für die Verdeckungsabsicht; Sie kann nicht schon in der Brandstiftung selbst gegeben sein. Umfasst ins beispielsweise der Fall, dass in einem Gebäude Beweismittel einer anderen Straftat verbrannt werden und dabei das Gebäude selbst in Brand gerät.

(3) Verhindern oder erschweren der Löschung des Brandes

Auch dieser Tatbestand ist an sich selbsterklärend und kann in seinem wörtlichen Sinn verstanden werden. Erwähnenswert ist jedoch zumindest die Tatsache, dass die die Tat qualifizierende Handlung zu jeder Zeit, also nicht erst nach der eigentlichen Brandstiftung, sondern sowohl davor, als auch währenddessen möglich ist. Im Vorfeld könnten etwa Löschmittel entfernt oder Rauchmelder zerstört werden, während das Ausschalten automatischer Löscheinrichtungen als Zeitgleich zur Brandstiftung zu betrachten wäre. Zwar ist hier die Einordnung als vor oder während der Tat nicht ohne weiteres nachvollziehbar, jedoch ist dies unerheblich, da durch beide Möglichkeiten gleichermaßen der Qualifikationstatbestand erfüllt wird. Zudem ist beim Erschweren zumindest eine gewisse Erheblichkeit erforderlich; Diese ist anzunehmen, wenn die Löscharbeiten zeitlich relevant verzögert werden und dem Brand so die Gelegenheit gegeben wird, sich auszuweiten bzw. größeren Schaden anzurichten.

 

VI. Fazit

Nach meiner bisherigen Erfahrung sind Gerichte und Staatsanwaltschaften im Umgang mit diesem Delikt recht unsicher und demnach - bei strategisch richtigen Aufbau der Argumentationskette – den Vorschlägen und Argumenten der Verteidigung gegenüber stets aufgeschlossen.

Dies ist damit zu erklären, dass es sich hier um ein spezielles Delikt handelt, über welches auch das Wissen der Gerichte überschaubar ist. Demnach können im Bereich des §§ 306 - 306b StGB mit Kenntnissen der aktuellen Rechtsprechung und strukturellem Verständnis bei Gericht und Staatsanwaltschaft sehr gute Ergebnisse erzielt werden.

Da die Kanzlei überregional ausgerichtet ist, verterte ich Sie auch - gegebenenfalls auch als Pflichtverteidiger - sofern Sie nicht aus Essen kommen, sondern aus beispielsweise aus Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Stuttgart, Bremen, Dresden, Leipzig, Hannover, Nürnberg, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Wiesbaden, Mönchengladbach, Braunschweig, Chemnitz, Aachen, Krefeld, Lübeck, Erfurft oder Kiel.

 

Rechtsanwalt für Brandstiftungsdelikte

polizeiliche Vorladung wegen fahrlässiger Brandstiftung

Anklage wegen Brandstiftung

Brandstiftung Rechtsanwalt

- bundesweite Strafverteidigung -