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Diebstahl, § 242 StGB

Anzeige oder Anklage wegen Diebstahl?

 

Sie sind Beschuldiger wegen Diebstahl nach § 242 StGB?

 

Im Jahr 2013 wurden in Deutschland 2.382.743 Diebstahlsdelikte erfasst. Die Aufklärungsquote betrug dabei 27,8 %.

Bei einem einfachen Diebstahl handelt es sich um ein sog. Vergehen. Dass heißt, der Diebstahl i.S.v. § 242 StGB hat ein Mindestmaß an Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder eine Geldstrafe. Das Höchstmaß der Strafe beläuft sich beim Diebstahl auf fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Weiter ist auch der Versuch des Diebstahls strafbar. Bereits die Androhung einer möglichen Freiheitsstrafe beim Diebstahl sollte Grund genug sein sich einen Verteidiger zu nehmen, der mit allen Ihm zur Verfügung stehenden Mittel ihre Interessen vertritt um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Zunächst möchte ich Ihnen jedoch den Straftatbestand des Diebstahls erörtern und Ihnen so hilfreiche Informationen zur Verfügung stellen.

 

Was ist ein Diebstahl und wann begehen sie einen Diebstahl?

Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Fremd ist eine Sache wenn sie nicht im Eigentum des Täters steht.

 

Begehen Sie bereits einen Diebstahl wenn sie eine Packung Kaugummi im Wert von 0,80 € aus einem Supermarkt mitnehmen ohne dafür zu bezahlen?

Ja, sie begehen einen Diebstahl. Die Packung Kaugummi steht im Eigentum des Supermarktbetreibers und ist somit fremd. Weiter ist bei einem Diebstahl der tatsächliche wirtschaftliche Wert für eine Vollendung unbeachtlich.

Allerdings ist bei dem Diebstahl geringwertiger Sachen, gem. § 248 a StGB zu beachten dass dieser dann nur auf Antrag verfolgt wird. Dass heißt, lehnt die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse ab und es wurde kein Strafantrag gestellt muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da in der Regel gerade bei Ladendiebstahl regelmäßig ein öffentliches Interesse angenommen wird.

Eine Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Dass heißt der Täter muss die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangen. In einem Selbstbedienungsladen z.B. ist es bei kleineren Gegenständen dabei völlig ausreichend wenn der Täter die Sache bereits in seine Tasche steckt.

Für die Vollendung des Diebstahls ist es nicht nötig, dass er den Laden erst verlässt. Auch eine Beobachtung des Täters durch den Eigentümer oder Dritte schließt die Vollendung des Diebstahls nicht aus. Sollte Sie z.B. ein Ladendetektiv dabei beobachtet haben wie ein Diebstahl begangen wurde schließt dass die Vollendung und Strafbarkeit nicht aus.

Diebstahl ist kein heimliches Delikt und so soll verhindert werden, dass der Täter, welcher Beobachtet und dadurch gefasst wurde im Zweifel straffrei davon kommt.

 

Was ist ein "besonders schwerer Fall des Diebstahls" gem. § 243 StGB und wie wird dieser bestraft?

Beim besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 StGB handelt es sich um sog. Regelbeispiele. Sind diese erfüllt kommt es zu einer Verschärfung der Strafzumessung.

In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

3. gewerbsmäßig stiehlt,

4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

5.eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

Der häufigste Fall des besonders schweren Falls des Diebstahls ist der Einbruchsdiebstahl und Aufbrüche von Kraftfahrzeugen ( § 243 Abs. 1 Nr. 1).

 

Begeht ein Täter also bereits einen Diebstahl im besonders schweren Fall, wenn er eine Garage mit einem Stemmeisen aufhebelt und teures Werkzeug aus dieser Garage mit nehmen was nicht ihnen gehört?

Ja der Täter begeht bereits einen Diebstahl im besonders schweren Fall. Der Täter hat das Werkzeug, welches nicht in seinem Eigentum steht und somit fremd ist einer anderen Person weggenommen um sich die Sache rechtswidrig zuzueignen.

 

Weiter stellt sich zunächst die Frage was ist ein umschlossener Raum?

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, dass dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und was zumindest teilweise mit künstlichen Vorrichtungen gegen das Eindringen Unbefugter gesichert ist.

Demnach fallen abgeschlossenen Keller, Teile des Gebäudes, Autos und z.B. auch Wohnwagen unter diese Definition. Somit ist auch die Garage zu der sich der Täter zutritt verschafft hat ein umschlossener Raum.

 

Aber ist der Täter bei dem Diebstahl auch in einen umschlossenen Raum eingebrochen?

Einbrechen, ist das gewaltsame öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Verschließung.

Dabei ist zwar eine nicht unerhebliche körperliche Kraft notwendig aber eine Substanzverletzung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Um mit einem Stemmeisen das Garagentor aufzuhebeln bedarf es einen erheblichen Kraftaufwand, so dass der Täter auch in die Garage eingebrochen ist.

Ob er bei dem Diebstahl das Garagentor beschädigt hat ist dabei unerheblich, da es nicht zwingend erforderlich ist, dass der Schutz gegen unerwünschtes eindringen beschädigt wird.

 

Begeht der Täter einen Diebstahl im besonders schweren Fall, wenn er mit einem nachgemachten Schlüssel oder einer nachgemachten Schlüsselkarte eindringt?

