Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Wann besteht ein Anspruch?

Ihr Pflichtverteidiger aus Essen - bundesweite Strafverteidigung

Wann besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Das Gesetz bestimmt, dass einem Beschuldigten bzw. einem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anwalt an die Seite gestellt wird; diesen – zunächst auch staatlich finanzierten - Anwalt nennt man dann „Pflichtverteidiger“.

Ein verbreiteter Irrtum ist hierbei, der Pflichtverteidiger sei eine Art „Anwalt für Arme“. Denn die Beiordnung ist nicht abhängig von den Finanziellen Mitteln des Angeklagten. Entscheidend ist hier vielmehr, die Schwere des Tatvorwurfes sowie die allgemeine strafprozessuale Situation. Der Sinn einer Pflichtverteidigerbeiordnung liegt nämlich darin, die Verfahrensrechte eines Beschuldigten zu sichern und diesem eine Wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Denn der Gesetzgeber dachte sich bei der Einführung des Modelles des Pflichtverteidigers: Nur wenn zwischen den Beteiligten Parteien – also Anklage einerseits und Verteidigung andererseits – Waffengleichheit herrscht und ein ausgewogenes Kräfteverhältnis geschaffen ist, kann der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben.

Doch wann hat man genau eine Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers?

Abgesehen von den gesetzlich geregelten - und sich inhaltlich weitestgehend selbsterklärenden - Fällen des § 140 Abs. 1 StPO (siehe den Artikel: Pflichtverteidiger - allgemeines), besteht nach Absatz 2 der Vorschrift noch in weiteren Fällen ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers:

1. Erforderlichkeit der Akteneinsicht durch Verteidiger

Grundsätzlich ist es so, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte überhaupt die Beweislage kennt. Kenntnis der Beweislage bedeutet hierbei, dass der Beschuldigte wissen muss, was in der Ermittlungsakte steht. Die Crux dabei ist: in den allermeisten Verfahren hat nur eine Verteidiger einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakte; etwas anderes kann in Bagatellverfahren gelten.

Nach der Rechtsprechung ist Akteneichsicht – und damit auch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers – in folgenden Fällen erforderlich, um ein faires Verfahren zu garantieren, wenn:

  • ein wichtiger Zeuge seine Aussage in wesentlichen Punkten mehrfach geändert hat und ihm das vorzuhalten ist
  • der Beschuldigte durch Zeugenaussagen belastet wird und den Tatvorwurf bestreitet; hier kann er nur durch Kenntnis des Akteninhaltes den Belastungszeugen Vorhalte aus früheren Vernehmungen machen
  • der Beschuldigte durch Zeugenaussagen belastet wird und den Tatvorwurf bestreitet; hier kann er nur durch Kenntnis des Akteninhaltes den Belastungszeugen Vorhalte aus früheren Vernehmungen machen
  • einem Zeugen unterschiedliche Aktenbestandteile vorzuhalten sind, um Unstimmigkeiten aufzuklären
  • andere Akten zu Beweiszwecken herangezogen werden sich in den Akten ein Sachverständigengutachten über die Frage der sog. Schuld (also Alkoholisierung oder Rauschzustand im Zeitpunkt der Tat)
  • ein Sachverständigengutachten entscheidendes Beweismittel gegen den Angeklagten ist
  • die Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Erstellung einer Wahllichtbildvorlage erforderlich ist
  • es aus anderen Gründen sachdienlich erscheint, dass der Verteidiger Akteneinsicht erhält.

2. sog. „Unfähigkeit der Selbstverteidigung“

Die Unfähigkeit eines Angeklagten, sich selbst zu verteidigen kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben, wie beispielsweise:

  • den individuellen geistigen Fähigkeiten des Angeklagten
  • seinem Gesundheitszustand
  • den schwierigen Umständen des Einzelfalles
  • dem jungen Alter des Angeklagten (vgl. hierzu auch den Artikel: Pflichtverteidiger in Jugendstrafsachen)
  • dem hohen Alter des Angeklagten
  • Verständigungsschwierigkeiten bei Ausländern oder Spätaussiedlern
  • der Unfähigkeit zu Lesen und zu Schreiben (Legasthenie)
  • wenn dem Geschädigten ein Anwalt beigeordnet worden ist
  • wenn dem Verletzten ein sog. Zeugenbeistand beigeordnet worden ist
  • bei Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil
  • wenn es in der Verhandlung umstrittene Rechtsfragen zu erörtern sind

Hierbei gilt, dass die Voraussetzungen schon immer dann gegeben sind, wenn nur erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Selbstverteidigung vorliegen.

3. sog. „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen“

Die sogenannte „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen“ ist einer der Hauptanwendungsgründe einer Pflichtverteidigerbeiordnung. Hier wird ein Pflichtverteidiger immer in folgenden Fallkonstellationen beizuordnen sein:

  • bei einer Straferwartung ab einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei es für die Beiordnung auf die Frage einer möglichen Stafaussetzung zur Bewährung nicht ankommt
  • wenn das Verfahren vor einem Schöffengericht stattfindet
  • wenn mehrere Personen angeklagt werden, und einer anderen Person ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist
  • bei einem drohendem Bewährungswiderruf in anderer Sache
  • bei drohendem Widerruf einer in anderer Sache gewährten Zurückstellung nach § 35 BtMG
  • bei erforderlich werdender sog. Gesamtstrafenbildung
  • wenn eine sog. Einheitsjugendstrafe gebildet werden soll
  • bei drohender Abschiebung von Ausländern

Im Ergebnis wird immer genau zu prüfen sein, ob eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht kommt. Wird die Beiordnung abgelehnt, kann hierin ein Revisionsgrund liegen, dahere sollte ein Antrag schon immer dann rein vorsorglich gestellt werden, wenn man sieht, dass das verfahren einen ungünstigen Ausgang zu nehmen droht.

Gerne vertrete ich Sie auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung.

 

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