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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Strafrecht – Rechtsanwalt für Straßenverkehrsdelikte

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB

 

I. Allgemeines

Der § 315b ist ein sog. konkretes Gefährdungsdelikt, bedroht also eine tatsächliche Gefahrschaffung mit Strafe.

Eine bloß theoretische Gefahr reicht nicht aus, vielmehr fordert der Tatbestand explizit, „die Sicherheit des Straßenverkehrs“ zu beeinträchtigen „und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert“ zu gefährden.

Es ist also zunächst danach zu fragen, wann eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs anzunehmen ist und in wie fern diese sich als konkrete Gefahr äußern muss, um als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gewertet zu werden.

II. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

Da die Forderung nach einer bloßen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht bestimmt genug wäre und somit zu viel Spielraum für Auslegung lassen und zu ungerechten Ergebnissen führen würde, hat der Gesetzgeber drei spezifische Begehungsweisen normiert. So sind als Beeinträchtigungen das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen und Fahrzeugen (1.), das Bereiten von Hindernissen (2.) und ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (3.) zu betrachten.

All diesen Varianten haben gemeinsam, dass sie nur durch verkehrsfremde Eingriffe, also nur durch Eingriffe von außen in den Straßenverkehr begangen werden können, weshalb § 315b bei fehlerhaftem Verhalten eines Verkehrsteilnehmers nicht anwendbar ist. Es ist jedoch abzugrenzen zwischen verkehrsfremden (von § 315b umfasst) und verkehrswidrigen (nicht von § 315b umfasst) Eingriffen. Erstere sind laut BGH dann anzunehmen, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen an sich gewöhnlichen Verkehrsvorgang „zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert“, er also etwa ein Fahrzeug bewusst zweckwidrig verwendet, um damit andere zu schädigen. Selbst bei objektiv verkehrsgerechtem Verhalten nimmt der BGH einen Eingriff an, wenn dieses bewusst dazu ausgenutzt wird, bei Anderen einen Schaden anzurichten. Man stelle sich etwa das Bremsen an einer auf ‚Gelb‘ springenden Ampelanlage oder einem Fußgängerüberweg vor, dass alleine dem Zweck dienen soll, einen Auffahrunfall durch den Hintermann zu provozieren. Wesentlich ist dabei, dass dieses Verhalten gerade auf der Absicht beruht, den anderen zu schädigen, denn selbstverständlich ist ein verkehrsgerechtes Verhalten grundsätzlich nicht strafbar.

1. Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen

A. Tatobjekte

Unter Anlagen des öffentlichen Straßenverkehrs sind all solche Einrichtungen zu verstehen, die der Regulierung oder der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Umfasst ist alles von einfachen Verkehrsschildern und –zeichen, Leitplanken und ähnlichem, bis hin zu Brücken und sogar der Straße selbst.

Fahrzeuge sind sämtliche im öffentlichen Verkehr vorkommende Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, also nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Straßenbahnen, Fahrräder, Fuhrwerke, Anhänger und sogar Krankenfahrstühle, selbst wenn diese nicht motorisiert sind.

B. Tathandlung

Nun müssen eine Anlage oder ein Fahrzeug zerstört, beschädigt oder beseitigt werden, um den Tatbestand zu erfüllen.

Eine Zerstörung wird angenommen bei einer so weitgehenden Beschädigung einer Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird. Auch die vollständige Vernichtung einer Sache etwa durch Verbrennen ist einer Zerstörung gleichgestellt.