Ja der Täter begeht auch bei diesem Beispiel einen Diebstahl im besonders schweren Fall, denn "falsch" ist dabei jeder Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zum öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist. Ist also von dem Original ein Duplikat erzeugt worden ohne dass der Eigentümer das wusste, war dieser Schlüssel nicht zum öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt und somit falsch.

Dass heißt, ein entwendeter Originalschlüssel ist kein falscher Schlüssel, ein nachgemachter hingegen schon. Auch Instrumente die geeignet sind das Schloss zu öffnen sind falsche Schlüssel, ebenso für elektronische Schlösser nachgemachte Karten oder Fernbedienungen.

 

Begeht der Täter einen Diebstahl im besonders schweren Fall, wenn er über ein geöffnetes Fenster im 1. Obergeschoss einsteigt?

Einsteigen bedeutet dabei das Betreten eines geschützten Raumes auf einen dafür normalerweise nicht bestimmten Weg oder unter Ausübung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.

Dabei ist es ausreichend, wenn der Täter um den Diebstahl zu begehen ein Hindernis überwindet, welches zur Bauart des umschlossenen Raumes gehört. Somit begeht der Täter einen Diebstahl im besonders schweren Fall wenn er durch das geöffnete Fenster im 1. Obergeschoss einsteigt. Dass das Fenster dabei nicht verschlossen war spielt keine Rolle, da ein geöffnetes Fenster keine Einwilligung des Eigentümers darstellt.

 

Begeht der Täter einen Diebstahl im besonders schweren Fall gem. § 246 I Nr. 2 StGB wenn er den Kofferraum eines Fahrzeugs aufbricht und ein Laptop wegnimmt?

Demnach müsste der Kofferraum des Fahrzeugs ein verschlossenes Behältnis sein. Ein verschlossenes Behältnis ist ein Raumgebilde, was nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und einzig der Aufnahme von Sachen dient und somit gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist.

Wichtig ist hier, dass das Behältnis eben nicht auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und dass dieses Behältnis tatsächlich verschlossen ist. Der Kofferraum des Fahrzeugs ist nicht geeignet von Menschen betreten zu werden und verschlossen.

Weiter dient er die Wegnahme von Sachen zu verhindern. Folglich hat der Täter einen Diebstahl im besonders schweren Fall begangen. Hätte der Kofferraum jedoch offen gestanden und der Täter hätte nur die Gunst der Stunde genutzt wäre der Tatbestand des Diebstahls im besonders schweren Fall nicht erfüllt.

 

Wann begeht der Täter gewerbsmäßig einen Diebstahl?

Gewerbsmäßig handelt dabei, wer sich aus regelmäßigen Wiederholungen von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um eine Haupt- oder Nebeneinnahmequelle handelt. Es ist auch nicht nötig, dass der Täter die gestohlenen Sachen verkauft, es reicht aus wenn er die Sachen behält.

 

Begeht der Täter einen besonders schweren Fall des Diebstahls wenn er aus einer Kirche einen Gegenstand wegnimmt der dem Gottesdienst gewidmet ist?

Auch dies ist mit einem ja zu beantworten. Aus religiösen Gründen werden solche Sachen als besonders Schutzwürdig angesehen. Dabei ist es natürlich unbeachtlich ob es sich um eine Kirche handelt oder um Räumlichkeiten die der Ausübungen anderer Religionen dienen. Weiter müssen die entwendeten Gegenstände wie z.B. Weihwasserkessel oder Christusbilder nicht geweiht sein um einen besonderen Schutz zu genießen.

Fraglich könnte jedoch sein ob der Tatbestand des besonders schweren Diebstahls auch dann erfüllt ist, wenn der Gegenstand aus einem Hinterzimmer und nicht direkt aus dem Raum gestohlen wurde, der der Religionsausübung dient.

Dies ist jedoch ohne Bedeutung, da auch alle Nebenräume die keine religiöse Bedeutung haben von der Vorschrift erfasst werden. Auch einen Diebstahl im besonders schweren Fall begeht der Täter, der eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist. Dazu gehören Sachen, die einen besonderen kulturellen Wert haben und dabei allgemein zugänglich sind. Dass heißt, die Gegenstände müssen aufgrund ihrer öffentlichen Zugänglichkeit fast schutzlos sein.

Als Beispiel kann hier der Diebstahl eines Kunstwerkes aus einer öffentlichen Ausstellung dienen. Dabei sind private Ausstellungen nicht vom Tatbestand erfasst. Ebenfalls einen besonders schweren Fall des Diebstahls begeht, wer bei einem Besuch beim Nachbarn die Querflinte des Großvaters stiehlt. Auch wenn das Gesetz von Handfeuerwaffen spricht, sind alle Schusswaffen gemeint (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG).

Dabei ist zu beachten, dass die Waffe nicht zwingend funktionstüchtig sein muss. Der Grund für die deutliche Straferhöhung liegt in der objektiven Gefährlichkeit, welche vom Diebesgut in diesem Fall ausgeht. In den Fällen des § 243 StGB ist die kriminelle Energie des Täters ungleich höher als bei einem einfachen Diebstahl i.S.d. § 242 StGB um sich die Sache rechtswidrig zuzueignen.

Dies hat die empfindliche Strafschärfung zur Folge, was eine kompetente und konsequente Verteidigung letztlich nötig macht. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl zählt mit zu den häufigsten Diebstahldelikten und wird unter dem extra Link Wohnungseinbruchsdiebstahl erörtert.

 

 

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