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BGH bestätigt Urteil des LG Trier: Anfassen körpernaher Kleidungsstücke ist eine körperliche Berührung iSd. §184i StGB

Die Berührung des Vaginalbereichs über der Kleidung oder der flüchtige Griff an die Genitalien einer bekleideten Person – das sind Handlungen, die auf den ersten Blick unerheblich erscheinen. Jedoch können auch solche kurzen und auf den ersten Blick unerheblichen Handlungen für das Opfer extrem belästigend wirken. Deswegen gilt es, auch solche sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen. Zu diesem Zweck wurde der §184i StGB eingeführt, welche die sexuelle Belästigung umfasst.
Der BGH betont in seinem hier vorliegenden Beschluss auch noch einmal, dass solche Fälle eben nicht unerheblich sind, sondern eine strafbare sexuelle Handlung darstellen.
Der konkrete Fall
Nach den Feststellungen des Gerichts nutzte der Angeklagte zwei verschiedene Gelegenheiten beim spielerischen Herumtoben aus, um die beiden geschädigten Jungen im Alter von neun und zehn Jahren sexuell zu belästigen. Dabei zog er den Jungen unvermittelt Hose und auch Unterhose in sexueller Absicht herunter, so dass die unbekleideten Geschlechtsteile der Jungen zu sehen waren. Die beiden Jungen schämten sich so, dass sie die Kleidungsstücke gleich wieder hochzogen.
Das Landgericht Trier verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Dieser legte daraufhin Revision gegen das Urteil ein.
BGH bestätigt Urteil des LG Trier
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision jedoch und bestätigte damit das vorangegangene Urteil des Landgerichts.
Nach §184i Abs. 1 StGB macht sich wegen sexueller Belästigung derjenige strafbar, der „eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt (…)“.
In dem Herunterziehen der Hosen liegt ein solches körperliches Berühren der Geschädigten. Dafür spricht insbesondere der Wille des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck des §184i Abs. 1 StGB. Nach der Gesetzesbegründung ist ein körperliches Berühren dann zu bejahen, wenn der Täter auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirkt. Hierfür ist im Grundsatz der Kontakt des Täters mit seinem eigenen Körper am Körper des Opfers erforderlich. Ob es sich jedoch um unbekleidete oder bekleidete Körperstellen handelt, soll unerheblich sein.
Das Kriterium des Körperkontakts dient dabei auch dem Zweck, solche Handlungen zu erfassen, die zwar keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB sexuelle Handlungen („nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind“) darstellen, weil sie eben jene Erheblichkeitsgrenze nicht erreichen, aber dennoch das Opfer sexuell belästigen. Dies ist z.B. beim festen Drücken der behandschuhten Hand des Täters auf das Geschlechtsteil des Opfers, die Berührung des Vaginalbereichs über der Kleidung oder der flüchtige Griff an die Genitalien einer bekleideten Person.
Nach dem BGH stellt sich auch die hier vorgenommene Handlung des Täters, also das Anfassen und Herunterziehen der Kleidung durch den Angeklagten als eine solche sexuelle Handlung dar, weil die Hose und vor allem die Unterhose ein körpernah getragenes Kleidungsstück darstellt. Beim Berühren dieser nimmt der Täter wie auch in dem Beispiel der Berührung des Vaginalbereichs über der Kleidung in vergleichbarer Weise Körperkontakt auf. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass Körperteile von Täter und Opfer einander bis auf die dazwischenliegende Schicht der Bekleidung angenähert werden und so zueinander in - wenn auch flüchtigen - Körperkontakt treten. Damit handelt es sich um eine unmittelbar körperliche Einwirkung.
Quellen: rewis.io