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Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs zur Luststeigerung fällt bereits unter den Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung

Das Landgericht Köln verurteilte einen Mann wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtheitsstrafe von sieben Jahren. Dagegen legte der Angeklagte auf die Sachrüge gestützte Revision ein, so dass über die Sache erneut vor dem 2. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl.v. 15.4.2014 – 2 StR 545/13 (LG Köln)) entschieden wurde.

Doch was erwies sich in diesem Fall als so „knifflig“?
Dazu ist zunächst einmal auf den konkreten Sachverhalt zu schauen.

Der konkrete Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Landgerichts Köln nötigte der Angeklagte die Geschädigte Mitte 2012 zur Durchführung des Oralverkehrs mit ihm. Dabei holte er mehrfach und demonstrativ ein Jagdmesser aus seiner Schreibtischschublade. Er verletzte die Geschädigte damit nicht, ließ dieses aber über Teile ihres Körpers, wie dem Hals und der Brust über die Haut fahren. Zudem zeigte er ihr die Schärfe des Messers durch das Zerschneiden eines Stück Papiers. Er erzeugte bei der Frau die durch ihn gewünschte Todesangst. Er wollte so nach seinen Aussagen sein persönliches Lustgefühl steigern, bevor er sie dann wieder durch Ergreifen mit der Hand zum Oralverkehr nötigte.

Einsatz ohne Nötigungszweck

Es stand mithin die Frage im Raum, ob es für die Annahme der besonders schweren Vergewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs ausreicht, dass der Täter das gefährliche Werkzeug zwar im unmittelbaren Zusammengang mit dem sexuellen Geschehen gegen das Tatopfer einsetzt, aber dies lediglich zur eigenen Luststeigerung und nicht aus Nötigungszwecken tut.

Der Angeklagte stützte seine Revision auf seine Ansicht, dass dieser Einsatz ohne Nötigungskomponente noch nicht den Tatbestand des §177 I Nr. 1 StGB erfüllen würde, weil er die Waffe – hier das Messer nicht zur Vergewaltigung selbst verwendet habe.

Der Bundesgerichtshof hatte die aufgeworfene Frage also zu entscheiden. Dieses stellte fest, dass die rechtliche Würdigung der in Rede stehenden Handlung als besonders schwere Vergewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs fehlerfrei ist und verwarf die Revision des Angeklagten aus folgenden Gründen.

Begründung des Bundesgerichtshofs

Es komme nicht notwendigerweise auf den Nötigungscharakter der eingesetzten Waffe an, also darauf, ob die Geschädigte aus Angst den Oralverkehr mit dem Angeklagten vorgenommen hat. Es komme lediglich darauf an, dass das gefährliche Werkzeug „bei der Tat“ verwendet wird. Verlangt wird demnach ein „einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug“, vgl. Urteil des BGH vom 6. Februar 2002 (1 StR 506/01).
Zieht man die Feststellungen des Landgerichts Köln zum Sachverhalt heran, ist festzustellen, dass ein solcher Vorgang hier vorlag.

Des Weiteren bestehe auch an der Gefährlichkeit des Werkzeugs kein Zweifel, auch wenn der Geschädigten durch das Messer an sich keine Verletzungen zugefügt wurden. Es reicht aus, dass eine abstrakte Gefahr vorliegt – diese sei gegeben.

Unter dieser Begründung wurde die Revision des Angeklagten verworfen und die Erfüllung des Tatbestands der besonders schweren Vergewaltigung durch Einsatz des Jagdmessers bejaht.

Quellen: revision-strafrecht.com, openjur.de

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