Beschädigt ist eine Sache dagegen schon dann, wenn eine nicht ganz unerhebliche Verletzung ihrer Substanz oder Form vorliegt, durch welche ihre Brauchbarkeit zu bestimmten Zwecken beeinträchtigt wird. Dabei muss die Beschädigung nicht äußerlich erkennbar sein, denn bereits eine funktionale Beeinträchtigung wie etwa die Veränderung von Software genügt. Als klassischer Fall der Beschädigung im Rahmen von Verkehrsdelikten ist wohl das Durchtrennen von Bremsschläuchen zu nennen. Wobei es nicht auf die deliktische Zerstörung des Schlauches ankommt; Auch das technisch saubere Ausbauen von Bremsschläuchen ist als Beschädigung des Kraftfahrzeuges zu betrachten, da es ohne diese nicht mehr bremsen kann, sprich die Brauchbarkeit zum Zweck des Bremsens beeinträchtigt ist.Die Beseitigung meint das tatsächliche Entfernen verkehrswesentlicher Anlagen oder Fahrzeuge von ihrem Bestimmungsort. Bestimmungsort ist dabei der Ort, an dem die Sache ihren Zweck erfüllen kann; Entfernt man etwa ein Stopp-Schild von einer Kreuzung und stellt dieses 100 Meter weiter wieder auf, so ist dieses zwar nicht vollständig beseitigt, kann aber seinen Zweck, die Vorfahrtsregeln an der Kreuzung auszugestalten, nicht mehr erfüllen und gilt somit als Beseitigt im Sinne des § 315b.

Auch eine fahrlässige Begehung ist denkbar, wenn beispielsweise Reperaturarbeiten pflichtwidrig unterlassen oder nur unzureichend vorgenommen werden und es so zu einer Gefährdung kommt. Man stelle sich, um beim Beispiel der Bremsschläuche zu bleiben, etwa einen bei der Montage beschädigten Bremsschlauch vor, welcher nicht repariert oder ausgetauscht wird.

2. Bereiten von Hindernissen

Als Bereiten von Hindernissen werden körperliche Einwirkungen, die den Verkehr hemmen oder verzögern verstanden. Gemeint sind beispielsweise das Errichten von Straßensperren, unvorhersehbares Bremsen ohne Anlass nach Einmündungen oder Ampeln, das Platzieren eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn, sodass andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden und sogar der Versuch, herannahende Fahrzeuge durch Drohung mit einer Waffe zum Anhalten zu bewegen. Am letzten Beispiel wird deutlich, dass es sich nicht zwangsläufig um physische Hindernisse handeln muss; entscheidend ist stattdessen nur ihre hindernde Wirkung.

Dabei kommt es, da es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, nicht bereits auf die Handlung des Bereitens, sondern erst auf den Gefährdungserfolg an.

3. Ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe

Bei dieser Variante handelt es sich um einen Auffangtatbestand für all jene Eingriffe, die nicht von den Nummern eins und zwei umfasst sind. Gemeint sind Verhaltensweisen, die unmittelbar auf Verkehrsvorgänge einwirken, den Eingriffen der Nummern eins und zwei ihrer Art nach verwandt und ebenso gefährlich sind. Da es sich hierbei zumeist um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich generell keine konkrete Einordnung bestimmter Verhaltensweisen vornehmen.

Bejaht wurde der Tatbestand beispielsweise beim Anbringen eines Einbahnstraßenschildes in entgegengesetzter Richtung oder dem Abziehen des Zündschlüssels durch den Beifahrer. Dahingegen wurde die Erfüllung des Tatbestandes etwa abgelehnt beim Losfahren in der Absicht, den Beifahrer am Aussteigen zu hindern.

III. Konkrete Gefahrschaffung

Wie bereits erwähnt muss durch das normwidrige Verhalten aber auch gerade eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert geschaffen worden sein, eine bloß theoretische (abstrakte) Gefährdung genügt mithin nicht.

Wann genau die Gefahr konkret ist, ist eine Einzelfallentscheidung und lässt somit Spielraum für die Fähigkeiten Ihres Anwalts.

Interessant ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wann eine Sache von bedeutendem Wert ist. Derzeit wird in der Rechtsprechung von einer Wertgrenze von 750 € ausgegangen.

Zudem wird ein Zusammenhang zwischen Gefahrschaffung und konkreter Gefährdung gefordert; Es genügt nicht bereits aus, ein Tatobjekt wie etwa ein absichtlich quer auf die Straße gestelltes Fahrzeug (Hindernis im Sinne der Nummer zwei) der Gefahr der Zerstörung auszusetzen. Vielmehr muss sich daraus auch eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (oder deren Sachen) ergeben.

 

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 747 188 0 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 

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