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Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski

Tatvorwurf Kinderpornografie & die Angst vor einer öffentlichen Hauptverhandlung

 

Als bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht verteidigen wir wöchentlich mehrfach Beschuldigte in gerichtlichen Verfahren bein Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie.

Viele Beschuldigte äußern hierbei in den Gesprächen zur Vorbereitung auf das gerichtliche Verfahren die (berechtigte) Angst vor einer öffentlichen Hauptverhandlung. Die Ängste der Betroffenen gehen meistens dahin, dass im Rahmen der öffentlichen Hauptbehandlung die Vorwürfe im sozialen Umfeld bekannt werden und dies erhebliche soziale Konsequenzen zur Folge hat.

Doch wie berechtigt ist diese Angst?

 

Grundsatz: öffentliche Hauptverhandlung

Auch wenn es erst einmal in diesem Zusammenhang widersinnig klingt: die Vorschriften über die Öffentlichkeit einer strafrechtlichen Hauptverhandlung sind Vorschriften zum Schutz von Beschuldigten.

Diese Vorschriften wurden nach Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg in die Prozessordnung aufgenommen, um Transparenz im Justizsystem zu schaffen und sogenannte Geheimgerichte zu verhindern. Wie bekannt ist, wurden während der nationalsozialistischen Herrschaft Beschuldigte völlig willkürlich aus fadenscheinigen Gründen hinter verschlossenen Türen zum Tode verurteilt, eine öffentliche Überwachung der Verfahren oder gar eine Berichterstattung hierüber fand nicht statt. Um derartiges zu verhindern, wurde nach dieser Zeit festgelegt, dass Gerichtsverhandlungen grundsätzlich immer in der Öffentlichkeit stattzufinden haben.

 

Öffentliche Hauptverhandlung bei Kinderpornographie

Nun liegt es auf der Hand, dass Beschuldigte ein Tatvorwurf Besitz kinderpornographische Inhalte auf diesen Schutz gerne zugunsten ihrer Privatsphäre und zum Schutz ihrer Reputation verzichten würden.

Leider ist dies nicht möglich, da die Vorschriften über die Öffentlichkeit einer Hauptbehandlung in Strafsachen nicht in das Belieben von Beschuldigten gestellt sind, bzw. durch diesen disponibel sind. Ein Beschuldigter kann sich in einem Gerichtsverfahren unabhängig von der Art des Vorwurfs insofern nicht aussuchen, ob er eine öffentliche Hauptverhandlung möchte oder nicht.

In besonderen Fällen kann ein Antrag dahingehend gestellt werden, die Öffentlichkeit auszuschließen. Derartige Anträge haben aber insbesondere in Bezug auf Beschuldigte (!) Seltenheitswert und werden nahezu nie gestellt, da die Voraussetzungen fast nie vorliegen. Insofern muss man sich unabhängig davon ob der Tatvorwurf Besitz kinderpornographische Inhalte oder anders lautet auf eine öffentliche Haupthandlung einstellen.

 

Öffentliche Hauptverhandlung bei Kinderpornographie: wie ist es in der Praxis?

Ich sage meinen Mandanten immer, dass die Angst vor der öffentlichen Hauptbehandlung auch beim Tatvorwurf Kinderpornographie unberechtigt ist.

Gerichtsverhandlungen finden in der Regel vormittags statt, zu dieser Zeit arbeiten die meisten Menschen, junge Menschen befinden sich in der Schule. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich jemand zu der Hauptverhandlung vereirrt, ohnehin gering. Zudem interessieren sich die meisten Menschen nicht für Gerichtsverhandlungen, unabhängig von einem Besuch einer Gerichtsverhandlung im Rahmen einer Schulveranstaltung haben Erwachsene Betroffene auch noch nie völlig unabhängig vom Anlass eine Gerichtsverhandlung besucht.

Aus diesem Grunde ist mit Publikum in derartigen Verfahren in 99 % der Fälle ohnehin nicht zu rechnen.

Die Hauptverhandung ist insofern theoretisch öffentlich, aber nicht praktisch.

Das bedeutet, dass die Öffentlichkeit zwar die Möglichkeit hat, an der Verhandlung teilzunehmen und die Türen nicht abgeschlossen sind - von dieser Möglichkeit aber in der Regel niemand Gebrauch macht.

 

Öffentliche Hauptverhandlung bei Kinderpornographie: wie ist es mit der Presse?

Eine Angst, die ebenfallshäufig geäußert wird ist die Angst vor einer Berichterstattung in der Presse. Auch diese Angst ist meiner Erfahrung nach unbegründet.

Zum einen nehmen Pressevertreter nur äußerst selten und wenn überhaupt lediglich in Kleinstädten an Strafverfahren teil, unabhängig davon ob der Tatvorwurf auf Besitz von Kinderpornographie oder anders lautet.

Erfolgt eine solche Teilnahme durch einen Pressevertreter, ist die Berichterstattung natürlich anonymisiert, es dürfen insofern weder Namen genannt noch erkennbare Fotos gemacht werden. Ausnahmen gelten bei prominenten Beschuldigten, wobei die meisten Beschuldigten bei Tatvorwurf Besitz kinderpornographische Inhalte nicht prominent sind. Gemeint mit "prominent" ist eine bundesweite Bekanntheit, auch über Lokalpolitiker, Vereinstrainer in lokalen Vereinen, etc. darf nach dem Presserecht nicht unter Nennung des gesamten Namens berichtet werden, erst recht dürfen keine Bilder gemacht werden.

 

Besitz von Kinderpornographie: Anklage erhalten?

Sofern Sie nun eine Anklageschrift wegen Besitz kinderpornographische Inhalte erhalten haben und sich Sorgen darum machen, welche Konsequenzen eine öffentliche Hauptbehandlung haben könnte, melden Sie sich gerne.

Unsere Kanzlei verfügt über eine bundesweit unvergleichliche Erfahrung bei der Bearbeitung von Mandaten im Bereich Kinderpornographie, wir haben seit Gründung unserer Kanzlei im Jahr 2010 weit über 10.000 Beschuldigte durch gerichtliche Verfahren wegen Besitz kinderpornographische Inhalte in nahezu allen Gerichten in der Bundesrepublik verteidigt. Melden Sie sich gerne bzw. informieren Sie sich unverbindlich.

 

 

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