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Bandenmäßige Tatbegehung bei Austausch kinderpornografischer Bilddateien

Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sich sämtlich nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln.

Nach der sogenannten Bandenabrede bestimmt sich, ob jemand Mitglied einer Bande ist. Diese setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich alle Beteiligten  gleichzeitig absprechen. Es genügt auch, dass sich zwei der Täter einig sind, Straftaten mit einem weiteren Beteiligten zu begehen und sich der Dritte der deliktischen Vereinbarung anschließt. Ob es sich dabei um eine bereits bestehende Bande handelt, der sich der Dritte anschließt oder durch den Beitritt des Dritten erst die für eine Bandentag erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht wird, ist unerheblich.

Der BGH hat entschieden, dass das Betreiben einer Internet-Plattform nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornografischer Bild- und Videodateien als bandenmäßige Begehung zu werten ist. An dieser rechtlichen Bewertung ändert auch die zwischenzeitlich in Kraft getretene Strafvorschrift des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet nichts. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Bande sowie die Voraussetzungen einer Bandenabrede und einer bandenmäßigen Begehung weder im Strafgesetzbuch noch im Nebenstrafrecht definiert und keinen Hinweis darauf gegeben, wie die Bande zustandekommen muss. Die Materialien zum Preußischen Strafgesetzbuch äußern sich dahingehend auch nicht weiter. Jedoch war es damals anerkannt, dass eine Bandenbildung bei bloß zufälligem Zusammentreffen ausschied.

Hiergegen sprechen aber bereits systematische Erwägungen. Das Erfordernis einer persönlichen Verbindung der Bandenmitglieder ließe die Wertungen bei anderen Formen deliktischer Verbindungen unberücksichtigt. So wird weder bei der Verbrechensverabredung, noch bei der Mittäterschaft verlangt, dass sich die Beteiligten persönlich kennen. Besonderes Gewicht kommt indes dem Sinn und Zweck der Bandendelikte und damit §184b Abs.2 Var.2 bzw. §184c Abs.2 Var.2 selbst zu. Der Grund für die schwere Strafandrohung liegt in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut. Die abgeschottete Struktur insbesondere im Darknet begründet die im Vergleich zum Einzeltäter merklich erhöhte Gefährlichkeit.

Quellen: NStZ 2024, 671

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