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Besitz von Betäubungsmitteln

Betäubungsmitteldelikte

Besitz von Betäubungsmitteln - Strafverfahren

Typischer Weise beginnt ein Strafverfahren aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität damit, dass man eine Vorladung als Beschuldigter erhält, auf welcher dann - wörtlich oder sinngemäß - steht: "In dem Ermittlugsverfahren gegen Sie wegen des Verdachtes des Besitzes von Betäubungsmitteln ist Ihre Vernehmung als Beschuldigter erforderlich. Sie werden daher gebeten,...". (bei einem schwerer wiegenden Verdacht kommt es allerdings direkt zu einer Hausdurchsuchung oder zur Festnahme aufgrund eines Haftbefehls).

Der Besitz von Betäubungsmitteln kann nach den Straftatbeständen des § 29 BtMG und § 29a BtMG jeweils mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (§ 29 BtMG) beziehungsweise mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 29a BtMG) bestraft werden. Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften liegt in der Menge der Betäubungsmittel, die vorhanden sind.

Da der Besitz von Marihuana statistisch an häufigsten vorkommt, soll der Unterschied kurz an diesem Beispiel erläutert werden:

Ab dem Besitz einer Menge etwa 50g Marihuana liegt eine sogenannte "nicht geringe Menge" vor, welche nach der Vorschrift des § 29a BtMG mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren geahndet wird. Aber Achtung: die Menge von 50 Gramm ist hierbei nur ein Richtwert - tatsächlich entscheidend für die Bestimmung der Menge ist nicht das Gewicht des Marihuana an sich, sondern die Menge an THC-Wirkstoff. Denn eine sogenannte "nicht geringe Menge" ist erst gegeben ab einer Wirkstoffmenge von 7,5g THC. Legt man aber hirbei zugrunde, dass der durchschnittliche Wirkstoffanteil bei etwa 12% liegt, so läuft man ab einer (Brutto-)Menge von etwa 50g ernsthaft Gefahr, die Wirkstoffmenge von 7,5g THC zu überschreiten.

Doch was bedeutet überhaupt "Besitz" ?

Nach der Definition der Rechtsprechung bedeutet "Besitz": die Herbeiführung und Aufechterhaltung eines bewussten und tatsächlichen Herrschaftsverhältnises, welches die unmitelbare Einwirkung auf das Betäubungsmittel ermöglicht. Doch wann wird ein Besitz angenommen und wann nicht?

Nicht strafbar ist beispielsweise der Besitz von Schlafmohnsamen (wohl aber der Besitz von Cannabissamen, sofern sie zum unerlaubten Abbau bestimmt sind!), von Rauschgiftutensilien (Pfeife, Spritzen, Tütchen, etc.) oder von Rückständen (beispielsweie Anhaftungen an Tütchen, etc.), soweit die Rückstände nicht mehr zum Konsum geeignet sind.

Nicht strafbar ist auch die Entgegennahme einer Heroinspritze zum unmittelbaren Verbrauch oder das In-der-Hand-Halten eines Joints zum direkten Konsum.

Ebenso straffrei ist, wer Betäubungsmittel eines anderen an sich nimmt, um sie als Beweismittel zu beseitigen oder wer sich anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung bei sich versteckt, um sie später dem Eigentümer zurückzugeben (Achtung: im letzten Fall kann aber eine Strafbarkeit wegen Begünstigung in Betracht kommen).

Kein Besitz ist ebenfalls dann gegeben, wenn einem süchtigen Familienmitglied aus Gründen der Fürsorge die Drogen abgenommen und zunächst aufbewahrt werden, um sie dann später zu entsorgen bzw. sie der Polizei zu übergeben.

Strafbar ist aber, wer die Drogen bewusst in seinem Zugriffsbereich hat und hierüber nach Belieben verfügen kann, dies selbst schon dann, wenn die Betäubungsmittel - bewusst - lediglich über eine Strecke von 100m transportiert werden und der Haupttäter keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten hierauf hat.

Besitz (in Form des sog. mittelbaren Besitzes) ist ebenfalls dann gegeben, wenn der Täter die Betäubungsmittel zwar nicht bei sich selbst oder in seiner Wohnung aufbewahrt, sie aber in einem Versteck lagert und hierauf eine direkte Zugriffsmöglichkeit hat, indem er beispielsweise den entsprechenden Schließfachschlüssel in seinem Zugriffsbereich verfügbar hält. Auch das Innehaben von Abholscheinen oder Empfangspapieren für Gepäckstücke begründen den Tatbestand.

Ebenso strafbar ist es, wenn die Betäubungsmittel im Ausland lagern; hier ist der Besitz aber nur dann strafbar, wenn dieser auch nach dem Recht des Tatortes strafbar ist.

Schwierig wird es, wenn ein Ehegatte oder Mitbewohner die Betäubungsmittel in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrt. Hier erfült die bloße Duldung des anderen Ehegatten noch keinen Straftatbestand; werden die Rauschmittel aber gemeinsam konsumiert, kann eine Beihilfe zum Besitz durch psychische Unterstützung in Betracht kommen.

Wie man sieht, gibt es hier einige Dinge zu beachten. Durch eine möglichst frühzeitig geschickte Positionierung in dem Verfahren und ein überlegtes Aussageverhalten kann man die Weichen schon frühzeitig so stellen, dass am Ende eine gute Lösung steht.

Achtung: Wird jemandem Handeltreiben mit Besitz vorgeworfen, so kann hierfür - je nach vorhandener Menge - eine verhältnismäßig hohe Haftstrafe drohen. Man sollte den Vorwurf daher ernst nehmen und möglichst umgehend einen Termin zur anwaltlichen Beratung vereinbaren, um sich nicht durch ein ungeschicktes Einlassungsverhalten selbst Steine in den Weg zu legen. Wegen der hohen zu erwartenden Strafe hat man oft auch den Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Die Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski ist durch die regelmäßige Vertretung entsprechender Mandate mit der Vorgehensweise in Betäubungsmittelstrafverfahren vertraut.

Bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz oder auch nur dem Vorwurf, erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

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