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Das Öffnen der Hose als sexuelle Handlung - oder doch nicht?

Der Fall

Den Feststellungen des Landgerichts Bonn zufolge befand sich der Angeklagte mit der am 16.04.2003 geborenen Nebenklägerin allein in einem Pkw. Er lebte seit vielen Jahren mit der Nebenklägerin, deren Mutter, ihren zwei Geschwistern sowie zwei weiteren Halbgeschwistern in einem Haushalt und war für die Nebenklägerin eine Art Vaterersatz. Eines Tages hielt der Angeklagte auf einem Parkplatz, in der Absicht, an der Nebenklägerin sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er löste ihren Sicherheitsgurt und klappte die Rückenlehne des Beifahrersitzes nach hinten. Anschließend berührte er die Nebenklägerin und öffnete den Gürtel ihrer Hose. Sodann versuchte er in die Hose der Nebenklägerin zu fassen. Diese drückte seine Hand weg und sagte, dass sie damit nicht einverstanden sei. Aus Angst, entdeckt zu werden, ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin ab und fuhr mit ihr nach Hause.

Was sagt der BGH dazu?

Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.08.2023 geht hervor, dass die Feststellungen des Landgerichts noch keine sexuelle Handlung des Angeklagten im Sinne des §184h Nr.1 StGB rechtfertigen. Als erheblich im Sinne des §184h Nr.1 StGB seien solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Für die Beurteilung würde es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das betroffene Rechtsgut bedürfen. Mithin würden belanglose Handlungen ausscheiden. Bei Tatbeständen, die Kinder und Jugendliche schützen, seien weniger strenge Maßstäbe anzuwenden.

An diesen Maßstäben gemessen, überschreiten die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen die Erheblichkeitsschwelle des §184h Nr.1 StGB noch nicht. Das Berühren der Oberschenkel, das Öffnen des Gürtels des Hose der Nebenklägerin und der Versuch, ihr in die Hose zu fassen, erreichen nicht die notwendige Erheblichkeit. Ein Berühren der Genitalien der zum Tatzeitpunkt 17-Jährigen Nebenklägerin wurde nicht festgestellt. Quellen: BGH, Beschl. v. 24.08.2023 - 2 StR 271/23

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