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Beitritt zu anonymem Forum ist Bandenabrede i.S.d. §§184b, c

Die §§184b und 184c des Strafgesetzbuches (StGB) regeln Straftaten im Zusammenhang mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten. Dabei geht es konkret um die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz solcher Daten.

Dabei sieht das Gesetz bezüglich kinderpornographischer Inhalte nach §184b Abs. 2 eine Mindeststrafe von zwei Jahren vor, wenn es sich zusätzlich um eine bandenmäßige Begehung handelt. Auch §184c Abs. 2 sieht für diesen Fall bezüglich jugendpornographischer Inhalte immerhin eine Mindeststrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Doch wann genau liegt eine solche bandenmäßige Begehung vor? Mit dieser Frage musste sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Fall auseinandersetzen.

Der konkrete Fall

Konkret ging es in dem Fall um die bandenmäßige Begehung im digitalen Raum.
Der Angeklagte hatte sich in einem Internet-Forum registriert, das von den etwa 245.000 Usern der Plattform zum Austausch von kinder- und jugendpornographischen Bildern und Videos genutzt wurde. Der Angeklagte hatte nach seiner Registrierung selbst Inhalte gepostet und im Gegenzug auch von anderen Usern Bilder und Videos erhalten.

Das Landgericht Hannover verurteilte den Mann daraufhin unter anderem wegen bandenmäßiger Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in vier Fällen und wegen bandenmäßiger Verbreitung jugendpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren.

Revision wurde eingelegt, so dass der BGH noch einmal zu entscheiden hatte.

BGH: Beitritt ist Bandenabrede

Mit seinem Beschluss vom 14. November 2023 (6 StR 449/23) lehnte der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten jedoch ab.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass es zur Bestimmung, ob eine bandenmäßige Begehung vorliegt, entscheidend darauf ankommt, ob eine sogenannte „Bandenabrede“ vorliegt. Eine solche Bandenabrede wird definiert als „Vereinbarung zwischen mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen zusammengeschlossen haben, künftig mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen“.

Auch der Beitritt zu einem anonymen Forum, das dem Zweck des Austausches kinder- und jugendpornographischer Inhalte dient, stellt eine solche Bandenabrede dar. Derjenige, der sich in einem solchen Forum registriere erkläre (konkludent), über das Forum fortan einen wiederholten Tauschhandel mit den anderen registrierten Nutzern zu betreiben.

Dass sich die User untereinander gegebenenfalls gar nicht persönlich kennen, sei irrelevant. Vielmehr kommt es gerade auf die abstrakte Gefährlichkeit einer Bande an, die auch bei anonymen Usern besteht. Diese folge aus der engen Bindung, welche die User eines solchen Forums für eine bestimmte Dauer eingehen und einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit setze.

Quelle: strafrechtsblogger.de

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